Full text: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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III. Buch. Die Vertheilung der Güter. 
neuer Verbünde und Genossenschaften an Stelle der zu Grunde gegangenen 
alten ermöglicht hat. Freilich bleibt in ersterer Hinsicht besonders für die 
Landbevölkerung noch so manches zu thun. Auch lassen die Vereine sehr oft 
noch viel zu wünschen übrig; müssen doch viele derselben, und namentlich 
sämtliche socialistischen, als durchaus verderblich wirkend bezeichnet werden. 
Zehntes Kapitel. 
Die Regelung socialer Verhältnisse durch Intervention 
des Staates. 
Eine solche kann sich auf die Beziehungen von Käufern und Verkäufern, 
Unternehmern und Arbeitern, Herren und Dienstboten, Besitzenden und Armen 
erstrecken, und es macht keinen wesentlichen Unterschied, ob die Regelung von 
der Centralgewalt, von den Vertretungen der Provinzen oder von den com- 
mnnalen Organisationen ausgeht, ob sie im Wege der Gesetzgebung oder durch 
gewohnheitsrechtliche Bildungen erfolgt. So fand die Regelung der Löhne 
der englischen Landarbeiter im 18. Jahrhundert durch die Friedensrichter statt, 
welche vor dem Jahre 1834 auch die Ausführung des Armengesetzes in ihren 
Händen hatten, während die in den letzten Jahrzehnten erlassenen Arbeiterschutz 
gesetze der europäischen Großstaaten von der Centralgewalt ausgingen und 
von dieser Gewalt ernannte und abhängige Jnspectoren die Ausführung dieser 
Gesetze überwachen. 
Die Ordnung eines nach dem System des Mir organisirten Dorfes be 
ruht dagegen meist auf dem Gewohnheitsrecht. Das Gleiche gilt von vielen 
die gewerblichen und geschäftlichen Verhültniffe regelnden Kastenordnungen in 
Indien, während das englische Armenrecht der Gegenwart und die Arbeiter- 
versicherungs- und Arbeiterschutzmaßregeln Deutschlands gesetzgeberischen Ur 
sprungs sind. 
Betrachten wir einige Beispiele einer staatlichen Regelung socialer und 
wirtschaftlicher Verhältnisse etwas näher. Vorher aber sei noch darauf hin 
gewiesen, daß die Gesetzgebung zu Gunsten der arbeitenden Klassen in Eng 
land ihren Ursprung gehabt hat. Die überaus schlimmen, ja theilweise ge 
radezu grauenhaften Uebelstände, die — wie wir im vorigen Kapitel ge 
sehen — während der ersten Hälfte unseres Jahrhunderts, besonders aber zu 
Anfang desselben und zu Ende des vorigen in diesem Lande herrschten.
	        
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