Rechtsstellung der Konkursgläubiger.
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friedigung der Mitschuldner oder Bürgen durch sie abhängig. Da
der Hauptgläubiger in erster Linie zum Zuge kommen muß und
die gleichzeitige Berücksichtigung von Hauptgläubigern und Mitschuldnern
oder Bürgen zur doppelten Buszahlung auf die gleiche
Forderung führen würde, kann die durch die Befriedigung des
Hauptgläubigers bedingte Regreßforderung des Mitschuldners und
Bürgen im Konkurse des Hauptschuldners nur insoweit Berücksichtigung
finden, als sich der Gläubiger nicht selbst am Konkursverfahren
beteiligt. Ein Vormann des Wechselinhabers kann daher die
Wechselforderung im Konkurse seines Vormannes nur nach Befriedigung
seines Rachmannes anmelden^).
Wird über das vermögen mehrerer oder einer von mehreren
Personen, welche nebeneinander für dieselbe Forderung auf das
Ganze haften 2), das Konkursverfahren eröffnet, so kann der
Gläubiger bis zu seiner vollen Befriedigung in jedem Verfahren
den Betrag geltend machen, den er zur Zeit der Eröffnung des
Verfahrens zu fordern hatte. Der Zeitpunkt der Konkurseröffnung
ist also auch hier maßgebend. Ausgleichungs- und Rückgriffsansprüche
der Mitverpflichteten untereinander (bzw. ihrer
Konkursmassen, wenn sie selbst im Konkurse sind) werden hierdurch
nicht berührt.
Forderungen, welche nicht auf einen Geldbetrag gerichtet
sind (wie z. B. Ansprüche auf Übereignung bestimmter Sachen,
Gewährung von Naturalleistungen), sowie Forderungen, deren
Geldbetrag unbestimmt oder ungewiß ist (wie dies vor allem bei
Leibrenten und sonstigen Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen
von unbestimmter Zeitdauer der Fall ist) und Forderungen,
deren Geldbetrag nicht in Reichswährung festgesetzt ist 3 ), sind
behufs Geltendmachung im Konkursverfahren nach ihrem Schätzungswerte
in Reichswährung anzusetzen. Die Umrechnung in
Reichswährung ist Sache des anmeldenden Gläubigers,- der Schätzungsbetrag
ist in der Forderungsanmeldung oder einem Rachtrag
zu derselben anzugeben. Der für die Abschätzung maßgebende
Zeitpunkt ist auch hier wiederum die Zeit der Konkurseröff-\)
hierbei ist zu beachten, baß es im Konkurse des Akzeptanten zur
Erhaltung der Regreßrechte gegenüber den vormännern der Präsentation
und protesterhebung beim Gcmeinschuldner (nicht beim Verwalter)
bedarf- im Konkurse des regreßpflichtigen Indossanten kann
der Verwalter zur Vermeidung der protestkosten auf Protesterhebung
verzichten.
*) § 68 KG.
3 J § 69 KG.