Full text: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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HI. Buch. Die Vertheilung der Güter. 
dessen größter Theil allerdings der Krone oder dem Adel gehört. Die Ueber- 
lassung des Acker- und Wiesenlandes an die einzelnen Familien findet stets 
ans eine bestimmte Zeit statt: die Wiesen werden im allgemeinen auf nicht 
länger als ein Jahr vertheilt, betreff» der Aecker bestehen verschiedene Uebungen. 
In den südlichen Gouvernements, wo keine Düngung nöthig ist, werden sie 
auf ein, zwei, im Centruin des Landes auf mehrere, und im Norden, wo 
die Düngung eine unerläßliche Bedingilng für die Bodencultur bildet, aus 
viele Jahre überlassen. In diesen letzter« Gegenden ist man auch darauf 
bedacht, den Familien, die ihr Land gut bebaut haben, die von ihnen inne 
gehabten Grundstücke bei der allgemeinen Wiedervertheilung wo möglich wiederum 
zuzuweisen; ebenso kommt es dort vor, daß gemiste Grundstücke während der 
zwischen den allgemeinen Bodenvertheilungen liegenden Zeiträume mit Rücksicht 
auf die Fähigkeiten der betreffenden Familien von den einen auf die andern 
übertragen werden. Der Organisationsform des Mir ist der Borzug eigen 
thümlich, daß sie die Möglichkeit bietet, eine gemiste Gleichheit der Verhältnisse 
aufrecht zu erhalten. Diese Gleichheit der Berhältniffe unter den verschiedenen 
Bewohnern einer mäßig großen Landgemeinde ist unbedingt in mancher Be 
ziehung von bedeutenden Vortheilen begleitet und läßt sich nicht allzu schwer 
dadurch aufrecht erhalten, daß tüchtigen, aber der nöthigen Produktionsmittel 
entbehrenden Familien eine außerordentliche Zutheilung von Land gewährt wird. 
Alle diese schwierigen Angelegenheiten der Landvertheilung werden zwar wohl 
mit vielein Hin- und Herreden, aber ohne Gewaltthätigkeit geordnet, und 
die diesbezüglichen Verfügungen finden unbedingten Gehorsam. 
3. Der Mir hat ferner auch die Art des Fruchtwechsels und die Zeit 
punkte für das Pflügen, Mähen und andere landwirtschaftliche Arbeiten vor 
zuschreiben. Das ist unbedingt nothwendig, da die Bestellung u. s. w. zwar 
durch besondere Familien, aber auf uneingezäuntem Lande lind ineinander 
greifenden Bodenstreifen zu erfolgen hat. Wo das Weideland nicht im Ueber- 
sluß vorhanden ist, hat die Dorfgemeinde auch die Zahl der Stücke Vieh zu 
bestimmen, welche jede Familie auf die Weide treiben darf, oder die für den 
Auftrieb einer größer« Anzahl 51t entrichtende Entschädigung festzusetzen. 
4. Endlich hat die Gemeinde auch verschiedene richterliche und executive 
Functionen civil- und strafrechtlicher Natur zu erfüllen: Erbschaften, Theilungen 
und andere Familienangelegenheiten zu ordnen; bei gewissen Streitigkeiten zu 
entscheiden; neue Mitglieder in die Dorfgemeinde aufzunehmen; Gemeinde 
genossen ihrer Verpflichtungen zu entheben oder sich deshalb mit ihnen ab 
zufinden; verschiedene Strafen, z. B. über diejenigen zu verhängen, welche 
die Zahlung der Steuern unterlassen und so die Lasten der übrigen ver 
mehren, und im äußersten Falle unverbesserliche Trunkenbolde und Arbeits 
scheue sogar als Kolonisten nach Sibirien zu senden.
	        
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