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IH. Buch. Die Vertheilung der Güter.
Maßregeln zur Anwendung gelangten, würde entweder das Ergebniß der
Steuer unerheblich sein oder würden die Besitzer entmuthigt und von der
Bornahme von Verbesserungen abgehalten werden.
Uebrigens muß man auch in Betracht ziehen, daß es eine Forderung der
Gerechtigkeit ist, die Besitzer, welche aus einer Werthsteigerung, deren Verdienst
sie sich nicht zuschreiben können, keinen Vortheil zieheil sollen, auch nicht durch
unverschuldete Werthverminderungen leiden zu lassen. So würde denn der
Staat die Eigenthümer der in verfallenden Städten, verlassenen Bergwerks-
districten und entvölkerten Landstrichen gelegenen Realitäten für die ihnen aus
den traurigen Verhältnissen dieser Gegenden erwachsenden Nachtheile zu ent
schädigen haben. Endlich wolle man bedenken, welche Betrügereien, Bestechungen
und Parteilichkeiten vorkommen würden, wenn der Staat den gesamten Grund
und Boden eines Landes in eigene Bewirtschaftung nehmen oder denselben
parcelliren und je nach den Verhältnissen der Einzelnen in verschiedenem Um
fang an verschiedene Personen verpachten würde.