Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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III.  Buch.  Die  Verkeilung  der  Güter.

Krankenkaffen  errichten,  denen  die  von  den  Mitgliedern  dieser  Genossenschaften
in  ihrem  Betriebe  beschäftigten  versicherungspflichtigen  Personen  beizutreten
haben,  soweit  sie  nicht  freien  Hilfskaffen  angehören;  auch  bestehen  Knappschaftskrankenkassen, ­
  welche  die  für  die  Betriebskrankenkaffen  vorgeschriebenen ­
  Minimalleistungen  gewähren  müssen.  Die  Kassenbeiträge  der  Arbeiter
werden  je  nach  den  Kassen  verschieden,  entweder  nach  dem  ortsüblichen  oder
nach  dem  durchschnittlichen  oder  endlich  nach  dem  wirklich  bezogenen  Taglohn
der  einzelnen  Versicherten,  bemessen.  Auch  müssen  alle  obligatorischen  Kassen
den  Kranken  freie  ärztliche  Behandlung  und  Arznei  gewähren.
Vom  Eintritt  in  eine  Zwangskasse  befreit  die  Mitgliedschaft  bei  einer
freien  Hilfst  asse,  welche  sowohl  die  Beitrüge  als  ihre  Leistungen  selbständig ­
  regeln  darf.  Nur  befreit  die  Zugehörigkeit  zu  einer  Kasse  dieser  Art
allein  dann  von  der  Mitgliedschaft  bei  einer  officiellen  Kasse,  wenn  die  erstere
ihren  Mitgliedern  mindestens  die  freie  ärztliche  Behandlung  und  die  Heilmittel ­
  sowie  bei  eintretender  Erwerbsunfähigkeit  vom  dritten  Tage  nach  der
Erkrankung  an  für  jeden  Arbeitstag  ein  Krankengeld  in  der  halben  Höhe
des  ortsüblichen  Taglohnes  gewöhnlicher  Tagarbeiter  für  die  Dauer  von
13  Wochen  seit  dem  Beginne  des  Bezuges  zuspricht,  d.  h.  also,  wenn  sie
mindestens  so  viel  leistet,  wie  die  Gemeindekrankenversicherung  zu
gewähren  hat.  Diese  letztere  endlich  ist  feine  selbständige,  sondern  eine  von
der  Gemeinde  geleitete  Veranstaltung.  Sie  hat,  wo  und  insoweit  andere  Versicherungen ­
  nicht  bestehen,  einzugreifen,  1 1  /2  bis  2  %  dom  Lohne  al?  Beitrag
einzuheben  und  trägt  selbstredend  gleichfalls  obligatorischen  Eharakter.
In  Oesterreich  ist  die  obligatorische  Krankenversicherung  durch  da?
Gesetz  vom  30.  Mürz  1888  für  alle  Arbeiter,  mit  Ausnahme  der  vom
Staate  und  von  den  Kronlündern  beschäftigten,  eingeführt  worden.  Dieselben
zahlen  zwei  Drittel,  die  Unternehmer  ein  Drittel  der  Kosten.  Die  Versicherten
haben  Anspruch  auf  freie  ärztliche  Behandlung  und  Arznei  von  Anfang  der
Krankheit  an,  und  wenn  die  Krankheit  über  drei  Tage  währt,  auf  ein
Krankengeld  in  der  Höhe  von  60  °/ 0  des  in  dem  Gerichtsbezirke,  für  welchen
die  Kaffe  besteht,  üblichen  Taglohnes,  und  zwar  auf  die  Dauer  von  nnndestens
  20  Wochen.  Neben  den  Bezirkskrankenkassen  bestehen  Gewerbegenossenschafts-Krankenkassen, ­
  welche  von  allen  derartigen
Genossenschaften  errichtet  werden  müssen,  falls  dieselben  es  nicht  vorziehen,
einer  andern,  gewisse  Bedingungen  erfüllenden  Krankenkasse  beizutreten;  un
zwar  handelt  es  sich  dabei  um  die  folgenden  Bedingungen:  die  betreffende
Kasse  muß  die  Einrichtung  getroffen  haben,  daß  die  Arbeiter  nicht  mehr  olzwei
  Drittel  der  Kosten  zahlen,  ihr  Beitrag  3  °/ 0  vom  Lohne  nichts  übersteigt, ­
  das  Krankengeld  für  Männer  mindestens  die  Hälfte,  für  Frauei
wenigstens  ein  Drittel  des  täglichen  Lohnes  betrügt  und  mindestens  nu
            
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