Full text: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

8. Kap. Die genossenschaftliche Form der Socialordnung. ggg 
gewaltige politische Macht entfalteten. Die Freiwilligkeit des Beitritts zu 
denselben ermöglichte die Fernhaltung zweifelhafter und minder tüchtiger Ele 
mente, und andererseits bedurften die thatkräftigen, gebildeten und fleißigen 
Bürger jener Städte keines Zwanges, um die für sie so heilsame Vereinigung 
zu lebenskräftigen Genossenschaften zu vollziehen. Es war daher nur natur 
gemäß, daß diese auf freiwilligem Beitritt beruhenden Genossenschaften im 
allgemeinen die Gesamtheit der Unternehmer eines oder mehrerer verwandten 
Gewerbe umfaßten und in der politischen Organisation die Stelle einnahmen, 
welche anderwärts die obligatorischen Innungen errungen hatten. Sie ver 
folgten, wie es in den Statuten einer provenyalischen Genoffenschaft heißt, 
den Zweck, ,den Sonntag und den Herrscher heilig zu halten, die Angelegenheiten 
in Bezug auf die charitativen Bedürfnisse ihrer Gewerbsgenoffen und die Fort 
schritte ihres Gewerkes zu regeln und an der eigenen Selbstveredlung und 
bharakterhebung zu arbeiten'. Wenn Eintrittsgelder erhoben wurden, von 
deren Erlegung die Zulassung in die Zunft abhing, so geschah dies, wie 
z- B. in Florenz, auch aus dem Grunde, weil die Mitgliedschaft den Besitz 
Politischer Rechte im Gefolge hatte %. Ucbrigens hat es auch in Süddeutschland 
Städte gegeben, in welchen die Zünfte wenigstens ursprünglich nicht obliga 
torisch waren 1 2 . Jedenfalls ist es bemerkenswerth, daß demnach gerade die 
höchstentwickelten städtischen Gemeinwesen und die fortgeschrittensten Gewerbs- 
ļeute des Zwanges entrathen konnten — ein nicht zu unterschätzender Beweis 
für die Thatsache, daß die festeste Grundlage und die mächtigste Stütze eines 
1 P. Hubert-Valleroiix, Les corporations d'arts et métiers 73—77. 155—159. 
tteber die Entwicklung des deutschen und dänischen Gildewesens vgl. W. E. Wilda, 
Tas Gildewesen im Mittelalter. Halle 1831. G. L. Kriegk, Frankfurter Bürger- 
twiste und Zustände im Mittelalter (Frankfurt a. M. 1862), 13. Abschnitt: Die 
frankfurter Zünfte im Mittelalter, und 14. Abschnitt: Gesellen- und Lehrlingswesen 
Ct Frankfurter Handwerker im Mittelalter. — Besonders genaue Einblicke in die 
^'^zelheiten und die Entwicklung des deutschen Zunftwesens gewährt das treffliche Werk 
1,011 Gust av Schm oller: Die Straßburger Tücher- und Weberzunst. Urkunden 
und Darstellung. Ein Beitrag zur Geschichte der deutschen Weberei und des deutschen 
Ģewerberechts vom 13. bis 17. Jahrhundert. Straßburg 1879. 
2 In Frankfurt a. M. findet sich erst im Jahre 1377 in allen Zunftgesetzen die 
Urschrift, daß jeder ein Handwerk Treibende einer Zunft angehören müsse. Noch im 
Jahre 1855 verfügten nur die Zunftordnungen von sieben unter den damals bestehenden 
°wrzehn Genossenschaften einen Zunftzwang, aber noch nicht einen vollständigen. Es 
^urde nämlich nur gefordert, daß jeder, der das Handwerk treibe, in die Zunft ein- 
treten solle oder, wie die Statuten der Binder sich ausdrücken, genöthigt werde, .Lieb 
und Leid mit der Zunft zu leiden bei der Stadt und wo es Noth geschehe'. Somit 
war die Zulassung zum selbständigen Betriebe des Gewerbes noch immer frei. Nur die 
äollenweber hatten schon damals den vollständigen Zunftzwang eingeführt (G. L. Kriegk 
* a. O. 377).
	        
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