Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

8.  Kap.  Die  genossenschaftliche  Form  der  Socialordnung.  ggg
gewaltige  politische  Macht  entfalteten.  Die  Freiwilligkeit  des  Beitritts  zu
denselben  ermöglichte  die  Fernhaltung  zweifelhafter  und  minder  tüchtiger  Elemente, ­
  und  andererseits  bedurften  die  thatkräftigen,  gebildeten  und  fleißigen
Bürger  jener  Städte  keines  Zwanges,  um  die  für  sie  so  heilsame  Vereinigung
zu  lebenskräftigen  Genossenschaften  zu  vollziehen.  Es  war  daher  nur  naturgemäß, ­
  daß  diese  auf  freiwilligem  Beitritt  beruhenden  Genossenschaften  im
allgemeinen  die  Gesamtheit  der  Unternehmer  eines  oder  mehrerer  verwandten
Gewerbe  umfaßten  und  in  der  politischen  Organisation  die  Stelle  einnahmen,
welche  anderwärts  die  obligatorischen  Innungen  errungen  hatten.  Sie  verfolgten, ­
  wie  es  in  den  Statuten  einer  provenyalischen  Genoffenschaft  heißt,
den  Zweck,  ,den  Sonntag  und  den  Herrscher  heilig  zu  halten,  die  Angelegenheiten
in  Bezug  auf  die  charitativen  Bedürfnisse  ihrer  Gewerbsgenoffen  und  die  Fortschritte ­
  ihres  Gewerkes  zu  regeln  und  an  der  eigenen  Selbstveredlung  und
bharakterhebung  zu  arbeiten'.  Wenn  Eintrittsgelder  erhoben  wurden,  von
deren  Erlegung  die  Zulassung  in  die  Zunft  abhing,  so  geschah  dies,  wie
z-  B.  in  Florenz,  auch  aus  dem  Grunde,  weil  die  Mitgliedschaft  den  Besitz
Politischer  Rechte  im  Gefolge  hatte  %.  Ucbrigens  hat  es  auch  in  Süddeutschland
Städte  gegeben,  in  welchen  die  Zünfte  wenigstens  ursprünglich  nicht  obligatorisch ­
  waren 1  2 .  Jedenfalls  ist  es  bemerkenswerth,  daß  demnach  gerade  die
höchstentwickelten  städtischen  Gemeinwesen  und  die  fortgeschrittensten  Gewerbsļeute
  des  Zwanges  entrathen  konnten  —  ein  nicht  zu  unterschätzender  Beweis
für  die  Thatsache,  daß  die  festeste  Grundlage  und  die  mächtigste  Stütze  eines
1  P.  Hubert-Valleroiix,  Les  corporations  d'arts  et  métiers  73—77.  155—159.
tteber  die  Entwicklung  des  deutschen  und  dänischen  Gildewesens  vgl.  W.  E.  Wilda,
Tas  Gildewesen  im  Mittelalter.  Halle  1831.  G.  L.  Kriegk,  Frankfurter  Bürgertwiste
  und  Zustände  im  Mittelalter  (Frankfurt  a.  M.  1862),  13.  Abschnitt:  Die
frankfurter  Zünfte  im  Mittelalter,  und  14.  Abschnitt:  Gesellen-  und  Lehrlingswesen
Ct  Frankfurter  Handwerker  im  Mittelalter.  —  Besonders  genaue  Einblicke  in  die
^'^zelheiten  und  die  Entwicklung  des  deutschen  Zunftwesens  gewährt  das  treffliche  Werk
1,011  Gust  av  Schm  oller:  Die  Straßburger  Tücher-  und  Weberzunst.  Urkunden
und  Darstellung.  Ein  Beitrag  zur  Geschichte  der  deutschen  Weberei  und  des  deutschen
Ģewerberechts  vom  13.  bis  17.  Jahrhundert.  Straßburg  1879.
2  In  Frankfurt  a.  M.  findet  sich  erst  im  Jahre  1377  in  allen  Zunftgesetzen  die
Urschrift,  daß  jeder  ein  Handwerk  Treibende  einer  Zunft  angehören  müsse.  Noch  im
Jahre  1855  verfügten  nur  die  Zunftordnungen  von  sieben  unter  den  damals  bestehenden
°wrzehn  Genossenschaften  einen  Zunftzwang,  aber  noch  nicht  einen  vollständigen.  Es
^urde  nämlich  nur  gefordert,  daß  jeder,  der  das  Handwerk  treibe,  in  die  Zunft  eintreten
  solle  oder,  wie  die  Statuten  der  Binder  sich  ausdrücken,  genöthigt  werde,  .Lieb
und  Leid  mit  der  Zunft  zu  leiden  bei  der  Stadt  und  wo  es  Noth  geschehe'.  Somit
war  die  Zulassung  zum  selbständigen  Betriebe  des  Gewerbes  noch  immer  frei.  Nur  die
äollenweber  hatten  schon  damals  den  vollständigen  Zunftzwang  eingeführt  (G.  L.  Kriegk
*  a.  O.  377).
            
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