Full text : Das Konkursverfahren

Rechtsstellung  der  Konkursgläubiger.

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friedigung  der  Mitschuldner  oder  Bürgen  durch  sie  abhängig.  Da
der  Hauptgläubiger  in  erster  Linie  zum  Zuge  kommen  muß  und
die  gleichzeitige  Berücksichtigung  von  Hauptgläubigern  und  Mitschuldnern ­
  oder  Bürgen  zur  doppelten  Buszahlung  auf  die  gleiche
Forderung  führen  würde,  kann  die  durch  die  Befriedigung  des
Hauptgläubigers  bedingte  Regreßforderung  des  Mitschuldners  und
Bürgen  im  Konkurse  des  Hauptschuldners  nur  insoweit  Berücksichtigung ­
  finden,  als  sich  der  Gläubiger  nicht  selbst  am  Konkursverfahren ­
  beteiligt.  Ein  Vormann  des  Wechselinhabers  kann  daher  die
Wechselforderung  im  Konkurse  seines  Vormannes  nur  nach  Befriedigung ­
  seines  Rachmannes  anmelden^).
Wird  über  das  vermögen  mehrerer  oder  einer  von  mehreren
Personen,  welche  nebeneinander  für  dieselbe  Forderung  auf  das
Ganze  haften  2),  das  Konkursverfahren  eröffnet,  so  kann  der
Gläubiger  bis  zu  seiner  vollen  Befriedigung  in  jedem  Verfahren
den  Betrag  geltend  machen,  den  er  zur  Zeit  der  Eröffnung  des
Verfahrens  zu  fordern  hatte.  Der  Zeitpunkt  der  Konkurseröffnung ­
  ist  also  auch  hier  maßgebend.  Ausgleichungs-  und  Rückgriffsansprüche ­
  der  Mitverpflichteten  untereinander  (bzw.  ihrer
Konkursmassen,  wenn  sie  selbst  im  Konkurse  sind)  werden  hierdurch ­
  nicht  berührt.
Forderungen,  welche  nicht  auf  einen  Geldbetrag  gerichtet
sind  (wie  z.  B.  Ansprüche  auf  Übereignung  bestimmter  Sachen,
Gewährung  von  Naturalleistungen),  sowie  Forderungen,  deren
Geldbetrag  unbestimmt  oder  ungewiß  ist  (wie  dies  vor  allem  bei
Leibrenten  und  sonstigen  Ansprüchen  auf  wiederkehrende  Leistungen ­
  von  unbestimmter  Zeitdauer  der  Fall  ist)  und  Forderungen,
deren  Geldbetrag  nicht  in  Reichswährung  festgesetzt  ist 3 ),  sind
behufs  Geltendmachung  im  Konkursverfahren  nach  ihrem  Schätzungswerte ­
  in  Reichswährung  anzusetzen.  Die  Umrechnung  in
Reichswährung  ist  Sache  des  anmeldenden  Gläubigers,-  der  Schätzungsbetrag ­
  ist  in  der  Forderungsanmeldung  oder  einem  Rachtrag
zu  derselben  anzugeben.  Der  für  die  Abschätzung  maßgebende
Zeitpunkt  ist  auch  hier  wiederum  die  Zeit  der  Konkurseröff-\)
  hierbei  ist  zu  beachten,  baß  es  im  Konkurse  des  Akzeptanten  zur
Erhaltung  der  Regreßrechte  gegenüber  den  vormännern  der  Präsentation ­
  und  protesterhebung  beim  Gcmeinschuldner  (nicht  beim  Verwalter) ­
  bedarf-  im  Konkurse  des  regreßpflichtigen  Indossanten  kann
der  Verwalter  zur  Vermeidung  der  protestkosten  auf  Protesterhebung
verzichten.
*)  §  68  KG.
3 J  §  69  KG.
            
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