Object : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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In  derselben  Weise  wie  die-vorstehend  gekennzeichneten
Papiermaschinen  sind  auch  wegen  der  Aehnlichkeit  mit  diesen
Kartonmaschinen  zu  behandeln  (C.  06,  Nr.  6969).
Der  Finanzminister  hat  allgemein  den  Einlass  von  N  ä  h  -
maschinenin  montierter  Form,  die  ohne  Ersatzteile  eingeführt
  werden,  über  die  an  der  europäischen  Grenze  belegenen
  Zollämter  II.  und  III.  Klasse  ohne  Hinzuziehung
eines  Sachverständigen  gestattet  (C.  06,  Nr.  24  542).
Züge  zum  Verkehr  auf  den  Landstrassen  bestimmt  und
aus  Lokomotiven  und  einachsigen  Plattformen  auf  Federn
bestehend,  die  Lokomotiven  —  nach  Art.  167,  P.  1
lit.  b;  die  Plattformen,  sowohl  die  an  die  Lokomotiven  angehängten, ­
  wie  die  sonstigen,  jede  für  sich  —  nach  Art.  173,
P.  2  (C.  07,  Nr.  626).
Zentrifugalpumpen,  sowie  die  mit  ihnen  nach
Bau  und  Bestimmung  gleichartigen  Zentrifugal-Ventilatoren
aus  Gusseisen,  Eisen  und  Stahl,  sind  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  b
des  Tarifs  zu  verzollen  (C.  07,  Nr.  1037).
Laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1909,  Nr.  1653
ist  die  Tarifierung  der  Zentrifugal-Ventilatoren,
entsprechend  dem  C.  07,  Nr.  1037  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  b
des  Tarifs  zu  billigen  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  35).
Pulsometer  aus  Eisen  —  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  b
des  Tarifs  (C.  09,  Nr.  34  804).
Maschinen,  eiserne,  zum  Spalten  von  Rohr
und  Schindeln,  wie  Maschinen  zur  Bearbeitung  von
Holz  —  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  b  (C.  10,  Nr.  520).
Lokomobilen  von  sogenanntem  Kesseltypus,  bestehend ­
  aus  einem  Kessel  und  einer  Dampfmaschine,  die  mit
Hilfe  eines  gemeinsamen  Unterbaues  untrennbar  miteinander
verbunden  sind  —  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  b  (C.  10,
Nr.  36  911).
Eine  fabrikmässige  Trockenanlage,  bestehend
aus  einem  Behälter  aus  Eisenblech,  Röhren  aus  Eisenblech
und  einem  Zentrifugal-Ventilator,  ist,  da  sie  keine  einheitliche ­
  Maschine  darstellt,  nach  den  für  die  einzelnen  Teile
in  Betracht  kommenden  Artikeln  152.  P.  1;  152,  P.  2  und
167,  P.  1  lit.  b  des  Tarifs  zu  verzollen  (C.  10,  Nr.  36  911).
c)  Maschinen  für  Metallbearbeitung,  ausser
Walzenstühlen  und  Dampfhämmern,  die
unter  P.  1  lit.  a  dieses  Artikels  fallen;
Dampffeuerspritzen;  Wassermesser,  Gasmesser; ­
  Schreib-  und  Nähmaschinen,  für
das  Pud  4,65  R
c)  Vertragsgemäss:  Maschinen  für  Metallbearbeitung, ­
  ausser  Walzenstühlen  und
Dampfhämmern,  die  unter  P.  1  lit.  a
dieses  Art.  (167)  fallen;  Dampf  feuerspritzen; ­
  Wassermesser,  Gasmesser;
Schreibmaschinen,  für  das  Pud  ....  4,20  K
            
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