Full text: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

17- Jahrh. u. die Reformbestrebungen. 
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Der Verfall der Ämter im 
gewähren (Art. 9). Sofern es hierbei darauf abgesehen war eine 
Richtschnur für das Handwerk aufzustellen, in Bestimmungen und ' 
Gesetzen eine Art moderner Gewerbeordnung zu geben, liesse 
sich gegen diesen Standpunkt nichts einwenden. Aber beim Erlasse 
neuer Schrägen war mehr die Privilegirung und die Verleihung 
ausschliesslicher Rechte an bestimmte Gewerbetreibende in s Auge 
gefasst. Wenn auch der Zugang zur Korporation erleichtert wurde, 
so blieb doch die Zugehörigkeit zu ihr die erste Bedingung für 
die Ausübung des Gewerbes, Manchem aber mochte es schwer 
fallen die für den Eintritt gestellten Bedingungen zu erfüllen. 
Indess stand nun einmal die Ansicht fest, dass ohne Amt das 
Handwerk nicht gedeihen könne, und der Verfasser des Gutachtens 
wagte so wenig an ihr zu rütteln, dass er die Einrichtung der 
„Freimeister“, d. h. der Handwerker, die ohne zum Anschlüsse an 
die Korporation gezwungen zu sein, ihrem Gewerbe nachgehen 
konnten, einzuschränken vorschlug. Die vorhandenen Freimeister 
sollten nun veranlasst werden in die reorganisirten Ämter einzu 
treten, ihnen jedenfalls aber, wenn das schlechterdings unmöglich 
war, das Halten von Gesellen und Lehrlingen untersagt werden , 
(Cap. ultim.). 
Die Grundzüge aber der reformirten Verfassung, wie sie das 
Gutachten wünschte, waren diese. 
Ein Knabe, der Lehrling in irgend einem Amte werden wollte, 
musste von dem Meister, den er sich gewählt, auf dem Amtsgerichte 
gemeldet werden. Hierfür waren 2 Rthlr. zu entrichten. Den ^ 
Jungen ausserdem in’s Amtsbuch eintragen zu lassen stand dem 
Amte frei, doch durfte bei dieser Gelegenheit nicht mehr als i Rthk- 
verlangt werden. Nach beendeter Lehrzeit wurde der Knabe \ t) 
dem Amtsgerichte freigesprochen, wofür eine Gebühr von 2 Rthlm- 
zu entrichten war, und es stand dem Amte wiederum frei auch seiner 
seits den Lehrling loszusprechen, wofür es indess auch hier nicht 
mehr als i Rthlr. beanspruchen durfte. Armen Jungen musste der 
Meister die 6 Rthlr. vorschiessen, konnte dann aber darauf Anspruch 
erheben, dass der neue Gesell so lange gegen halben Lohn 
ihm diente bis die Schuld getilgt war. Meisterssöhne, die sich dem 
Handwerke widmeten, sollten von den der Stadt als Gottes- un 
Schutzpfennig zugedachten 4 Rthlrn. nicht befreit sein. 
Wesentlich erleichtert war der Eintritt in s Amt. Die sogci^ | 
Eindienungszeit durfte höchstens zwei Jahre betragen und Niemen 
auf eine Vakanz zu warten brauchen. Mit Ausnahme des Barbier
	        
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