Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

10.  Kap.  Regelung  socialer  Verhältnisse  durch  Intervention  des  Staates.  41Z
muß  denselben  ein  Ruhetag  eingeräumt  werden,  der  selbstredend  thatsächlich
mit  dem  Sonntag  identisch  ist.
Die  Arbeiterschutzgesetzgebung  der  übrigen  europäischen  Staaten  und  der
einzelnen  Länder  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  welch  letztere  theilweise
sehr  weitgehende  derartige  Maßregeln  eingeführt  haben,  bewegt  sich  mehr  oder
weniger  in  dem  Geleise,  welches  die  soeben  skizzirten  Vorschriften  der  meisten  europäischen ­
  Großstaaten  vorgezeichnet  haben.  Die  einschlägigen  Bestimmungen  der
schweizerischen  Gesetzgebung  können  geradezu  als  mustergiltig  bezeichnet  werden.
Wie  bedeutend  nun  aber  die  heilsamen  Wirkungen  solcher  Schutzgesetze
auch  bereits  sind,  so  haben  sie  doch  die  Höhe  ihrer  Entwicklung  bis  jetzt  nicht
erreicht  und  sind  noch  auf  so  manche  ihren  Vorschriften  bisher  nicht  unterworfene ­
  Betriebe  auszudehnen.  Auch  ist  es  dringend  geboten,  ihre  Durchführung ­
  durch  Bestellung  einer  größern  Anzahl  von  Gewerbe-Jnspectoren  nachdrücklicher ­
  zu  sichern.
Etwas  seiner  Natur  nach  vom  Wesen  der  Arbeiterschutzgesetze  gänzlich
verschiedenes  ist  die  von  socialistischer  und,  wenn  auch  weniger  dringend,  selbst
von  christlich-socialer  Seite  geforderte  gesetzliche  Einführung  eines  obligatorischen
achtstündigen  Maximalarbeitstages  für  alle  gewerblichen,  Großindustriellen,  Eisenbahn- ­
  nnd  Bergwerks-Unternehmungen.  Es  kann  doch  unmöglich  behauptet
werden,  daß  sich  die  so  zahlreichen  nicht  mehr  als  10  Stunden  im  Tage  beschäftigten ­
  Arbeiter,  welche  sich  zudem  der  Sonn-  und  Feiertagsruhe  erfreuen,
übermäßig  anstrengen  nüiffen.  Sie  brauchen  also  keinen  Schutz  gegen  eine
ungerechte  Ausbeutung  ihrer  Kräfte.  Das  Verlangen  nach  einem  achtstündigen
Ņiaximalarbeitstage  ist  also  eine  mit  der  natürlichen  Ordnung  der  Dinge  in
Widerspruch  stehende  socialistische  Prätention  und  nur  dort  am  Platze,  wo
^ine  längere  Arbeitszeit  gesundheitsschädlich  wirkt.
Auch  ist  die  Behauptung,  daß  die  Arbeitskraft  des  Individuums  durch
bie  Abkürzung  der  Zeit  ihrer  Inanspruchnahme  entsprechend  wachse  und  demnach ­
  die  Einführung  einer  sehr  kurzen  Maximalarbeitszeit  eine  beträchtliche
Productionsminderung  nicht  nach  sich  ziehen  werde,  eine  im  allgemeinen  noch
Üunz  und  gar  unerwiesene.  Man  gibt  sich  in  dieser  Hinsicht  entschieden
übertriebenen  Erwartungen  hin.  Während  die  volkswirtschaftlichen  Schriftsteller
  des  17.  und  18.  Jahrhunderts  es  für  eine  unbestreitbare  Thatsache
Zusahen,  daß  die  Leute  in  dem  Grade  weniger  arbeiteten,  als  sie  wohlhabender
şbwn,  Hot  schon  Adam  Smith  die  Meinung  vertreten,  daß  höhere  Löhne
größere  Einträglichkeit  der  Arbeit  zur  Folge  haben.  Auch  bezüglich  der  Arbeitstier ­
  Hot  man  bereits  seit  dem  Ende  des  18.  Jahrhunderts  anerkannt,  daß
Verlängerung  unter  Uniständen  keinesfalls  zu  einer  Vermehrung,  sondern
^  einer  verhältnißmäßigen  Verminderung  der  Production  führe.  Ferner  hat
^ìe  durch  die  soeben  besprochenen  Schutzmaßregeln  zu  Gunsten  der  weiblichen
            
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