Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Das  Ende  des  Zunftwesens.

christlicher  Religion  waren  zugelassen  (§  3).  Die  Muthzeit,  d.  h.
die  Probezeit,  „während  welcher  der  Geselle,  der  Meister  zu  werden
gesonnen  ist,  ehe  er  zur  Verfertigung  des  Meisterstücks  zugelassen
wird,  bei  einem  der  Amtsmeister  mitarbeiten  muss“,  wurde  aufgehoben. ­
  Nur  bei  den  Töpfern,  Zimmerleuten,  Tischlern,  Maurern
und  Schlossern  wurde  sie  aufrecht  erhalten,  durfte  aber  höchstens
ein  Jahr  betragen  (§  2).  Das  anzufertigende  Meisterstück  sollte
einfach  und  zeitgemäss  sein,  „damit  die  Veräusserung  desselben
erleichtert  und  gesichert  sei“.  Bei  Übergabe  desselben  sollte  nur
eine  einfache  Bewirthung,  kein  „Traktament“  erfolgen.  Die  Strafen,
die  für  kleinere  Mängel  zu  zahlen  waren,  durften  höchsten  10  Rblbetragen.
  Die  der  Amtslade  zu  entrichtenden  Beträge,  sowie  die
der  Krone  bei  dieser  Gelegenheit  zukommenden  Abgaben  wurden
genau  festgesetzt,  schwankten  freilich  immerhin  zwischen  10  und
100  Rbl.  Die  ersteren  konnten  innerhalb  zweier  Jahre,  die  letzteren
mussten  sogleich  bezahlt  werden  (§  2).
Die  Reform  bewegte  sich  mithin  auf  der  Bahn,  die  man  ^n
anderen  Orten  schon  lange,  in  Russland  seit  der  Städteordnung
Katharinas  II.  eingeschlagen  hatte.  Man  konnte  sich  von  der  Jahrhunderte ­
  alten  Einrichtung  nicht  trennen,  sich  nicht  zu  dem  Gedanken ­
  aufschwingen,  dass  der  Zeitpunkt  für  die  Freiheit  de
Arbeit  gekommen  sei,  sondern  hielt  es  für  zweckmässiger  die
Missstände,  über  die  allgemein  geklagt  wurde,  zu  beseitigen,
der  Hoffnung,  dass  die  geläuterte  Institution  nur  Gutes  wirke^^
würde.  Aber  so  wenig  das  Flicken  eines  alten  Kleidungsstücke^
dieses  auf  die  Dauer  erhält,  so  wenig  vermochten  die  Reforme^
den  lautgewordenen  Ansprüchen  zu  genügen.  Immer  wieder  erhöbe^
sich  Beschwerden  über  den  Eintritt  in  die  kleine  (lilde  und  di^
Ämter.  Die  Gewerbetreibenden  zeigten  geringe  Neigung  die  Laste*’
auf  sich  zu  nehmen  und  dem  innerhalb  der  Zunft  vorherrschende*’
Arbeitszwange  sich  zu  fügen.  Die  Ämter  ihrerseits  aber  scheine
es  trotz  der  neuen  obrigkeitlichen  Verordnungen  an  dem  nöthig^'^
Entgegenkommen  fehlen  gelassen  und  an  manchen  älteren  Besti*”
mungen  festgehalten  zu  haben,  die  die  Gesellen  vom  Anschluss^
abschreckten.
So  wurde  schon  nach  wenig  mehr  als  zwei  Jahrzehnten
Zusammenhänge  mit  einer  neuen  Regelung  der  Erwerbung
Bürgerrechts  und  des  Eintritts  in  die  grosse  Gilde  ein  Reichsrat^^
gutachten  nöthig,  das  am  19.  Juli  1841  die  allerhöchste  Gen
migung  erhielt.  Dasselbe  fühlt  sich  zwar  auch  noch  nicht  zu  eit*
            
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