Banama.
Bertragsverhältnis:
Gegenfeitige Meiftbeglünftigung. Ein Vertrag befteht wicht.
Zölle:
Der Tarif ijft in drei KMlaffen eingeteilt: 1. Klaffe: zoNlfreie
Gegenfjtände, 2. Klaffe: Gegenftände, die einem Wertzoll von
15 Prozent unterliegen, 3. Kaffe: Waren, für weldhe be-
fondere Zollfäge vorgefehen find.
Deutfche Konfukate:
Bocas del Toro (K), Colon (K), Banama (K).
SefchäftSfprache:
NEN Ti englifch. ;
DBerfandvorfchriften.
Ranama
Bei Berladung von Schaummwveinen i{ft ein Urfprumng2-
‚ertififat einzureichen.
Waffen und Munition, falls nicht für Iaadzwede be-
timmt, unterliegen einer befonderen Sinfuhrerlaubnis
yurch die Regierung; diefe Sinfuhrerlaubnis ijft bei Sin-
ieferung der Konfukat3faktura mit vorzulegen.
Die für die Legalifierung der Berkadedokumente zu ent-
‚ichtenden Sebühren werden am Beitimmungshafen ber
Ware bezahlt.
€2 ijit nicht erlaubt, in den KonfuklatSjakturen 3ZU
‚adieren, zw {treidhen oder irgend welche Nenbderungen DOT»
zunehmen; auch darf micht zwilchen den Zeilen gefchrieben
werden.
Kür Pofjtfendungen nach der Kepublit Panama find
Ronfulatsfakturen nicht erforderlich.
Ginreidhungsort: Berfohifjungshafen,
tonnoffentente:
Die Konnoffemente müffen beglaubigt werden. €3 find zwei
Originale und eine Kopie einzureichen.
MNusfitellung an Order ijft zuläffig.
Boftpafete: ,
Kür Boftfendungen find keine KonfulatSfakturen erforderlich.
3ollinhaltserklärungen:
Bei Leitung über Hamburg (Seeweg) ift eine franzöfifche,
bei Leitung über Niederlande und England 3 deutfche, eng
(ifche oder franzöfifdhe, bei Leitung über Belgien 4 deutfche
EEE oder franzöfifiche Zokinhalktsertlärungen erforder:
io.
tonfulatsgebülhren:
Konfulatsfakturen 2 Prozent. Konnofjemente: gebührenfrei
Zahlung von Konfulatögebühren in Panama:
Die Konfuln find nicht berechtigt, die SGeblihr für die
Beglaubigung von Verfehiffungspapieren, die von den
Ontereffenten bei ihnen eingereicht werden, zu erheben.
Ueber die Gebühr berichten vielmehr die Konfulnm foaleich
bei der Legalifierung an ihre Regierung, und die Gebühr
felbjt wird fodann gleichzeitig mit den Gebühren für Kon-
fulatsfakturen und Konnoffjement fomwie dem Sinfuhrzodn
um Beitimmuwnasbhafen entrichtet.
Tonfulatsfakturen:
Hür alle Waren, die auf Konnoffement nach Häfen der Ke-
publit Banama (Colon, Panama, Bocas del toro) verladen
werben, ift dem Seneraltonfulat eine KonfulatSfaktura in
febenfacher Ausfertigung einzureichen. Außer der Kon-
hutfat8faktura find noch zur Legalifierung einzufiefern:
a) Konnoffemente in JechZfacher Ausfertigung, Und zwar
zwei Originale, die der Abhlader zurücerhält, und vier
Kopien, die im Konfulat verbleiben; b) kaufmännifche Saft
turen (ein Sremplar), als Beleg für die Richtigkeit der AUn-
gaben in der Konfulatsjaktura; c) vom Schiffsmakler ein-
zuliejern: Manifejte in fünffacher Ausfertigung, Die beinet-
let Abweichungen von den Angaben in Konfulatsfaktura
und Konnoffement enthalten dürfen, find bei Vermeidung
von Strafgebühren einen Tag vor Wbagang des DambferS
einzureichen.
Am Fube der beizufiütgenden faufmännifchen „Saktura
muß folgende unterfhriebene Schwurformel erfeheinen:
‚. »„Declaro bajo juramento que Jas cantidades y precios de
as mercancias a que esta cuenta se refiere son verdaderos..
Hede Konfulatsjaktura und Konnoffement darf Nur eine
Rollimarte enthalten; Fakturen mit mehreren Marken wer
den zurücgewiefen. .
‚Die Formulare find genau dem Lordruck gemäß Und
in fpanifcher Sprache auszufüllen. Die Anzahl der Kolli,
Gewichte und Werte muß am Ende der hetreifenden Spalte
addiert werden. Die Ware ift fo genau wie möglidh 3U
deklarieren, unter Angabe des Materials, des genauen Ge-
wichtes fowie des Einzel- und SGefamtpreifesS.
„. Verladungen an Order find nicht zuläffig; e8 Hit HEIZ
m beftimmter Empfänger anzugeben.
ta Sollten fih nad erfolgter Legalifierung der Ber-
(adungsdokumente irgendwelche Srrtümer in den gemadhten
ngaben Herauszuftellen, fo i{t dem Generalfonfulat Hierbon
fofort Kenntnis zu geben; e& ijt in folden Fällen ein Ber
tififat in. vierfacdher Ausfertigung einzureichen, in Dem Der
Strtum richtigqgeltellt wird.
Markfierungsvorfhriften:
Konnofjemente und Konfukatzfakiuren dürfen ftet3 nur eine
WMarle tragen.
3ollvorichriften.
zollvorfchriften Für Multer: . |
WERE find nur dann aollirei, wenn fie feinen Handelswert
aben,
Manufakturwaren und befonders Kieidungsitüce find
nicht al8 Multer ohne Handelswert au betrachten, falls dies
jelben nicht vor deren Einfuhr unbrauchbar gemacht worden
ind oder bei deren Ankunft undrauchbar gentacht werden, 10
daß fie nicht benust werden fünnen;
ferner werden Bijouteries und Manıufakturmaren, weldhe
einzeln die ihnen Auagedachte Vermendung finden können, auch
nicht als Muiter obue Wert zugelafien, Muilter von Nahrungs-
mitteln. Barfümen, Arzneimitteln und dergleichen Segenitände
merden nur dann zollfrei Aaugelaffen, wenn die Empfänger
fich verpflichten. diefelben nicht in den Handel zu bringen.
Nuiter im Neifeverkchr;
Kür alle Multer, die einen mirklihen Sandelswert haben, it
ein Boll von, 15 v. ©. des Wertes au zahlen, der bei dem
Aollamt au hinterleoen it. Bu diefenı Zwed Hat der Neifende,
iofern er feine KRonfulatsfaktura vorlegen fann, jeine Artikel
(Muiter) auf Stempelpapier felbit anaumelden.
Der entrichtete Zoll wird voll zurüceritattet, fobald der
Reifende bei feinem Weggang den Nachweis Kefert, daß er
die angemeldeten Mufitergeaenitände auch wirklih wieder
ausführt. Kann er den Machweis nicht vder nur für einen
Teil feiner Muiter erbringen, 1o verfällt der Hinterlenate Boll
Jana ober für bie fehlenden Mufter
SF A