Full text: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

8. Kap. Die genossenschaftliche Form der Socialordnung. 
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gerichte hängt übrigens in hohem Grade von der Art und Weise ihrer Or 
ganisation ab. Eine der hauptsächlichsten Vorbedingungen für ein gedeihliches 
Wirken derselben beruht in der Einrichtung, daß sie nicht, wie nach dem 
vor wenigen Jahren erlassenen französischen Gesetze, für die Beilegung eines 
jeden sich ergebenden Zwiespaltes von Fall zu Fall gebildet werden. Sehr 
viel kommt auch darauf an, daß zur Vornahme der Vermittlungsversuche bezw. 
zur schiedsrichterlichen Entscheidung der Sache Männer berufen werden, die 
şich auf diesem Gebiete eine längere Praxis erworben haben und infolge 
ihrer Thätigkeit Ansehen und Vertrauen genießen. So muß denn das deutsche 
Ņeichsgesetz vom 29. Juli 1890 über die Errichtung und das Verfahren der 
Ģewerbegerichte als ein glücklicher Griff erscheinen. Dasselbe ermächtigt 
Eommunalbehörden und die Vertretungen der landräthlichen Kreise zur 
Errichtung solcher Gerichte und überträgt diesen ohne Rücksicht auf den Werth 
des Streitobjectes und mit Ausschluß aller andern Gerichte die rechtskräftige 
Entscheidung in Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern 
über die Arbeits-, die Lohn- und die Krankenversicherungs-Verhältniffe sowie 
vuch in Rechtshändeln, die zwischen Arbeitern eines und desselben Arbeitgebers 
vus Anlaß der Uebernahme einer gemeinsamen Arbeit entstehen. Der Vorsitzende 
darf weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer sein, die Beisitzer hingegen müssen zur 
Hälfte aus einer jeden dieser beiden Kategorien entnommen sein. Gegen die Ur 
theile der Gewerbegerichte ist in allen Sachen, bei welchen ein Werth von 100 Mark 
'îicht überschritten wird, die Berufung ausgeschlossen. In den übrigen Fällen 
'şi dieselbe zulässig, und es entscheidet dann endgiltig das zuständige Land- 
ßkricht. Ein Zwang, diese Gewerbegerichte bei Lohnstreitigkeiten, Ausständen und 
dkn andern ihrer Competen; überwiesenen Rechtshändeln anzurufen, besteht 
Natürlich nicht. Das Gesetz hat nur eine auf freiwilliges Ersuchen der Par- 
teien hin erfolgende Wirksamkeit derselben vorgesehen und sorgfältig geregelt, 
^nch sind ihre Entscheidungen ebensowenig wie die der französischen staatlichen 
Schiedsgerichte und der ohne staatliche Einmischung gebildeten englischen Eini- 
ÜNngsräthe mit Zwang durchführbar. Es kommt eben alles auf das An- 
jêhen ou, welches sich das betreffende Gewerbegericht auf dem Gebiete der 
' Echtsprechung zu erwerben weiß. Jedenfalls aber dürfen, nach den günstigen 
^gebniffen zu schließen, welche mit den von Napoleon I. ins Leben ge- 
Vli fcnen Conseils des prud’hommes in Frankreich 1 und in der Rhein- 
'In Frankreich werden im Durchschnitt jährlich 40000—50000 Fälle vor diese 
^Hörden gebracht, deren Entscheidungen dort denselben Werth wie diejenigen der 
Übrigen Gerichte erster Instanz besitzen. Nach statistischen Angaben wurden in einem 
von 42 000 Streitsachen gegen 16 000 durch gerichtlichen Vergleich, 12 000 durch 
außergerichtlichen oder durch Zurückziehung der Klage und nur 14000 durch Urtheil 
erledigt.
	        
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