Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

446  IV.  Buch.  Nachträge.
schließlich  aufkommen  sollten,  da  sie  daraus  Vortheil  ziehen  oder  dieselben
sogar  nothwendig  machen.
So  ist  denn  die  auf  diesem  Principe  beruhende  Unterscheidung  der  Staatsvon
  den  Provincial-  und  Gemeindesteuern  ganz  gerechtfertigt.  Dieser  Grundsatz
sollte  auch  bezüglich  der  Verbrecher  in  möglichst  weitem  Umfange  zur  Anwendung ­
  gelangen,  so  daß  man  diese  dazu  verhalten  würde,  die  durch  sie
dem  Staate  erwachsenden  Kosten  vermittelst  ihrer  Arbeitsleistungen  zu  ersetzen.
Allein  dem  gesamten  Besteuerungssystem  kann  dieses  Princip  nicht  zu  Grunde
gelegt  werden.  Ganz  abgesehen  davon,  daß  diejenigen,  welche  die  Ausgaben
verursacht  haben  —  wie  die  Irrsinnigen,  die  durch  Katastrophen,  welche  den
Staat  zu  umfangreichen  Hilfeleistungen  veranlaßten,  Geschädigten  rc.  —,
vielfach  nicht  im  stände  sind,  Ersatz  dafür  zu  leisten:  ist  es  überhaupt  meist
ganz  unmöglich,  zu  bestimmen,  in  welchem  Umfange  die  für  die  verschiedenen
Zweige  der  staatlichen,  kommunalen  u.  s.  w.  Thätigkeit  gemachten  Aufwendungen ­
  den  einzelnen  Individuen  zu  gute  kommen  oder  von  denselben
verursacht  werden.  Das  staatliche  Leben  bringt  es  nun  einmal  mit  sich,  daß
die  Starken  und  die  Vermöglichen  bis  zu  einer  gewissen  Grenze  für  die  durch
die  schwachen  und  schuldigen  Mitglieder  der  menschlichen  Gesellschaft  verursachten ­
  Kosten  aufkommen  müssen.
3.  Wieder  andere  vertreten  die  Anschauung:  wie  die  bei  einer  Assecuranzgesellschaft
  Versicherten  im  Verhältniß  zu  dem  Werthe  der  von  ihnen  assecurirten
  Vermögenstheile  zahlen  müssen,  so  sollten  sich  auch  die  Lasten  der
Staatsangehörigen  nach  dem  Betrage  tutb  dem  Werthe  der  Güter  richten,
deren  Besitz  ihnen  der  Staat  sichere.  Diese  Theorie  ist  der  unmittelbar  zuvor
erwähnten  nahe  verwandt.  Sie  hat  aber  im  Vergleich  zu  derselben  den  Vortheil, ­
  daß  sie  klar  und  praktisch  ist.  Sie  ward  von  Adam  Smith  nur
schwankend,  von  vielen  seiner  Schüler  hingegen  mit  Entschiedenheit  vertreten
und  würde  sich  vollkommen  brauchbar  erweisen,  wenn  der  Staat  außer  den
Eigenthumsrechten  nicht  auch  noch  andere  Rechte  zu  schützen  und  zu  sichern
hätte,  und  wenn  die  Eigenthümer  nicht  außer  ihren  Rechten  and)  Pflichten
besäßen.
Noch  andere  Theorien  gehen  von  dem  Grade  aus,  in  welchem  die
Steuerpflichtigen  die  ihnen  aufzuerlegenden  Lasten  zu  tragen  im  stände  sind.
4.  So  diejenige,  welche  die  Einzelnen  nach  der  Größe  ihres  Einkommens,
und  zwar  unter  Einhebung  desselben  Procentsatzes  von  den  großen  wie  von
den  kleinen  Vermögen,  zur  Steuerleistung  verhalten  will.  Ein  derartig  einfaches ­
  Verfahren,  das  in  der  Praxis  so  ziemlich  ans  dasselbe  hinausläuft
wie  die  Anwendung  der  besprochenen  Versicherungstheorie,  führt  aber  zu  Ungerechtigkeiten. ­
  Man  darf  doch  nicht  vorübergehende  und  nicht  gesicherte  Einkünfte ­
  ebenso  wie  die  dauernden  und  sichergestellten  behandeln.  Auch  macht
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.