Bierträger.
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4) r)as sie keine Weine bey Stucken oder Ahmen aus einem
Heller in den andern bringen sollen, ehe und bevohr solches dem
^cin-Visirer, von wehme und wer es wieder empfenget, angeczeiget
^nd von ihme darauf? ein Beweis nehme.
5) Da sie bey Dage oder Nacht jemandes ausserhalb ihrem
^ olcke bei dem Weinn arbeitenn findenn wurden, sollen sie es
anmelden, damit der Stadt zum Vorfange keinn Unterschleiflf
geschehe.
Da jemandt unter denn Hierdregernn solche Ordnung, wie
obgedacht, übertreten und dem verordentem Krann-Schreiber
ntid Wein-Visirer in diesem nicht gehorsamb sein würden, sollen
^nreh Hinsetzung des Thorens gezuchtiget und in ernstliche (jelt-
^bafife daneben vorfallen sein.
Volget was sie dajegen wiederumb beim Kran und Weinen
Arbeitslolinn nehmen und haben sollenn:
Erstlich beim Kran:
Vor einn Stuckfas
Vor eine Tholast
Vor eine Pipe
Vor einn Uxt
Vor eine Ahme
2um Ander vom Kran in den Keller:
Vor einn Stuckfas
Vor eine Tholast
Vor eine Pipe
Vor einn Uxt
Vor eine Ahme
Sch Dritten ausz einem Keller in der
^epffen oder führen lassen, wie dan :i
Düna:
Vor ein Stuckfas
Vor eine Tholast
Vor eine Pipe
Vor einn Uxt
Vor eine Ahme
Uh I ^""1« nuhn einer oder mehr von denselben über diesen 1 axt
, , ^^•‘dnunjr nehmen, und man solches erfahren würde, sol en sie
»J'-Ikh sein, das übrige (ieUlt wieder gegeben, die Arbeit vor-
Kethan habenn und, wie vorgedacht, gestraffet wer,len, unnd
17*
1 Mrc.
27 Sch.
18 Sch.
9 Sch.
9 Sch.
4 Mrc.
2 Mrc. 18 Sch.
2 Mrc.
1 Mrc.
18 Sch.
andern, wan sie selber
ich aus dem Keller an
IO Mrc.
5 Mrc.
4 Mrc.
2 Mrc.
I Mrc.