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Diese Bestimmungen erstrecken sich nicht auf den
Gegenwert für oben erwühnte Artikel, die im kleinen
Grenzverkehr ausgeführt werden.
Die in ausländischer Währung auf Grund des Ab-
satzes 1 dieses Paragraphen eingezogenen aber nicht dem
Zwangsverkauf an die Bank Polski unterliegenden Be-
träge werden durch die Bank Polski dem Exporteur zur
Verfügung gestellt. Die Verfügung über diese Beträge
für Rechnung physischer und juristischer Personen, die
ihre Wohnung bzw. ihren Sitz im Inlande haben, wer-
den ausschlieflich in Zloty zum Kurse des Tages der
Erledigung der Aufträge ausgeführt. Dagegen ist das
Disponieren über diese Summen für Rechnung physi-
scher und juristischer Personen, die ihre Wohnung
bezw. Sitz im Auslande haben, nur unter Befolgung der
in den $8 4—8 dieser Verordnung enthaltenen Be-
stimmungen zulässig.
$ 24. Der Exporteur der im 8 23 erwühnten Ausfuhr-
artikel erhält von der Bank Polski nach Erteilung des
Auftrages zum Inkasso des Gegenwertes eine Valuta-
bescheinigung nach für diese Artikel besonders fest-
gesetztem Muster zum Zwecke der Vorzeigung bei der
Zollbehórde bzw. der Finanzgrenzkontrolle bei der
Durchfuhr durch die Grenze, Der Ausstellung einer
solchen Valutabescheinigung muB die Eingehung einer
formellen Verpflichtung des Exporteurs gegenüber der
Bank Polski zum Verkauf der aus dem Export erzielten
Valuta, gemü8 Bestimmung des $ 23, und die Abgabe
einer entsprechenden Sicherheit vorausgehen.
Die Ausführung von Aufträgen zum Inkasso des
Gegenwertes der im $ 23 angegebenen Exportartikel und
die Ausstellung der Valutabescheinigung für diese
Artikel, sowie auch der Gebrauch dieser Valutabescheini-
gung muß sich den Bestimmungen des $ 21 Abs. 2—3
gemäß abspielen.
§ 25. Bezüglich der Frist, in der die Valuta aus
dem Export der im § 23 angegebenen Artikel eingehen
muß, gelten die Bestimmungen des 8 922 dieser Ver-
ordnung.
8 96. Für die Unternehmungen, welche aus Polen fol-
gende Artikel in Massen ausführen: Steinkohle, Koks und
Briketts, Roheisen, Eisen und Stahl, sowie Eisen- And
Stahlprodukte, Zink- und Zinkprodukte, Blei- und Blei-
produkte, Schwefelsäure. und chemische Kokereineben-
Produkte gelten in bezug auf den ausländischen Export-