8. Kap. Die genossenschaftliche Form der Socialordnung.
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gerichte hängt übrigens in hohem Grade von der Art und Weise ihrer Or
ganisation ab. Eine der hauptsächlichsten Vorbedingungen für ein gedeihliches
Wirken derselben beruht in der Einrichtung, daß sie nicht, wie nach dem
vor wenigen Jahren erlassenen französischen Gesetze, für die Beilegung eines
jeden sich ergebenden Zwiespaltes von Fall zu Fall gebildet werden. Sehr
viel kommt auch darauf an, daß zur Vornahme der Vermittlungsversuche bezw.
zur schiedsrichterlichen Entscheidung der Sache Männer berufen werden, die
şich auf diesem Gebiete eine längere Praxis erworben haben und infolge
ihrer Thätigkeit Ansehen und Vertrauen genießen. So muß denn das deutsche
Ņeichsgesetz vom 29. Juli 1890 über die Errichtung und das Verfahren der
Ģewerbegerichte als ein glücklicher Griff erscheinen. Dasselbe ermächtigt
Eommunalbehörden und die Vertretungen der landräthlichen Kreise zur
Errichtung solcher Gerichte und überträgt diesen ohne Rücksicht auf den Werth
des Streitobjectes und mit Ausschluß aller andern Gerichte die rechtskräftige
Entscheidung in Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern
über die Arbeits-, die Lohn- und die Krankenversicherungs-Verhältniffe sowie
vuch in Rechtshändeln, die zwischen Arbeitern eines und desselben Arbeitgebers
vus Anlaß der Uebernahme einer gemeinsamen Arbeit entstehen. Der Vorsitzende
darf weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer sein, die Beisitzer hingegen müssen zur
Hälfte aus einer jeden dieser beiden Kategorien entnommen sein. Gegen die Ur
theile der Gewerbegerichte ist in allen Sachen, bei welchen ein Werth von 100 Mark
'îicht überschritten wird, die Berufung ausgeschlossen. In den übrigen Fällen
'şi dieselbe zulässig, und es entscheidet dann endgiltig das zuständige Land-
ßkricht. Ein Zwang, diese Gewerbegerichte bei Lohnstreitigkeiten, Ausständen und
dkn andern ihrer Competen; überwiesenen Rechtshändeln anzurufen, besteht
Natürlich nicht. Das Gesetz hat nur eine auf freiwilliges Ersuchen der Par-
teien hin erfolgende Wirksamkeit derselben vorgesehen und sorgfältig geregelt,
^nch sind ihre Entscheidungen ebensowenig wie die der französischen staatlichen
Schiedsgerichte und der ohne staatliche Einmischung gebildeten englischen Eini-
ÜNngsräthe mit Zwang durchführbar. Es kommt eben alles auf das An-
jêhen ou, welches sich das betreffende Gewerbegericht auf dem Gebiete der
' Echtsprechung zu erwerben weiß. Jedenfalls aber dürfen, nach den günstigen
^gebniffen zu schließen, welche mit den von Napoleon I. ins Leben ge-
Vli fcnen Conseils des prud’hommes in Frankreich 1 und in der Rhein-
'In Frankreich werden im Durchschnitt jährlich 40000—50000 Fälle vor diese
^Hörden gebracht, deren Entscheidungen dort denselben Werth wie diejenigen der
Übrigen Gerichte erster Instanz besitzen. Nach statistischen Angaben wurden in einem
von 42 000 Streitsachen gegen 16 000 durch gerichtlichen Vergleich, 12 000 durch
außergerichtlichen oder durch Zurückziehung der Klage und nur 14000 durch Urtheil
erledigt.