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Zeitverhältnisse den führenden Geistern gerade das
Rechtsproblem besonders nahe und der erstere bringt
auch eine Eigentümlichkeit der Darstellung mit sich,
die den modernen Leser oft fast humoristisch berührt
und die man überwinden muß, wenn man zum Wesen
der Gedankengänge Vordringen will: Die Verwen
dung juristischer Argumente in allgemein sozial
wissenschaftlichen Fragen. Man glaubte oft etwas ge
leistet zu haben, wenn man die Herrscherstellung der
Fürsten z. B. als Mandat konstruierte (Hobbes) und
mancher kräftige Gedanke erscheint im Maskenkleid
einer Pandektenstelle.
Der Held des Heeres war Grotius. Ich kann auf
die Entwicklung nicht eingehen und nicht zeigen, wie
das Naturrecht vornehmlich in Italien langsam
emporwuchs, bis Grotius es in ein System brachte.
Sonst wären eine bunte Reihe von Namen, wie S. Tho
mas Aquinas und Macchiavelli, Gentile und Gassendi,
Dante und Baco zu nennen. Bei Gassendi und Hobbes
finden wir zahlreiche Anklänge von den Sophisten her,
so daß sich wohl eine imposante Entwicklungsreihe
aufstellen ließe. Genüge es, zu sagen, daß in Grotius’
Hand das Problem des Rechtes definitiv Autonomie
gewann, wenngleich selbst der gute Pufendorf, der die
widerspenstige Gedankenmasse des ,de jure belli et
pacis’ in ein schönes, glattes Lehrbuch knetete (Ele-
menta jurisprudentiae universalis methodo mathe-
matica) noch den jussus Dei einführt und erst bei
Francis Hutcheson, dem Lehrer Adam Smiths, das
Naturrecht ganz auf eigenen Füßen steht und nichts
Metaphysisches mehr an sich hat. Und Grotius er-