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Diese Bestimmungen erstrecken sich nicht auf den 
Gegenwert für oben erwühnte Artikel, die im kleinen 
Grenzverkehr ausgeführt werden. 
Die in ausländischer Währung auf Grund des Ab- 
satzes 1 dieses Paragraphen eingezogenen aber nicht dem 
Zwangsverkauf an die Bank Polski unterliegenden Be- 
träge werden durch die Bank Polski dem Exporteur zur 
Verfügung gestellt. Die Verfügung über diese Beträge 
für Rechnung physischer und juristischer Personen, die 
ihre Wohnung bzw. ihren Sitz im Inlande haben, wer- 
den ausschlieflich in Zloty zum Kurse des Tages der 
Erledigung der Aufträge ausgeführt. Dagegen ist das 
Disponieren über diese Summen für Rechnung physi- 
scher und juristischer Personen, die ihre Wohnung 
bezw. Sitz im Auslande haben, nur unter Befolgung der 
in den $8 4—8 dieser Verordnung enthaltenen Be- 
stimmungen zulässig. 
$ 24. Der Exporteur der im 8 23 erwühnten Ausfuhr- 
artikel erhält von der Bank Polski nach Erteilung des 
Auftrages zum Inkasso des Gegenwertes eine Valuta- 
bescheinigung nach für diese Artikel besonders fest- 
gesetztem Muster zum Zwecke der Vorzeigung bei der 
Zollbehórde bzw. der Finanzgrenzkontrolle bei der 
Durchfuhr durch die Grenze, Der Ausstellung einer 
solchen Valutabescheinigung muB die Eingehung einer 
formellen Verpflichtung des Exporteurs gegenüber der 
Bank Polski zum Verkauf der aus dem Export erzielten 
Valuta, gemü8 Bestimmung des $ 23, und die Abgabe 
einer entsprechenden Sicherheit vorausgehen. 
Die Ausführung von Aufträgen zum Inkasso des 
Gegenwertes der im $ 23 angegebenen Exportartikel und 
die Ausstellung der Valutabescheinigung für diese 
Artikel, sowie auch der Gebrauch dieser Valutabescheini- 
gung muß sich den Bestimmungen des $ 21 Abs. 2—3 
gemäß abspielen. 
§ 25. Bezüglich der Frist, in der die Valuta aus 
dem Export der im § 23 angegebenen Artikel eingehen 
muß, gelten die Bestimmungen des 8 922 dieser Ver- 
ordnung. 
8 96. Für die Unternehmungen, welche aus Polen fol- 
gende Artikel in Massen ausführen: Steinkohle, Koks und 
Briketts, Roheisen, Eisen und Stahl, sowie Eisen- And 
Stahlprodukte, Zink- und Zinkprodukte, Blei- und Blei- 
produkte, Schwefelsäure. und chemische Kokereineben- 
Produkte gelten in bezug auf den ausländischen Export-
	        
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