Full text: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Der Aufschwung der Handwerksämter im i6, Jahrhundert. 
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die dem Rathe nöthigenfalls Auskunft geben konnten, so steht 
doch nichts der Annahme entgegen, dass in dem Maasse als Handels- 
und Gewerbe-Angelegenheiten an Bedeutung gewannen, der Rath 
einzelne durch Fähigkeiten ausgezeichnete Vertreter derselben zu 
Berathungen über kommunale, wirthschaftliche und politische Fragen 
heranzog h Die in den Ämtern Ehrenposten, wie Ältermann oder 
Beisitzer, bekleidenden Persönlichkeiten, die also das Vertrauen der 
Genossenschaften besassen, waren für solche Unterredungen sehr 
geeignet, und dass sie ihrerseits in schwierigen Fällen, in denen 
ein Ausweg nicht sofort gefunden wurde, Versammlungen ihrer 
Amtsgenossen zusammenriefen, konnte der Rath nicht verhindern. 
Möglicherweise hat er es sogar begünstigt, da ihm daran liegen 
musste in wichtigen Angelegenheiten, bei neuen Steuern u. dergl. m- 
sich des Einverständnisses der Bürger vergewissern zu können. 
Aus dieser durch die Umstände gebotenen Heranziehung der Älter 
leute und Ältesten wurde im Laufe der Jahre die Regel. Was 
ursprünglich den Ämtern blos zugestanden war, nämlich sich über 
städtische Angelegenheiten äussern zu dürfen, beanspruchten sie 
demnächst als ihr Recht. Es erwuchs die Auffassung, dass es ein 
Recht der Ämter sei, eine Vertretung durch ihre Älterleute zU 
haben, und so wurde vielleicht aus Zweckmässigkeitsgründen, um 
nicht mehrere Versammlungen einzelner Ämter veranstalten zU 
müssen, es üblich die aus Repräsentanten der Ämter gebildete Ver 
bindung der kleinen Gilde regelmässig zu befragen. 
Belege für eine Heranziehung der Älterleute zur Berathung 
allgemeiner städtischer Fragen finden sich schon im fünfzehnten 
Jahrhundert. Der kirchholmsche Vertrag, durch den Riga unter 
die Botmässigkeit des Ordensmeisters sowie des Erzbischofs gerieth, 
ist von 6 Mitgliedern des Rathes und je 3 Vertretern der beid^*^ 
Gilden unterzeichnet. Damals war mithin der UmbildungsprocesS 
schon vollzogen. Dass dieser an die beiden Stuben anknüph^’ 
mag in deren hohem Alter und Ansehen gelegen haben. Vielleic^^^ 
zog der Rath zunächst nur Vertreter der Mitglieder dieser .Stuben 
zu, und wenn es auf diese Weise vortheilhaft wurde zu einer 
beiden Stuben zu gehören, so mochte mit der Zeit die DopP^^ 
mitgliedschaft ihre Schattenseiten haben. Da beschränkte man sie^^ 
denn darauf, dass die Älterleute der Ämter blos die Mitgliedschaft 
erwarben und so den Zusammenhang herstellten. Möglicherwm^^ 
1 Keussler, Beiträge zur Verfassungsgesch. Rigas, S. 27 fl.
	        
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