424
HI. Buch. Die Vertheilung der Güter.
dessen größter Theil allerdings der Krone oder dem Adel gehört. Die Ueber-
lassung des Acker- und Wiesenlandes an die einzelnen Familien findet stets
ans eine bestimmte Zeit statt: die Wiesen werden im allgemeinen auf nicht
länger als ein Jahr vertheilt, betreff» der Aecker bestehen verschiedene Uebungen.
In den südlichen Gouvernements, wo keine Düngung nöthig ist, werden sie
auf ein, zwei, im Centruin des Landes auf mehrere, und im Norden, wo
die Düngung eine unerläßliche Bedingilng für die Bodencultur bildet, aus
viele Jahre überlassen. In diesen letzter« Gegenden ist man auch darauf
bedacht, den Familien, die ihr Land gut bebaut haben, die von ihnen inne
gehabten Grundstücke bei der allgemeinen Wiedervertheilung wo möglich wiederum
zuzuweisen; ebenso kommt es dort vor, daß gemiste Grundstücke während der
zwischen den allgemeinen Bodenvertheilungen liegenden Zeiträume mit Rücksicht
auf die Fähigkeiten der betreffenden Familien von den einen auf die andern
übertragen werden. Der Organisationsform des Mir ist der Borzug eigen
thümlich, daß sie die Möglichkeit bietet, eine gemiste Gleichheit der Verhältnisse
aufrecht zu erhalten. Diese Gleichheit der Berhältniffe unter den verschiedenen
Bewohnern einer mäßig großen Landgemeinde ist unbedingt in mancher Be
ziehung von bedeutenden Vortheilen begleitet und läßt sich nicht allzu schwer
dadurch aufrecht erhalten, daß tüchtigen, aber der nöthigen Produktionsmittel
entbehrenden Familien eine außerordentliche Zutheilung von Land gewährt wird.
Alle diese schwierigen Angelegenheiten der Landvertheilung werden zwar wohl
mit vielein Hin- und Herreden, aber ohne Gewaltthätigkeit geordnet, und
die diesbezüglichen Verfügungen finden unbedingten Gehorsam.
3. Der Mir hat ferner auch die Art des Fruchtwechsels und die Zeit
punkte für das Pflügen, Mähen und andere landwirtschaftliche Arbeiten vor
zuschreiben. Das ist unbedingt nothwendig, da die Bestellung u. s. w. zwar
durch besondere Familien, aber auf uneingezäuntem Lande lind ineinander
greifenden Bodenstreifen zu erfolgen hat. Wo das Weideland nicht im Ueber-
sluß vorhanden ist, hat die Dorfgemeinde auch die Zahl der Stücke Vieh zu
bestimmen, welche jede Familie auf die Weide treiben darf, oder die für den
Auftrieb einer größer« Anzahl 51t entrichtende Entschädigung festzusetzen.
4. Endlich hat die Gemeinde auch verschiedene richterliche und executive
Functionen civil- und strafrechtlicher Natur zu erfüllen: Erbschaften, Theilungen
und andere Familienangelegenheiten zu ordnen; bei gewissen Streitigkeiten zu
entscheiden; neue Mitglieder in die Dorfgemeinde aufzunehmen; Gemeinde
genossen ihrer Verpflichtungen zu entheben oder sich deshalb mit ihnen ab
zufinden; verschiedene Strafen, z. B. über diejenigen zu verhängen, welche
die Zahlung der Steuern unterlassen und so die Lasten der übrigen ver
mehren, und im äußersten Falle unverbesserliche Trunkenbolde und Arbeits
scheue sogar als Kolonisten nach Sibirien zu senden.