17- Jahrh. u. die Reformbestrebungen.
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Der Verfall der Ämter im
gewähren (Art. 9). Sofern es hierbei darauf abgesehen war eine
Richtschnur für das Handwerk aufzustellen, in Bestimmungen und '
Gesetzen eine Art moderner Gewerbeordnung zu geben, liesse
sich gegen diesen Standpunkt nichts einwenden. Aber beim Erlasse
neuer Schrägen war mehr die Privilegirung und die Verleihung
ausschliesslicher Rechte an bestimmte Gewerbetreibende in s Auge
gefasst. Wenn auch der Zugang zur Korporation erleichtert wurde,
so blieb doch die Zugehörigkeit zu ihr die erste Bedingung für
die Ausübung des Gewerbes, Manchem aber mochte es schwer
fallen die für den Eintritt gestellten Bedingungen zu erfüllen.
Indess stand nun einmal die Ansicht fest, dass ohne Amt das
Handwerk nicht gedeihen könne, und der Verfasser des Gutachtens
wagte so wenig an ihr zu rütteln, dass er die Einrichtung der
„Freimeister“, d. h. der Handwerker, die ohne zum Anschlüsse an
die Korporation gezwungen zu sein, ihrem Gewerbe nachgehen
konnten, einzuschränken vorschlug. Die vorhandenen Freimeister
sollten nun veranlasst werden in die reorganisirten Ämter einzu
treten, ihnen jedenfalls aber, wenn das schlechterdings unmöglich
war, das Halten von Gesellen und Lehrlingen untersagt werden ,
(Cap. ultim.).
Die Grundzüge aber der reformirten Verfassung, wie sie das
Gutachten wünschte, waren diese.
Ein Knabe, der Lehrling in irgend einem Amte werden wollte,
musste von dem Meister, den er sich gewählt, auf dem Amtsgerichte
gemeldet werden. Hierfür waren 2 Rthlr. zu entrichten. Den ^
Jungen ausserdem in’s Amtsbuch eintragen zu lassen stand dem
Amte frei, doch durfte bei dieser Gelegenheit nicht mehr als i Rthk-
verlangt werden. Nach beendeter Lehrzeit wurde der Knabe \ t)
dem Amtsgerichte freigesprochen, wofür eine Gebühr von 2 Rthlm-
zu entrichten war, und es stand dem Amte wiederum frei auch seiner
seits den Lehrling loszusprechen, wofür es indess auch hier nicht
mehr als i Rthlr. beanspruchen durfte. Armen Jungen musste der
Meister die 6 Rthlr. vorschiessen, konnte dann aber darauf Anspruch
erheben, dass der neue Gesell so lange gegen halben Lohn
ihm diente bis die Schuld getilgt war. Meisterssöhne, die sich dem
Handwerke widmeten, sollten von den der Stadt als Gottes- un
Schutzpfennig zugedachten 4 Rthlrn. nicht befreit sein.
Wesentlich erleichtert war der Eintritt in s Amt. Die sogci^ |
Eindienungszeit durfte höchstens zwei Jahre betragen und Niemen
auf eine Vakanz zu warten brauchen. Mit Ausnahme des Barbier