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3. Kap. Die verschiedenen Arten der öffentlichen Einkünfte.
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Endlich gehören hierher c) auch noch die beim Abschluß von Contracten
zu zahlenden Auflagen, die in Form von Stempeln von den Pacht- und
Miethverträgen, den Wechseln, den Quittungen u. s. w. erhoben werden.
In Frankreich werden unter diesem Titel jährlich 275—300 Millionen
Francs erhoben, in England nicht viel mehr als ein Drittel dieser Summe.
Diese Steuern sind aber mit den richtigen Steuerprincipien nicht im Einklang.
Sie hindern oftmals den Verkauf fleiiter Stücke Land, werden ohne jede Rück
sicht auf die persönlichen Verhältnisse der zu ihrer Zahlung Verpflichteten ein
gehoben und fallen nur zu oft Personen zur Last, die sich in geradezu kritischen
Umständen befinden.
Es kann allerdings vorkommen, daß derartige Auflagen — so bei der
Stempelpflicht für Wechsel — einen Ersatz für so manche Steuerhinter
ziehungen bilden, die sich gewisse Schichten von Staatsbürgern zu Schulden
kommen lassen. Das ändert aber nichts an der Thatsache, daß diese Steuer
im ganzen genommen eine ungerechte ist und vielfach schädlich wirkt. Auch
haben unter den Grundbesitzern wahrscheinlich gerade die ärmern und wirt
schaftlich schwüchern verhältnißmäßig am meisten zu zahlen.
Aus dieser kurzen Uebersicht über die Bestenerung und die für dieselbe
maßgebenden Principien läßt sich nun mit Sicherheit der Schluß ziehen, daß
ein bedeutender staatlicher Besitz an Domänen, Forsten u. dgl., welcher es
dem Staate gestattet, verhältnißmäßig nur mäßige Steuern zu erheben, für
die Bewohner eines Landes eine große Wohlthat ist, da viele Arten von
Steuern unvermeidlich oder doch höchst wahrscheinlich Härten und Ungerechtig
keiten in ihrem Gefolge haben. Andererseits liegt manchen Staaten auch die
dringende Pflicht ob, den immer mehr uni sich greifenden öffentlichen Aus
gaben Schranken zu setzen und dieselben mit den Vermögensverhältnissen der
Unterthanen in Einklang zu bringen l .
Am Schluffe dieses Kapitels ist sodann noch auf einen wichtigen Punkt
hinzuweisen. Auch die verschiedenen Arten der bei der Einhebung der Steuern
und Auflagen befolgten Methoden besitzen eine hohe wirtschaftliche Bedeutung.
GS bestehen in dieser Hinsicht in verschiedenen Ländern sehr nützlich wirkende
Einrichtungen, so z. B. in Preußen. In diesem Staate werden nämlich
die directen Steuern allerdings zu den bestimmten Terminen von den Be
amten erhoben und in die Centralkaffen eingeliefert, aber nicht lange darin
liegen gelassen, sondern bei der Reichsbank deponirt, welche diese Beträge
uusleiht und somit in fruchtbringender Weise verwendet. Roch vortheilhafter
' Eine Darstellung der verschiedenen Besteuerungssysteme unter Hinweis auf die
Gesetzgebung der verschiedenen Länder bietet René Stourm, Systèmes généraux d’impôts,
àri» 1893.