fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

VIL Abihnitt: Einzeine Schuldverhältnife. 
EC NOS internationalen BrivatrehHt8 val. Borbem. vH 
DOT . 
d) Sraglidh it, ob und inwieweit der Käufer als Rläger auch nach der Klage: 
erhebung feine Wahl zwifdhen Wandelung und Minderung noch ändern fann. 
x) Man wird auch hier von der Selbftändigkeit der einzelnen 
Gemährleiitungsaniprücdhe auszugehen haben, wie folde 3. BD. ins 
bejondere S 477 Abi. 3 markiert. Der Käufer wird im Prozelje die 
Alage folange ändern fönnen in diefer Beziehung, als er noch zur 
Burüdnahme der erhobenen Klage berechtigt ij, alfo bis zur Sir 
faflung des beklagten Verfünfer3 zur Hauptjache (S$ 271 ZBO) 
Während des Broselie$ aber muß der Nebergang von der 
Wandelungsklage zur Minderungstklage und umgekehrt allerdings S 
eine Klageänderung er]dheinen, für die S 264 ZRO. maßgeben i 
ift. Häufig wird aber eine derartige Nenderung den Beklagten nicht 
zu febhr in Seiner Verteidigung befhweren, fo daß die Nenderung troß“ 
dem zuzulafien fein wird. Bol. Lanaheineken a. a. D. S. 246 Anm. 1 
und Düringer-Hadhenburg (1. Aufl.) Bd. 3 S. 132; a. M. Neumank 
in Bem. 5, b zu $ 465, Zhiele a. a. OD. S. 425 und anfdhHeinend au 
ROSE, in ur. Wichr. 1893 S. 388; wegen der Berufungsinitanz f. aber 
3.527 3BO. und Iur. Wichr. 1907 S. 46. N 
Wenn der Gewöhrleiftungsanfpruch aber al8 Einrede gegenüber 
er Kaufpreislage geltend gemacht mird, {o it die Schranke des S 264 
nicht gezogen; hier Kann der Käufer bi3 zum Urteil in der Berufungs# 
a a ändern (val. Düringer-Hachenhurg [1. Hufl.) 
Neber die Behandlung der Frage der NRecht8hängigkeit, falls 
der Käufer während des Hebtsireits über den einen Änfpruch den 
anderen in befonderer Klage geltend macht, f. Langheinefen S. 245. 
ÜUnbenommen ift e8 übrigen auch dem beklagten VBerkäufer, no 
mährend des Prozefjes alle weiteren Cventualitäten dadurch abzıl“ 
ihneiden, daß er nachträgliH nah 8 465 BOB. fein Einverjtändnis 
mit dem geltend gemachten Anfpruche, defjen „Verlangen“ jhon m 
der Erhebung und Zortdauer des ProzefjesS Kiegt, erklärt. Diefer ift 
damıtt wiederum jofort „vollzogen“. , 
Wenn die Wandelung bereits vereinbart wurde, der Käufer die 
Sache aber dann doch wieder behält, fo Kann er natürlich Minderung 
aicht mehr a über Anfprüche des Verkäufers in diejem Halle 
1. Seuff. Arch. Bd. 58 Nr. 230. 
Neber die Frage, ob in der Berufungsinftanz Minderung fHatt 
Randelung noch begehrt werden kann, vgl. Sur. Wichr. 1907 S. 46. 
Darüber, vb der Käufer noch mindern Iann, wenn nach voll: 
zogener Wandelung Leiltungsunmöglichkeit oder Verzug hinficht“ 
„ich der Kaufjache eintritt, |. Bem. VI zu & 467. . 
Die Abweihung des einen der beiden Unfprüche DM die 
flageweife Erhebung des anderen nicht au8, vgl. RKOES. in Sur. 
Wicdhr. 1907 S. 708. 
e) Neber Geltendmachung des Wandelung3- oder Minderungsanipruchs 
al8 Sinrede vgl. $ 478 mit Bem, und auch oben unter d. . 
f) Der Umftand, daß der Käufer die Sache inzwijhen ander weit mit 
Gewinn verkauft Hat, it kein Cinwand gegen den Minderungs: 
anipruch; vgl. hiezu RKOHSG. Bd. 22 S. 35 und Staub in Anm. 66 zu $ 377 
63. fowie oben Bem. I, d, 
Wegen des Wandelungsanfpruchs f. Bem. II, 1—3 zu $ 467 (inZbel. 
au wegen des Weitergebraudhs der Kauffache). 
g) Mit Rechtskraft des Urteils gilt die Wandelung oder Minderung al8 
bollzogen, {. 8 894 3BDO. 
x} Rlagt der Kläger nicht ausdrücklich auf Bollziehung d. h. Aufhebung 
des VertragS oder Minderung, fondern unmittelbar auf Herftellung 
des entiprechenden Zujtandes (3. B. Gerauszahlung des Kaufpreifes, 
[. oben unter a), fo liegt auch hier in der ent{predhenden rechtsfräftigen 
Verurteilung die Bollziehung (vgl. Neumann in Bem. 3, b zu S 465) 
j. aber au Kipr. dD. DLG, Naumburg) Bd. 12 S. 56. , 
Sindet der Richter bei der Minderung, daß eine geringere Min- 
derung als die beantragte DE ijt, {0 hat er auf leßtere zu 
»rfennen und im übrigen die Alaae abzumweifen. (Nach der Nertraas: 
Q.\
	        
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