Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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3.  Kap.  Die  verschiedenen  Arten  der  öffentlichen  Einkünfte.

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Endlich  gehören  hierher  c)  auch  noch  die  beim  Abschluß  von  Contracten
zu  zahlenden  Auflagen,  die  in  Form  von  Stempeln  von  den  Pacht-  und
Miethverträgen,  den  Wechseln,  den  Quittungen  u.  s.  w.  erhoben  werden.
In  Frankreich  werden  unter  diesem  Titel  jährlich  275—300  Millionen
Francs  erhoben,  in  England  nicht  viel  mehr  als  ein  Drittel  dieser  Summe.
Diese  Steuern  sind  aber  mit  den  richtigen  Steuerprincipien  nicht  im  Einklang.
Sie  hindern  oftmals  den  Verkauf  fleiiter  Stücke  Land,  werden  ohne  jede  Rücksicht ­
  auf  die  persönlichen  Verhältnisse  der  zu  ihrer  Zahlung  Verpflichteten  eingehoben ­
  und  fallen  nur  zu  oft  Personen  zur  Last,  die  sich  in  geradezu  kritischen
Umständen  befinden.
Es  kann  allerdings  vorkommen,  daß  derartige  Auflagen  —  so  bei  der
Stempelpflicht  für  Wechsel  —  einen  Ersatz  für  so  manche  Steuerhinterziehungen ­
  bilden,  die  sich  gewisse  Schichten  von  Staatsbürgern  zu  Schulden
kommen  lassen.  Das  ändert  aber  nichts  an  der  Thatsache,  daß  diese  Steuer
im  ganzen  genommen  eine  ungerechte  ist  und  vielfach  schädlich  wirkt.  Auch
haben  unter  den  Grundbesitzern  wahrscheinlich  gerade  die  ärmern  und  wirtschaftlich ­
  schwüchern  verhältnißmäßig  am  meisten  zu  zahlen.
Aus  dieser  kurzen  Uebersicht  über  die  Bestenerung  und  die  für  dieselbe
maßgebenden  Principien  läßt  sich  nun  mit  Sicherheit  der  Schluß  ziehen,  daß
ein  bedeutender  staatlicher  Besitz  an  Domänen,  Forsten  u.  dgl.,  welcher  es
dem  Staate  gestattet,  verhältnißmäßig  nur  mäßige  Steuern  zu  erheben,  für
die  Bewohner  eines  Landes  eine  große  Wohlthat  ist,  da  viele  Arten  von
Steuern  unvermeidlich  oder  doch  höchst  wahrscheinlich  Härten  und  Ungerechtigkeiten ­
  in  ihrem  Gefolge  haben.  Andererseits  liegt  manchen  Staaten  auch  die
dringende  Pflicht  ob,  den  immer  mehr  uni  sich  greifenden  öffentlichen  Ausgaben ­
  Schranken  zu  setzen  und  dieselben  mit  den  Vermögensverhältnissen  der
Unterthanen  in  Einklang  zu  bringen  l .
Am  Schluffe  dieses  Kapitels  ist  sodann  noch  auf  einen  wichtigen  Punkt
hinzuweisen.  Auch  die  verschiedenen  Arten  der  bei  der  Einhebung  der  Steuern
und  Auflagen  befolgten  Methoden  besitzen  eine  hohe  wirtschaftliche  Bedeutung.
GS  bestehen  in  dieser  Hinsicht  in  verschiedenen  Ländern  sehr  nützlich  wirkende
Einrichtungen,  so  z.  B.  in  Preußen.  In  diesem  Staate  werden  nämlich
die  directen  Steuern  allerdings  zu  den  bestimmten  Terminen  von  den  Beamten ­
  erhoben  und  in  die  Centralkaffen  eingeliefert,  aber  nicht  lange  darin
liegen  gelassen,  sondern  bei  der  Reichsbank  deponirt,  welche  diese  Beträge
uusleiht  und  somit  in  fruchtbringender  Weise  verwendet.  Roch  vortheilhafter

'  Eine  Darstellung  der  verschiedenen  Besteuerungssysteme  unter  Hinweis  auf  die
Gesetzgebung  der  verschiedenen  Länder  bietet  René  Stourm,  Systèmes  généraux  d’impôts,
àri»  1893.
            
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