Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Die  Verfassung  der  Ämter  im  vierzehnten  Jahrhundert.

IO:

wünschen  eine  Art  Gewähr  für  deren  (ieschicklichkeit  und
verlangen  daher  diesen  Fähigkeits-Nachweis,  der  in  der  wenig
anstrengenden  Art,  in  der  er  anfangs  auftritt,  nichts  Gehässiges
erkennen  lässt.
Gegenüber  diesen  zum  Theil  einschneidenden  und  strengen
^ktassregeln  ist  es  auffällig  wahrzunehmen,  dass  ein  Interesse  für
^^iv  IVoducenten  selbst  kaum  sich  zeigt.  Die  Fürsorge  für  diese
könnte  nur  in  dem  übrigens  in  den  Schrägen  gar  nicht  einmal
ausgesprochenen  Zunftzwange  erscheinen.  Man  wird  für  das  vierzehnte ­
  Jahrhundert  wohl  annehmen  dürfen,  dass  alle  ein  Gewerbe
ausübenden  Personen  sich  dem  Amte,  das  für  ihren  Beruf  vorhanden ­
  war,  anschliessen  mussten,  und  dass  nur  ausnahmsweise  die
Arbeit  unzünftiger  Handwerker  zugelassen  war.  Tn  dem  Zunftzwange ­
  lag  ein  Versuch  die  Einkommensvertheilung  reguliren  zu
"ollen.  Man  garantirte  allen  Amtsbrüdern  das  Absatzgebiet  in
Stadt  und  liess  sie  alle  unter  den  gleichen  Bedingungen,  wie
^cra  sie  vorschreibt,  thätig  sein.  Man  ging  in  Riga  noch  nicht
Weit  den  den  Gesellen  zu  zahlenden  Lohn  statutenmässig  festzu-^^tzen
  oder  die  Zahl  der  von  dem  einzelnen  Meister  zu  beschäf-^’Senden
  (lehilfen  zu  beschränken;  Aber  augenscheinlich  kam  hier
Herkommen  zu  Hilfe,  und  indem  eben  alle  sich  den  im  Amte
geltenden  Arbeitsgewohnheiten  unterwarfen,  war  für  alle  das  gleiche
iveau,  auf  dem  sie  ihre  Thätigkeit  entwickeln  konnten,  gegeben,
^türlich  blieb  es  trotzdem  individueller  (Geschicklichkeit  möglich
^*ch  hervorzuthun.  Grössere  Talente  konnten  in  der  gleichen
^  ^  ^itszeit  und  mit  den  gleichen  Mitteln  mehr  leisten  als  w  eniger
^gubte  Personen.  Daher  stachen  einige  Männer  aus  der  Masse
^rvor  und  gelangten  vor  Anderen  zu  Reichthum  und  Ansehen.
Waren  wohl  die  berufenen  Persönlichkeiten  für  die  Vertrauensstellung ­
  eines  Ältermanns  oder  Werkmeisters.  Aber  sicherlich
*"en  unter  den  Angehörigen  eines  und  desselben  Berufs  nicht
S^'elle,  durch  den  grösseren  Kapitalbesitz  bedingte  Gegensätze
wie  in  der  Gegenwart.
l^ebhaft  entwickelt  erscheint  schon  in  der  älteren  Zeit  der
^nif  (Igr  Standesehre.  Der  Handwerker  hat  ein  Bewusstsein
tt  dem,  was  er  leistet  und  was  er  der  Stadt  werth  ist.  Er  will
^^kr  als  ein  Handwerksmann  sein,  aber  darauf  ist  er  stolz
stellt  deshalb  gewisse  im  Geiste  seiner  Zeit  liegende  Anfor-,^^ngen
  an  die  in  die  (Genossenschaft  Aufzunehmenden:  eine
•'^he  (jeburt  und  deutsche  Herkunft.  Muss  man  vom  vorur-
            
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