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Der Aufschwung der Handwerksämter im i6. Jahrhundert.
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Öiese Unruhen fanden in dem Vertrage vom 23. Januar 1585,
den die Bürgerschaft dem Rathe aufdrängte, ein Ende. Beschrän
kung der katholischen Kirche, Beibehaltung des alten Kalenders,
^ Teilnahme der Gemeinde an allen Wahlen, an der Verwaltung
der Stadtgüter und Stadtämter, wie Kämmerei, Waage, Mühlen
waren die Errungenschaften. Die richterliche Gewalt blieb
dem Rathe unversehrt, seine obrigkeitliche dagegen wurde be
deutend geschmälert und die als oberste kommunale Verwaltungs-
kÖrj)erschaft vollständig untergraben. Daneben benutzte die sieg-
’’^iche Bürgerschaft die Gelegenheit ihre ausschliesslichen Nahrungs-
Rechte zu sichern. Der Rath musste versprechen ernstlich für die
Beseitigung aller (gewerbetreibenden ausserhalb der Ämter (Bön-
kasen) Sorge tragen zu wollen. Denjenigen, welchen die Auf-
^ahme in das Amt abgeschlagen worden war oder die sich gar
R*'cht darum beworben hatten, wurde die Ausübung des betreffenden
^^ewerbes ganz untersagt. Seinerseits erklärte der Rath den Hand
werkern mehr auf die Finger sehen zu wollen. Zur Abstellung
„allerhand Betrüglichkeit bey dem Biermaasse, dem Brodte und
^aderen Dingen“ sollte ein Ausschuss ernannt werden. Auch
Wurden die Handwerker ermahnt in ihren Lohn- und Freisforde-
Wagen für Leistungen und Erzeugnisse die Billigkeit nicht ausser
^cht zu lassen.
i-^iese Ordnung der X'^erhältnisse war jedoch nicht von langer
^aer. Ju Folge des thätigen Einschreitens der polnischen Regie-
die Kommissäre mit einer Militärmacht nach Riga entsandte,
W^aRden im Jahre 1589 die Unruhen beendet und die alte Ordnung der
wieder hergestellt. Ein neuer \'ertrag, nach dem 1'age des
^Schlusses „Severinsvertrag“ genannt, schmälerte die den (iilden
^clion vor der Revolution zustehenden Rechte. Namentlich wies
Bath die .^ntheilnahme an der gesammten städtischen Finanz-
^“■^hschaft nunmehr zurück. Die Beschränkung des Rechtes zur
Wsübung eines bürgerlichen (Gewerbes für diejenigen Fersonen, die
^kt (jildebrüder waren, wurde nicht wiederholt, dagegen das\ erbot
Bönhaserei in den Vertrag aulgenommen. Von nun ab konnte
grosse Masse, die Bürgerschaft, nur indirekt auf die Ordnung
kommunalen Angelegenheiten Einfluss ausüben, indem sie
'^‘^'alich Vertreter wählte, denen aber nur die bereits vor 1585 zu-
^^^tandenen Rechte übertragen waren. Überdies war das Wahl-
‘k-r Bürgerschaft beschränkt, denn sie musste dem Rathe
Kandidaten vorstellen, aus denen dieser den Vertreter wählte.