Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

10.  Kap.  Regelung  socialer  Verhältnisse  durch  Intervention  des  Staates.  415
soweit  sie  nicht  durch  corporative  und  andere,  obrigkeitliche  Vorschriften  geschützt
waren,  ganz  oder  doch  in  sehr  hohem  Grade  von  den  Unternehmern  abhingen,
aus  Furcht  vor  Strafe  oder  Entlastung  auch  unter  ungünstigen  materiellen
Bedingungen  fleißig  und  sorgfältig  arbeiteten,  ist  es  heutzutage  leicht  erklärlich,
wenn  schlecht  bezahlte  und  stark  angestrengte  Leute  aus  Mißmuth  weniger
intensiv  arbeiten,  als  sie  es  bei  reichlichem  Lohne  und  guter  Behandlung  thun
würden.  Können  sie  doch  hoffen,  mindestens  in  einiger  Zeit,  anderswo
lohnendere  Beschäftigung  zu  finden.
Sodann  ist  es  sicherlich  auch  wahr,  daß  die  Verminderung  der  Arbeits-Zeit
  bis  zu  einer  gewisten  Grenze,  d.  h.  bis  zu  dem  Punkte,  wo  die  Arbeit
aufhört,  erschöpfend  zu  wirken,  eine  größere  Jntensivität  der  Kraftentfaltung
ermöglicht.  Davon  aber,  daß  die  erschöpfende  Wirkung  der  Arbeit  erst  bei
achtstündiger  täglicher  Dauer  aufhöre,  kann  in  den  meisten  Fällen  unbedingt
ņicht  die  Rede  sein.  So  muß  man  sich  denn  auch  auf  diesem  Gebiete  vor
falschen  Verallgemeinerungen  ungemein  in  acht  nehmen.  Es  kommt  eben
überaus  viel  auf  die  Art  der  Arbeit  und  auf  die  Constitution  der  einzelnen
Individuen  sowie  auf  ihren  guten  Willen  an.
Zu  einem  besonders  wichtigen  Gebiete  des  staatlichen  Eingreifens  in  die
wirtschaftlichen  und  socialen  Verhältnisse  der  Arbeiter  und  der  Arbeitgeber
îşi  in  neuerer  Zeit  die  Versicherung  der  erstern  gegen  Krankheit,  Invalidität
und  Alter  geworden.  Das  Deutsche  Reich  hat  in  dieser  Hinsicht  eine  kräftige
initiative  ergriffen  und  das  staatlich  organisirte  Zwangsversicherungswesen
Zn  Gunsten  der  arbeitenden  Klassen  zu  ziemlich  vollständiger  Durchführung
gebracht.  Gerade  dieses  Reich  war  ganz  naturgemäß  veranlaßt,  auf  diesem
Ņ^ege  voranzugehen.  Die  starke  Vorliebe  für  ein  staatliches  Eingreifen  auf
nlleu  möglichen  Gebieten,  welche  der  im  neuen  Deutschland  maßgebenden  Macht
eigenthümlich  ist,  trieb  dazu  an,  iiu  gesetzlichen  Wege  gegen  die  weitgreisenden
Uebel-  nnd  Nothstände  in  der  Arbeiterwelt  vorzugehen,  von  welcher  breite
Gleise  infolge  mangelnder  Vorsicht  oder  der  gänzlichen  Unmöglichkeit,  einen
füt  den  Nothfall  genügenden  Sparpfennig  zurückzulegen,  bei  Eintritt  von
Krankheit,  Unfällen  und  sonstiger  Arbeitsunfähigkeit  dem  Elend  anheimfielen.
Dann  aber  konnte  man  auch  deshalb  von  Deutschland  alls  diesem  Gebiete
legislatorische  Maßregeln  erwarten,  weil  sich  einerseits  die  Privatinitiative  der
Unternehmer  auf  demselben  durchaus  nicht  in  nur  annähernd  erschöpfender
BZeise  bethätigt  hatte  und  andererseits  unter  dem  denkenden  Theil  des  deutschen
Volkes  die  durchschnittliche  Stimmung  eine  in  dem  Grade  humane  und  reformş^eundliche
  war,  daß  von  dessen  erwählten  Vertretern  auf  eine  energische  Fürsorge
s"r  die  materiellen  Bedürfnisse  der  arbeitenden  Klaffe  gerechnet  werden  mußte.
Während  in  England  die  Friendly  Societies,  wie  wir  im  7.  Kapitel  dieses
H-  Buches  gesehen,  nnd  die  Trades'  Unions,  also  aus  eigener  Initiative  der
            
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