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Das Ende des Zunftwesens.
christlicher Religion waren zugelassen (§ 3). Die Muthzeit, d. h.
die Probezeit, „während welcher der Geselle, der Meister zu werden
gesonnen ist, ehe er zur Verfertigung des Meisterstücks zugelassen
wird, bei einem der Amtsmeister mitarbeiten muss“, wurde aufge
hoben. Nur bei den Töpfern, Zimmerleuten, Tischlern, Maurern
und Schlossern wurde sie aufrecht erhalten, durfte aber höchstens
ein Jahr betragen (§ 2). Das anzufertigende Meisterstück sollte
einfach und zeitgemäss sein, „damit die Veräusserung desselben
erleichtert und gesichert sei“. Bei Übergabe desselben sollte nur
eine einfache Bewirthung, kein „Traktament“ erfolgen. Die Strafen,
die für kleinere Mängel zu zahlen waren, durften höchsten 10 Rbl-
betragen. Die der Amtslade zu entrichtenden Beträge, sowie die
der Krone bei dieser Gelegenheit zukommenden Abgaben wurden
genau festgesetzt, schwankten freilich immerhin zwischen 10 und
100 Rbl. Die ersteren konnten innerhalb zweier Jahre, die letzteren
mussten sogleich bezahlt werden (§ 2).
Die Reform bewegte sich mithin auf der Bahn, die man ^n
anderen Orten schon lange, in Russland seit der Städteordnung
Katharinas II. eingeschlagen hatte. Man konnte sich von der Jahr
hunderte alten Einrichtung nicht trennen, sich nicht zu dem Ge
danken aufschwingen, dass der Zeitpunkt für die Freiheit de
Arbeit gekommen sei, sondern hielt es für zweckmässiger die
Missstände, über die allgemein geklagt wurde, zu beseitigen,
der Hoffnung, dass die geläuterte Institution nur Gutes wirke^^
würde. Aber so wenig das Flicken eines alten Kleidungsstücke^
dieses auf die Dauer erhält, so wenig vermochten die Reforme^
den lautgewordenen Ansprüchen zu genügen. Immer wieder erhöbe^
sich Beschwerden über den Eintritt in die kleine (lilde und di^
Ämter. Die Gewerbetreibenden zeigten geringe Neigung die Laste*’
auf sich zu nehmen und dem innerhalb der Zunft vorherrschende*’
Arbeitszwange sich zu fügen. Die Ämter ihrerseits aber scheine
es trotz der neuen obrigkeitlichen Verordnungen an dem nöthig^'^
Entgegenkommen fehlen gelassen und an manchen älteren Besti*”
mungen festgehalten zu haben, die die Gesellen vom Anschluss^
abschreckten.
So wurde schon nach wenig mehr als zwei Jahrzehnten
Zusammenhänge mit einer neuen Regelung der Erwerbung
Bürgerrechts und des Eintritts in die grosse Gilde ein Reichsrat^^
gutachten nöthig, das am 19. Juli 1841 die allerhöchste Gen
migung erhielt. Dasselbe fühlt sich zwar auch noch nicht zu eit*