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Statut für die Nindviehversicherungsgesellschast N. N.,
Bürgermeisterei N. N.
Mme, Bezirk und Zweck der Gesellschaft.
§ 1.
Unter dem Namen „Rindviehversicherungsgesellschaft N. N."
wird ein Verein gegründet, welcher mit dem Sitze in N. seinen Ge
schäftsbereich über die Gemeinden N. N. erstreckt und den Zweck hat,
seinen Mitgliedern nach dem Grundsätze der Gegenseitigkeit für un
verschuldete Verluste bei ihrem Viehstande nach den folgenden Be
stimmungen zu gewähren. Eine Entschädigung findet nicht statt, wenn
Verluste in Folge der Rinderpest eingetreten sind.
Gegenstand der Versicherung.
§. &
Rindvieh unter 9 Monate (und über 10 Jahre) wird nicht an
genommen. Dasselbe gilt von dem Vieh der Viehhändler (Bierbrauer,
Branntweinbrenner) und sog. Leihvieh. Niemand kann nur mit
einem Theile einer Viehgattung der Gesellschaft beitreten; dagegen ist
es zulässig sämmtliche Kühe zu versichern, Bullen und Ochsen aber
auszuschließen.
Beitritt der Gesellschaft.
§. &
Wer der Gesellschaft beitreten will, hat dies dem Deputaten
seines Bezirks (§. 25) anzuzeigen, welcher unter Zuziehung von (2)
sachkundigen Vereinsmitgliedern innerhalb 8 Tagen das zu ver
sichernde Vieh in Augenschein nimmt, den Gesundheitszustand unter
sucht, im Falle von Bedenken einen approbirten Thierarzt requirirt
und eine Abschätzung des Viehs vornimmt. Bei späterer Zu- und
Abnahme des Werthes kann eine Erhöhung oder Verminderung der
Versicherung beantragt werden. (Nach dem 6. Kalben sowie) inner
halb 4 Wochen vor dem Melkwerden ist eine Erhöhung unzulässig.
— Der Deputirte übergibt dem Vorsitzenden (§. 23) die erforder
lichen Notizen und veranlaßt Letzteren innerhalb weiterer 8 Tage,
wenn ihm keine, event, vom Vorstande zu entscheidenden Bedenken
ausstoßen, die Aufnahme des Viehs in das Kataster (§. 24), sowie
die Ausfertigung und Aushändigung der Aufnahmebescheinigung
(Police). An Eintrittsgeld sind ein für alle Male (2 <$.) von jedem
Thaler, der von dem Beitretenden versicherten Summe zu entrichten.
(Eventuell mag hinzugefügt werden: „Ferner (1) Sgr. Schreibegebühr
für jedes in das Kataster aufzunehmende Stück Vieh. Letztere ist
bei Anmeldungen von Besitzveränderungen zu entrichten." Die Neben
kosten fallen am besten, wenn nicht eine Remunerirung des Kassirers
sich erforderlich zeigen sollte, resp. diese durch das Eintrittsgeld ge
deckt werben kann, ganz fort. Das Eintrittsgeld kann am ersten
noch als Aequivalent für die Police nebst Statuten und den etwa