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III. Buch. Die Verkeilung der Güter.
Welche Resultate hat nun die Gesetzgebung des Deutschen Reiches in
Sachen des Jnnungswesens im großen und ganzen gehabt? Verhältniß-
mäßig nur unbedeutende. Freilich kann darüber bei dem theilweise herrschen
den Mangel an ausgiebigen statistischen Daten ein abschließendes Urtheil noch
iminer nicht gefällt werden. In Bezug auf Preußen lassen sich indessen aus
manchen Ziffern ganz lehrreiche Schlüsse ziehen K Es gab daselbst am 1. De
cember 1892 7925 Innungen mit 221 537 Mitgliedern, und die Zahl der
selben war in den östlichen Provinzen weit stärker als in den westlichen, als
namentlich in Rheinland-Westfalen und Hessen-Nassau. Auch vermindert sich
die Zunahmezahl der Innungen gegen die Vorjahre seit 1888 fortschreitend.
Vor allem aber verdient erwähnt zu werden, daß am 1. December 1892 die
Zahl der Mitglieder seit den letzten zwei Jahren um 4712 und diejenige
der von den Jnnungsmeistern gehaltenen Lehrlinge um 3351 zurückgegangen
war. Jnnungsausschüsse hatten sich am 1. December 1892 erst 156 ge
bildet, und Jnnungsverbände nach Gewerbszweigen gab es zur selben Zeit
sogar nur 27, von welchen 19 ihren Sitz in Berlin hatten. Auch das den
Innungen gewährte Recht, die der Innung nicht angehörenden Gewerbs-
genossen zur Deckung der aus den erwähnten Veranstaltungen erwachsenden
Kosten heranzuziehen, ist bis jetzt nur in wenigen Fällen zur Anwendung
gelangt. Bis zu dem wiederholt genannten Zeitpunkte waren nur 136 In
nungen um die Verleihung dieser Befugniß eingekommen und wurden nicht
mehr als 68 von diesen Gesuchen genehmigt 2.
Wenn man nun etwa meinen wollte, daß der Mangel des Beitritts
zwanges dem deutschen Jnnungswesen der Jetztzeit verhängnißvoll sei, so muß
auf das Beispiel Oesterreichs hingewiesen werden, wo die Genossenschaften
des Kleingewerbes trotz ihres obligatorischen Charakters bisher sehr wenig
Hervorragendes geleistet haben. In diesem Staate wurde durch das Patent
vom 20. December 1859 die Gewerbefreiheit, welche den Innungen nur mehr
eine Scheinexistenz beließ, eingeführt. Das hatte nun aber die unerfreulichsten
Folgen für das Handwerk, und daher wurde denn das Gesetz vom 15. März
1883 erlassen. Dasselbe führte für die nicht fabrikmäßig betriebenen Ge
werbe Zwangsgenossenschaften ein, welchen ungefähr dieselben Aufgaben wie
den deutschen Innungen zugewiesen sind. Als etwas dem österreichischen Ge-
1 Nach den Angaben eines Aufsatzes von Thilo Hample: Die Jnnungs-
entwicklung in Preußen, in Schmollers Jahrbuch für Gesetzgebung u. s. w. Leipzig
1894, 1. Heft.
" Ueber die Entwicklung des deutschen Jnnungswesens vgl. auch die mit der vollen
Objektivität eines den deutschen Parteikämpfen fernstehenden Gelehrten geschriebene Ab
handlung von Victor Brants: Le régime des corporations dans l’Allemagne
contemporaine. Bruxelles 1892.