Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Einleitung  zum  zweiten  Theile.

nommen  ist  für  sz  die  für  diesen  Doppelkonsonanten  ohne  ganz
triftigen  Grund  für  die  Publikationen  mittelalterlicher  Urkunden
eingeführte  neue  Type  ß.  Diese  Editionsmethode  hat  aber  bei
der  Publikation  von  Schriftstücken  des  17.  Jahrhunderts  eine  geringe
Abänderung  erfahren.  Da  sich  die  Orthographie  dieses  Zeitraumes
bezüglich  der  Schreibweise  der  Anfangsbuchstaben  von  Substantiven ­
  schon  zu  einem  gewissen  System  durchgearbeitet  hatte,  so
musste  die  Kennzeichnung  der  Hauptwörter  durch  grosse  Anfangs
buchstaben  konsequent  durchgeführt  werden.  An  Stelle  der  will'
kürlichen  Interpunktion  früherer  Jahrhunderte  ist  eine  knappe,  den
Hauptregeln  der  modernen  Satztheilung  entsprechende  Zeichensetzung ­
  getreten,  und  zur  bequemeren  Orientirung  sind  die  einzelnen ­
  Schragenartikel,  wo  sie  noch  nicht  beziffert  waren,  numerirt
worden,  die  Vorgefundene  Numeration  hat  beim  betreffenden
Schrägen  einen  Hinweis  erfahren.
Die  zur  Publikation  gelangten  Schrägen  lagen  mir  theils  m
Originalen,  theils  in  älteren  Abschriften  vor.  Zur  Erklärung  dessen,
was  ich  Original  nenne,  mögen  hier  einige  erläuternde  Bemerkungen
Platz  finden.  Die  in  den  Amtsladen  vorhanden  gewesenen  oder
noch  zur  Zeit  vorhandenen,  meist  auf  Pergament  geschriebenen
Schrägen  zähle  ich  zur  Kategorie  der  Original-Urkunden,  obgleich
man  darunter  eigentlich  nur  die  von  der  Obrigkeit  mit  Unterschrift
und  Siegel  versehenen  schriftlich  fixirten  Bestimmungen  versteht-Alle
  auf  uns  gekommenen  älteren  Schragenabfassungen  vom  O'
bis  zur  Mitte  des  16.  Jahrhunderts  entbehren  indess  aller  die  l't"
künden  als  officielles  Instrument  charakterisirenden  Momente,  W>c
besonders  des  Siegels  und  der  Unterschrift;  erst  in  viel  spätere^
Zeit  treten  die  Schrägen  in  formeller  Ausstattung  uns  entgegci^'
Man  nahm  vermuthlich  Abstand  von  der  Unterzeichnung  und  Unter
Siegelung,  weil  die  Schrägen  ursprünglich  wohl  nicht  von  dent
Rathe  verliehen,  sondern  von  den  Ämtern  dem  Rathe  zur  Bestn
tigung  vorgelegt  wurden,  ln  der  älteren  Zeit  hat  sich  die  Best
tigung  ohne  schriftliche  Formalität  an  der  unterbreiteten  Urkunde
vollzogen.  Die  Sanktionirung  der  erlassenen  (besetze  und  best»
tigten  Schrägen  bestand  wohl  darin,  dass  erstere  am  schwarze
Brette  am  Rathhause,  dem  sogenannten  Schrägen,  angeschla^^
oder  auch  durch  die  Bursprake  oder  bei  Verlesung  der  Burspraft
den  Bürgern  mitgetheilt,  letztere  im  Stadt-Schragenbuche  C)d
Denkelbuche  verzeichnet  wurden.  Von  der  dem  Rathe  vorgelegt*^
Schragenabfassung,  nach  der  sich  das  betreffende  Amt  schon  gerauH
            
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