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Die Verfassung der Ämter im vierzehnten Jahrhundert.
(Art. 24). Kürschner aber ver-
anstalteten nach Beendigung der Versammlung „alse de drunke
gedrmiken sin, e7ie begenknisse mit euer vigilien^‘ und am anderen
Tage eine Seelenmesse /ß «Z
bruderscop sterven und ver stowen sind^'. Alle Mitglieder der
Bruderschaft, Männer und Frauen, mussten bei dieser Gelegenheit
erscheinen, widrigenfalls ihnen Strafe drohte.
Besondere kirchliche Bruderschaften, die berufsmässig abge
schlossen waren, wie die der Gesellen, scheinen die Amtsmeister
nicht begründet zu haben. Doch deutet der in einzelnen Amts-
schrägen gebrauchte Ausdruck „broderschop^‘ und die Betheiligung
der Frauen an den kirchlichen Angelegenheiten darauf hin, dass
innerhalb des Amts eine besondere Abtheilung oder Kasse für
diese Zwecke bestand.
Für die Unterstützung verarmter oder erkrankter (ienossen gab |
es ebenfalls keine Einrichtungen. Entweder ist der Fall, dass eine |
Unterstützung nothwendig wurde, selten vorgekommen, oder man
verfuhr dem Herkommen gemäss. Nur in einem Schrägen, nämlich
dem der Schuhmacher, ist der Betrag, der vermögenslosen Brüdern
in Krankheitsfällen zu Theil werden konnte, festgesetzt. Er belief
sich auf je 6 Ör, die indess nur drei Mal gezahlt wurden. Was
nachher aus dem armen Kranken wurde, ist nicht gesagt, so dass
man auf die Annahme kommt, dass die Genossen ihn der offent- |
liehen Mildthätigkeit anheimfallen Hessen. i
Die Organisation der (iesellenbruderschaften war der der ¡
Ämter und Gilden nachgebildet. Indess zwangen die (Gesellen
Niemanden sich ihnen anzuschliessen, sondern überliessen den Bei
tritt dem freien Willen des Einzelnen. Sie wählten einen Ältermann
und Beisitzer und litten nicht, dass die Wahl abgelehnt wurde, j
Zu den jährlich zwei Mal veranstalteten Steven musste Jeder
erscheinen bei Strafe eines Markpfundes Wachses. In den Ver- ^
Sammlungen musste es mit Anstand hergehen, Stöcke z. B. durften
nicht mitgenommen, mit Würfeln durfte nicht gespielt werden. Auf
Einführung nicht ebenbürtiger Gäste standen Strafen. Sie sorgten
für ihre erkrankten oder gefangenen (genossen, begleiteten die
Leichen verstorbener Brüder zu ihrer letzten Ruhestätte und Hessen ,
für die ausser Landes Gestorbenen Messen lesen.