Full text: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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III. Buch. Die Verkeilung der Güter. 
Welche Resultate hat nun die Gesetzgebung des Deutschen Reiches in 
Sachen des Jnnungswesens im großen und ganzen gehabt? Verhältniß- 
mäßig nur unbedeutende. Freilich kann darüber bei dem theilweise herrschen 
den Mangel an ausgiebigen statistischen Daten ein abschließendes Urtheil noch 
iminer nicht gefällt werden. In Bezug auf Preußen lassen sich indessen aus 
manchen Ziffern ganz lehrreiche Schlüsse ziehen K Es gab daselbst am 1. De 
cember 1892 7925 Innungen mit 221 537 Mitgliedern, und die Zahl der 
selben war in den östlichen Provinzen weit stärker als in den westlichen, als 
namentlich in Rheinland-Westfalen und Hessen-Nassau. Auch vermindert sich 
die Zunahmezahl der Innungen gegen die Vorjahre seit 1888 fortschreitend. 
Vor allem aber verdient erwähnt zu werden, daß am 1. December 1892 die 
Zahl der Mitglieder seit den letzten zwei Jahren um 4712 und diejenige 
der von den Jnnungsmeistern gehaltenen Lehrlinge um 3351 zurückgegangen 
war. Jnnungsausschüsse hatten sich am 1. December 1892 erst 156 ge 
bildet, und Jnnungsverbände nach Gewerbszweigen gab es zur selben Zeit 
sogar nur 27, von welchen 19 ihren Sitz in Berlin hatten. Auch das den 
Innungen gewährte Recht, die der Innung nicht angehörenden Gewerbs- 
genossen zur Deckung der aus den erwähnten Veranstaltungen erwachsenden 
Kosten heranzuziehen, ist bis jetzt nur in wenigen Fällen zur Anwendung 
gelangt. Bis zu dem wiederholt genannten Zeitpunkte waren nur 136 In 
nungen um die Verleihung dieser Befugniß eingekommen und wurden nicht 
mehr als 68 von diesen Gesuchen genehmigt 2. 
Wenn man nun etwa meinen wollte, daß der Mangel des Beitritts 
zwanges dem deutschen Jnnungswesen der Jetztzeit verhängnißvoll sei, so muß 
auf das Beispiel Oesterreichs hingewiesen werden, wo die Genossenschaften 
des Kleingewerbes trotz ihres obligatorischen Charakters bisher sehr wenig 
Hervorragendes geleistet haben. In diesem Staate wurde durch das Patent 
vom 20. December 1859 die Gewerbefreiheit, welche den Innungen nur mehr 
eine Scheinexistenz beließ, eingeführt. Das hatte nun aber die unerfreulichsten 
Folgen für das Handwerk, und daher wurde denn das Gesetz vom 15. März 
1883 erlassen. Dasselbe führte für die nicht fabrikmäßig betriebenen Ge 
werbe Zwangsgenossenschaften ein, welchen ungefähr dieselben Aufgaben wie 
den deutschen Innungen zugewiesen sind. Als etwas dem österreichischen Ge- 
1 Nach den Angaben eines Aufsatzes von Thilo Hample: Die Jnnungs- 
entwicklung in Preußen, in Schmollers Jahrbuch für Gesetzgebung u. s. w. Leipzig 
1894, 1. Heft. 
" Ueber die Entwicklung des deutschen Jnnungswesens vgl. auch die mit der vollen 
Objektivität eines den deutschen Parteikämpfen fernstehenden Gelehrten geschriebene Ab 
handlung von Victor Brants: Le régime des corporations dans l’Allemagne 
contemporaine. Bruxelles 1892.
	        
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