Full text: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Bierträger. 
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4) r)as sie keine Weine bey Stucken oder Ahmen aus einem 
Heller in den andern bringen sollen, ehe und bevohr solches dem 
^cin-Visirer, von wehme und wer es wieder empfenget, angeczeiget 
^nd von ihme darauf? ein Beweis nehme. 
5) Da sie bey Dage oder Nacht jemandes ausserhalb ihrem 
^ olcke bei dem Weinn arbeitenn findenn wurden, sollen sie es 
anmelden, damit der Stadt zum Vorfange keinn Unterschleiflf 
geschehe. 
Da jemandt unter denn Hierdregernn solche Ordnung, wie 
obgedacht, übertreten und dem verordentem Krann-Schreiber 
ntid Wein-Visirer in diesem nicht gehorsamb sein würden, sollen 
^nreh Hinsetzung des Thorens gezuchtiget und in ernstliche (jelt- 
^bafife daneben vorfallen sein. 
Volget was sie dajegen wiederumb beim Kran und Weinen 
Arbeitslolinn nehmen und haben sollenn: 
Erstlich beim Kran: 
Vor einn Stuckfas 
Vor eine Tholast 
Vor eine Pipe 
Vor einn Uxt 
Vor eine Ahme 
2um Ander vom Kran in den Keller: 
Vor einn Stuckfas 
Vor eine Tholast 
Vor eine Pipe 
Vor einn Uxt 
Vor eine Ahme 
Sch Dritten ausz einem Keller in der 
^epffen oder führen lassen, wie dan :i 
Düna: 
Vor ein Stuckfas 
Vor eine Tholast 
Vor eine Pipe 
Vor einn Uxt 
Vor eine Ahme 
Uh I ^""1« nuhn einer oder mehr von denselben über diesen 1 axt 
, , ^^•‘dnunjr nehmen, und man solches erfahren würde, sol en sie 
»J'-Ikh sein, das übrige (ieUlt wieder gegeben, die Arbeit vor- 
Kethan habenn und, wie vorgedacht, gestraffet wer,len, unnd 
17* 
1 Mrc. 
27 Sch. 
18 Sch. 
9 Sch. 
9 Sch. 
4 Mrc. 
2 Mrc. 18 Sch. 
2 Mrc. 
1 Mrc. 
18 Sch. 
andern, wan sie selber 
ich aus dem Keller an 
IO Mrc. 
5 Mrc. 
4 Mrc. 
2 Mrc. 
I Mrc.
	        
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