Object: Das landwirtschaftliche Notprogramm

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verband der Deutschen Großschlächter, vom Zentralverband deutscher 
Konsumvereine, Hamburg, vom Reichsverband deutscher Konsumver⸗ 
eine, Köln. 
III. 
Die Mittel aus dem Fonds von 8 Millionen RMifinden Verwendung 
1. als einmalige Beihilfen, 
2. a⸗ mehrjährige Beihilfen zur Verbilligung des Zinssatzes von Dar— 
ehen, 
3. als Rücklagen für Garantien, die das Reich für Darlehen übernimmt 
Für die Übernahme einer Reichsgarantie kommen vorzugsweise Dar 
—— 
a) von Viehabsatzorganisationen für die Regelung des Marktauftriebes 
und des Absatzes von Schlachtvieh und Fleisch, 
b von Fleischwarenfabriken und Schlächterorganisationen für die Ver— 
arbeitung von Schlachtvieh und Fleisch zum Zwecke der Entlastung des 
Marktes, 
für wirtschaftliche Einrichtungen, deren Tätigkeit auf den unmittel— 
baren Absatz von Schlachtvieh und Fleisch zwischen Vereinigungen der 
Erzeuger einerseits und Vereinigungen der Fleischer und Verbraucher 
andererseits gerichtet ist, 
für Einrichtungen, die der Rationalisierung von Schweinezucht und 
Viehmast dienen. 
Die darlehen müssen ausreichend gesichert sein (Hypothek, Bürgschaft, 
Wechsel, Sicherungsübereignung, Haftsummen). Von der Sicherung kann 
ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Bedeutung des Unternehmens 
dies rechtfertigt und die Stellung der Sicherheit nicht oder nur mit unver— 
hältnismäßig großen Kosten möglich ist. 
IV. 
J Die kaufmännische Abwicklung der Darlehnsgeschäfte erfolgt regel— 
mäßig unmittelbar zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer. 
—V— 
Anträge auf Beihilfen oder auf Übernahme von Garantien für Dar— 
lehen find unter Angabe der gewünschten Art der Anterstützung mit den 
erforderlichen Unterlagen bei den Landesregierungen oder den von diesen 
bestimmten Stellen einzureichen. Die Landesregierungen veranlassen die 
fachmännische Prüfung der Anträge und leiten sie mit gutachtlicher Auße⸗ 
rung dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft zu. 
Dringliche Anträge, die sich auf Einrichtungen oder Unternehmungen 
beziehen, die für die Förderung des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeug— 
nisse von allgemeiner Bedeutung für das Reichsgebiet sind, können mit den 
ersorderlichen Unterlagen unmittelbar bei dem Reichsminister für Er— 
nährung und Landwirischaft eingereicht werden. 
VI. 
ierungen 
i Landesregie 
der Regel durch Vermittlung der 
*5 r 
Beihilfen sind in de 
auszuzahlen.
	        
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