Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

4.  Kap.  Tie  öffentlichen  Schulden.

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der  Staaten,  in  welchen  das  nenzeitliche  Finanzsystem  in  Blüthe  steht,  jährlich
ungefähr  6000  Millionen  Mark  an  die  Inhaber  von  öffentlichen  Schuldverschreibungen ­
  zu  zahlen  sind.  Gehen  wir  nun  an  dieser  Stelle  auf  die  Bedeutung ­
  der  öffentlichen  Schulden  etwas  genauer  ein.
Wenn  eine  Staatsregierung,  eine  Gemeindeverwaltung  u.  s.  f.  zur  Bestreitung ­
  wirklich  dringender  Ausgaben  oder  zur  Verwirklichung  bedeutender
Verbesserungen  eine  große  Summe  benöthigt,  wird  es  in  den  wirtschaftlich
entwickelten  Ländern  Europas  und  Amerikas  in  99  von  100  Fällen  weit
vortheilhafter  und  weniger  lästig  sein,  ein  Anlehen  aufzunehmen,  als  eine
Steuererhöhung  in  dem  erforderlichen  Maße  eintreten  zu  lasten.
Man  kann  allerdings  oftmals  noch  zu  einem  dritten  Auskunftsmittel,
dem  Verkauf  von  Staatseigenthum,  schreiten.  Das  letztere  erweist  sich  aber
in  zweierlei  Hinsicht  als  bedenklich:  man  verliert  durch  den  Verkauf  eine  Einnahmequelle, ­
  und  andererseits  veranlaßt  die  Feilbietung  einer  beträchtlichern
Menge  von  Staatseigenthum  auch  ein  so  bedeutendes  Sinken  der  Preise,  daß
die  betreffenden  Domänen,  Forste  u.  s.  w.  mit  Verlust  losgeschlagen  werden
wüsten.  Was  weiter  die  Gründe  anlangt,  aus  welchen  es  vortheilhafter  erscheint, ­
  daß  die  Unterthanen  die  Interessen  eines  von  der  Regierung  contrahirten
  Anlehens  zahlen,  als  daß  dieselben  eine  dem  geborgten  Betrage  gleichkommende ­
  Summe  auf  einmal  aufbringen,  so  ergeben  sich  folgende:  1.  wird
auf  diese  Weise  die  Ungerechtigkeit  verhindert,  daß  Leute,  die  ein  nur  vorübergehendes ­
  Einkommen  beziehen,  für  die  Kosten  von  Wohlthaten  aufkommen
sollen,  aus  denen  sie  selbst  nur  geringen  Nutzen  ziehen;  2.  wird  vermieden,
daß  Personen,  die  ein  mäßiges  Einkommen  besitzen,  welches  ihnen  nicht  verstattet, ­
  den  auf  sie  entfallenden  Theil  der  neuen  großen  Auflagen  aus  ihren
kaufenden  Einnahmen  jii  bezahlen,  sich  gezwungen  sehen,  Vermögensgegenstände ­
  oder  Grundbesitz  und  zwar  unter  Umständen  mit  Verlust  zu  veräußern
oder  Geld  zu  einem  Hähern  Zinsfuß,  als  er  der  Regierung  gewährt  wird.
Zu  borgen;  3.  brauchen  in  diesem  Falle  nicht  Personen,  die  bald  nach  Zahlung
der  ihnen  auferlegten  Summen  ihr  Vermögen  ganz  oder  zum  Theil  verkieren,
  für  die  Kosten  von  Vortheilen  aufzukommen,  die  andern  zufallen  und
ZUM  Theil  sogar  Leuten,  welche  zu  diesen  Kosten  gar  nichts  beigetragen  haben,
kveil  sie  ihr  Vermögen  erst  nach  der  Vollendling  der  betreffenden  Anlagen,
bauten,  Umgestaltungen  u.  s.  w.  erwarben.  Die  von  jemand  zur  Ermögkichung
  der  Zinsenzahlung  zu  entrichtenden  Steuern  schrumpfen  mit  der  Abnahme
seines  Vermögens  zusammen;  hat  er  dagegen,  um  seinen  Verpflichtungen  gegen
den  Staat  zu  genügen,  ein  Darlehen  aufnehmen  müssen,  so  muß  er  dasselbe,
U"ch  wenn  sich  sein  Vermögen  sehr  beträchtlich  vermindert  hat  oder  fast  ganz  dahingeschwunden ­
  ist,  zurückzahlen.  4.  Obgleich  die  Verwendung  der  Arbeitskräfte ­
  und  Hilfsquellen  eines  Volkes  zu  nicht  productiven  Zwecken,  abgesehen
            
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