Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

2.  Kap.  Tie  gerechte  Besteuerung.

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8.  Ganz  außer  acht  gelaffen  wird  die  Gerechtigkeit  von  der  oportunistischen
  Theorie,  die  sich  dahin  ausspricht,  daß  der  Staat  das  Geld  da  nehmen
solle,  wo  er  es  am  leichtesten  findet;  er  solle  daher  die  am  leichtesten  zu
veranlagenden  und  einznhebenden  Steuern  auferlegen,  doch  immer  nur  solche,
welche  dem  Nationalwohlstande  am  wenigsten  abträglich  seien.  Zu  derartigen
Maßregeln  können  natürlich  nur  solche  rathen,  welche  davon  überzeugt  sind,
daß  der  Staat  eine  absolute  Gewalt  über  die  Unterthanen  besitze.  Diese
Meinung  ist  denn  ailch  sämtlichen  Anhängern  einer  solchen  Gewalt,  wie  verschieden ­
  ihre  sonstigen  Ansichten  auch  sein  mochten,  hoch  willkommen  gewesen.
Auf  diese  Weise  erklärt  sich  der  im  17.  und  18.  Jahrhundert  so  weit  verbreitete ­
  Enthusiasmus  für  die  auf  den  Konsum  gewisser  Waren  gelegten  Taxen.
Dieselben  wurden  als  eine  Goldmine  für  den  Staat  betrachtet  und  als  solche
ausgenutzt,  obgleich  sie  den  Armen  in  demselben  Maße  treffen  wie  den  Reichen.
Indessen  stützt  sich  die  opportunistische  Besteuerungstheorie  noch  auf  eine
andere,  und  zwar  rationellere  Begründung,  nämlich  auf  die  Meinung  von
der  sogen.  Ueberwälzbarkeit  der  Steuern.  Infolge  dieser  ihrer  Ueberwälzbarkeit
können  die  Steuern  —  so  sagen  die  Vertreter  dieser  Ansicht  —,  mögen  sie
uuch  schwer  belastend  sein,  dennoch  die  einen  nicht  mehr  drücken  als  die  andern.
ist  das,  so  behaupten  sie,  aus  dem  Grunde  unmöglich,  weil  sich  die  Preise
der  Löhne  und  der  Waren,  der  Unternehmergewinn  und  die  Renten,  wenigstens
auf  die  Dauer,  nach  der  Höhe  der  Besteuerung  richten.  Eine  derartige  Besteuerung ­
  würde  also  von  der  Nation  in  ihrer  Gesamtheit  ganz  leicht  erjagen ­
  werden.
An  dieser  Argumentation  ist  nun  allerdings  so  viel  richtig,  daß  diejenigen, ­
  welche  die  Steuer  entrichten,  nicht  nothwendigerweise  auch  die  wirklichen
  Träger  der  Steuer  sind.  In  der  That  werden  die  Steuern  häufig
bon  den  Zahlungspflichtigen  auf  die  Schultern  anderer  abgewälzt;  davon  aber,
^aß  das  immer  geschehe,  kann  nicht  die  Rede  sein.  Bestände  selbst  eine  ganz
Uneingeschränkte  Herrschaft  der  freien  Concurrenz  auf  allen  Gebieten  des  Wirtschaftslebens, ­
  so  bliebe  es  dennoch  zweifelhaft,  ob  sich  die  Ueberwälzung  in
bem  vorausgesetzten  Umfange  vollziehen  würde.  Wie  nun  aber  die  Dinge
wirklich  liegen,  bei  der  starken  Verbreitung  corporativer  und  genossenschaftlicher
Organisationen  aller  Art  und  bei  den  verschiedenen  in  Kraft  stehenden  staatk'chen
  Anordnungen  socialer  und  wirtschaftlicher  Natur,  sind  dieser  Uebertragung
der  Steuerlasten  gewisse  Schranken  gezogen.  Dieselbe  kann  demnach  nur  theilest, ­
  je  nach  den  so  unendlich  mannigfach  gestalteten  Verhältnissen  der  verschiedenen ­
  Länder,  vorgenommen  werden.
Man  kann  mit  Gustav  Cohn  sagen:  ,Tie  Ueberwälzung  wird  sich  um
so  leichter  bewerkstelligen  lassen,  je  offenkundiger  es  ist,  daß  die  von  der  Steuer
Betroffenen  ungerecht  belastet  sind,  je  energischer  der  Wille  derselben,  sich  Er-Tevas.Kämpfe,
  Volkswirtschaftslehre.  29
            
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