Metadata: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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Statut für die Nindviehversicherungsgesellschast N. N., 
Bürgermeisterei N. N. 
Mme, Bezirk und Zweck der Gesellschaft. 
§ 1. 
Unter dem Namen „Rindviehversicherungsgesellschaft N. N." 
wird ein Verein gegründet, welcher mit dem Sitze in N. seinen Ge 
schäftsbereich über die Gemeinden N. N. erstreckt und den Zweck hat, 
seinen Mitgliedern nach dem Grundsätze der Gegenseitigkeit für un 
verschuldete Verluste bei ihrem Viehstande nach den folgenden Be 
stimmungen zu gewähren. Eine Entschädigung findet nicht statt, wenn 
Verluste in Folge der Rinderpest eingetreten sind. 
Gegenstand der Versicherung. 
§. & 
Rindvieh unter 9 Monate (und über 10 Jahre) wird nicht an 
genommen. Dasselbe gilt von dem Vieh der Viehhändler (Bierbrauer, 
Branntweinbrenner) und sog. Leihvieh. Niemand kann nur mit 
einem Theile einer Viehgattung der Gesellschaft beitreten; dagegen ist 
es zulässig sämmtliche Kühe zu versichern, Bullen und Ochsen aber 
auszuschließen. 
Beitritt der Gesellschaft. 
§. & 
Wer der Gesellschaft beitreten will, hat dies dem Deputaten 
seines Bezirks (§. 25) anzuzeigen, welcher unter Zuziehung von (2) 
sachkundigen Vereinsmitgliedern innerhalb 8 Tagen das zu ver 
sichernde Vieh in Augenschein nimmt, den Gesundheitszustand unter 
sucht, im Falle von Bedenken einen approbirten Thierarzt requirirt 
und eine Abschätzung des Viehs vornimmt. Bei späterer Zu- und 
Abnahme des Werthes kann eine Erhöhung oder Verminderung der 
Versicherung beantragt werden. (Nach dem 6. Kalben sowie) inner 
halb 4 Wochen vor dem Melkwerden ist eine Erhöhung unzulässig. 
— Der Deputirte übergibt dem Vorsitzenden (§. 23) die erforder 
lichen Notizen und veranlaßt Letzteren innerhalb weiterer 8 Tage, 
wenn ihm keine, event, vom Vorstande zu entscheidenden Bedenken 
ausstoßen, die Aufnahme des Viehs in das Kataster (§. 24), sowie 
die Ausfertigung und Aushändigung der Aufnahmebescheinigung 
(Police). An Eintrittsgeld sind ein für alle Male (2 <$.) von jedem 
Thaler, der von dem Beitretenden versicherten Summe zu entrichten. 
(Eventuell mag hinzugefügt werden: „Ferner (1) Sgr. Schreibegebühr 
für jedes in das Kataster aufzunehmende Stück Vieh. Letztere ist 
bei Anmeldungen von Besitzveränderungen zu entrichten." Die Neben 
kosten fallen am besten, wenn nicht eine Remunerirung des Kassirers 
sich erforderlich zeigen sollte, resp. diese durch das Eintrittsgeld ge 
deckt werben kann, ganz fort. Das Eintrittsgeld kann am ersten 
noch als Aequivalent für die Police nebst Statuten und den etwa
	        
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