Object: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Banama. 
Bertragsverhältnis: 
Gegenfeitige Meiftbeglünftigung. Ein Vertrag befteht wicht. 
Zölle: 
Der Tarif ijft in drei KMlaffen eingeteilt: 1. Klaffe: zoNlfreie 
Gegenfjtände, 2. Klaffe: Gegenftände, die einem Wertzoll von 
15 Prozent unterliegen, 3. Kaffe: Waren, für weldhe be- 
fondere Zollfäge vorgefehen find. 
Deutfche Konfukate: 
Bocas del Toro (K), Colon (K), Banama (K). 
SefchäftSfprache: 
NEN Ti englifch. ; 
DBerfandvorfchriften. 
Ranama 
Bei Berladung von Schaummwveinen i{ft ein Urfprumng2- 
‚ertififat einzureichen. 
Waffen und Munition, falls nicht für Iaadzwede be- 
timmt, unterliegen einer befonderen Sinfuhrerlaubnis 
yurch die Regierung; diefe Sinfuhrerlaubnis ijft bei Sin- 
ieferung der Konfukat3faktura mit vorzulegen. 
Die für die Legalifierung der Berkadedokumente zu ent- 
‚ichtenden Sebühren werden am Beitimmungshafen ber 
Ware bezahlt. 
€2 ijit nicht erlaubt, in den KonfuklatSjakturen 3ZU 
‚adieren, zw {treidhen oder irgend welche Nenbderungen DOT» 
zunehmen; auch darf micht zwilchen den Zeilen gefchrieben 
werden. 
Kür Pofjtfendungen nach der Kepublit Panama find 
Ronfulatsfakturen nicht erforderlich. 
Ginreidhungsort: Berfohifjungshafen, 
tonnoffentente: 
Die Konnoffemente müffen beglaubigt werden. €3 find zwei 
Originale und eine Kopie einzureichen. 
MNusfitellung an Order ijft zuläffig. 
Boftpafete: , 
Kür Boftfendungen find keine KonfulatSfakturen erforderlich. 
3ollinhaltserklärungen: 
Bei Leitung über Hamburg (Seeweg) ift eine franzöfifche, 
bei Leitung über Niederlande und England 3 deutfche, eng 
(ifche oder franzöfifdhe, bei Leitung über Belgien 4 deutfche 
EEE oder franzöfifiche Zokinhalktsertlärungen erforder: 
io. 
tonfulatsgebülhren: 
Konfulatsfakturen 2 Prozent. Konnofjemente: gebührenfrei 
Zahlung von Konfulatögebühren in Panama: 
Die Konfuln find nicht berechtigt, die SGeblihr für die 
Beglaubigung von Verfehiffungspapieren, die von den 
Ontereffenten bei ihnen eingereicht werden, zu erheben. 
Ueber die Gebühr berichten vielmehr die Konfulnm foaleich 
bei der Legalifierung an ihre Regierung, und die Gebühr 
felbjt wird fodann gleichzeitig mit den Gebühren für Kon- 
fulatsfakturen und Konnoffjement fomwie dem Sinfuhrzodn 
um Beitimmuwnasbhafen entrichtet. 
Tonfulatsfakturen: 
Hür alle Waren, die auf Konnoffement nach Häfen der Ke- 
publit Banama (Colon, Panama, Bocas del toro) verladen 
werben, ift dem Seneraltonfulat eine KonfulatSfaktura in 
febenfacher Ausfertigung einzureichen. Außer der Kon- 
hutfat8faktura find noch zur Legalifierung einzufiefern: 
a) Konnoffemente in JechZfacher Ausfertigung, Und zwar 
zwei Originale, die der Abhlader zurücerhält, und vier 
Kopien, die im Konfulat verbleiben; b) kaufmännifche Saft 
turen (ein Sremplar), als Beleg für die Richtigkeit der AUn- 
gaben in der Konfulatsjaktura; c) vom Schiffsmakler ein- 
zuliejern: Manifejte in fünffacher Ausfertigung, Die beinet- 
let Abweichungen von den Angaben in Konfulatsfaktura 
und Konnoffement enthalten dürfen, find bei Vermeidung 
von Strafgebühren einen Tag vor Wbagang des DambferS 
einzureichen. 
Am Fube der beizufiütgenden faufmännifchen „Saktura 
muß folgende unterfhriebene Schwurformel erfeheinen: 
‚. »„Declaro bajo juramento que Jas cantidades y precios de 
as mercancias a que esta cuenta se refiere son verdaderos.. 
Hede Konfulatsjaktura und Konnoffement darf Nur eine 
Rollimarte enthalten; Fakturen mit mehreren Marken wer 
den zurücgewiefen. . 
‚Die Formulare find genau dem Lordruck gemäß Und 
in fpanifcher Sprache auszufüllen. Die Anzahl der Kolli, 
Gewichte und Werte muß am Ende der hetreifenden Spalte 
addiert werden. Die Ware ift fo genau wie möglidh 3U 
deklarieren, unter Angabe des Materials, des genauen Ge- 
wichtes fowie des Einzel- und SGefamtpreifesS. 
„. Verladungen an Order find nicht zuläffig; e8 Hit HEIZ 
m beftimmter Empfänger anzugeben. 
ta Sollten fih nad erfolgter Legalifierung der Ber- 
(adungsdokumente irgendwelche Srrtümer in den gemadhten 
ngaben Herauszuftellen, fo i{t dem Generalfonfulat Hierbon 
fofort Kenntnis zu geben; e& ijt in folden Fällen ein Ber 
tififat in. vierfacdher Ausfertigung einzureichen, in Dem Der 
Strtum richtigqgeltellt wird. 
Markfierungsvorfhriften: 
Konnofjemente und Konfukatzfakiuren dürfen ftet3 nur eine 
WMarle tragen. 
3ollvorichriften. 
zollvorfchriften Für Multer: . | 
WERE find nur dann aollirei, wenn fie feinen Handelswert 
aben, 
Manufakturwaren und befonders Kieidungsitüce find 
nicht al8 Multer ohne Handelswert au betrachten, falls dies 
jelben nicht vor deren Einfuhr unbrauchbar gemacht worden 
ind oder bei deren Ankunft undrauchbar gentacht werden, 10 
daß fie nicht benust werden fünnen; 
ferner werden Bijouteries und Manıufakturmaren, weldhe 
einzeln die ihnen Auagedachte Vermendung finden können, auch 
nicht als Muiter obue Wert zugelafien, Muilter von Nahrungs- 
mitteln. Barfümen, Arzneimitteln und dergleichen Segenitände 
merden nur dann zollfrei Aaugelaffen, wenn die Empfänger 
fich verpflichten. diefelben nicht in den Handel zu bringen. 
Nuiter im Neifeverkchr; 
Kür alle Multer, die einen mirklihen Sandelswert haben, it 
ein Boll von, 15 v. ©. des Wertes au zahlen, der bei dem 
Aollamt au hinterleoen it. Bu diefenı Zwed Hat der Neifende, 
iofern er feine KRonfulatsfaktura vorlegen fann, jeine Artikel 
(Muiter) auf Stempelpapier felbit anaumelden. 
Der entrichtete Zoll wird voll zurüceritattet, fobald der 
Reifende bei feinem Weggang den Nachweis Kefert, daß er 
die angemeldeten Mufitergeaenitände auch wirklih wieder 
ausführt. Kann er den Machweis nicht vder nur für einen 
Teil feiner Muiter erbringen, 1o verfällt der Hinterlenate Boll 
Jana ober für bie fehlenden Mufter 
SF A
	        
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