Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Bierträger.

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4)  r)as  sie  keine  Weine  bey  Stucken  oder  Ahmen  aus  einem
Heller  in  den  andern  bringen  sollen,  ehe  und  bevohr  solches  dem
^cin-Visirer,  von  wehme  und  wer  es  wieder  empfenget,  angeczeiget
^nd  von  ihme  darauf?  ein  Beweis  nehme.
5)  Da  sie  bey  Dage  oder  Nacht  jemandes  ausserhalb  ihrem
^  olcke  bei  dem  Weinn  arbeitenn  findenn  wurden,  sollen  sie  es
anmelden,  damit  der  Stadt  zum  Vorfange  keinn  Unterschleiflf
geschehe.
Da  jemandt  unter  denn  Hierdregernn  solche  Ordnung,  wie
obgedacht,  übertreten  und  dem  verordentem  Krann-Schreiber
ntid  Wein-Visirer  in  diesem  nicht  gehorsamb  sein  würden,  sollen
^nreh  Hinsetzung  des  Thorens  gezuchtiget  und  in  ernstliche  (jelt-^bafife
  daneben  vorfallen  sein.
Volget  was  sie  dajegen  wiederumb  beim  Kran  und  Weinen
Arbeitslolinn  nehmen  und  haben  sollenn:
Erstlich  beim  Kran:
Vor  einn  Stuckfas
Vor  eine  Tholast
Vor  eine  Pipe
Vor  einn  Uxt
Vor  eine  Ahme
2um  Ander  vom  Kran  in  den  Keller:
Vor  einn  Stuckfas
Vor  eine  Tholast
Vor  eine  Pipe
Vor  einn  Uxt
Vor  eine  Ahme
Sch  Dritten  ausz  einem  Keller  in  der
^epffen  oder  führen  lassen,  wie  dan  :i
Düna:
Vor  ein  Stuckfas
Vor  eine  Tholast
Vor  eine  Pipe
Vor  einn  Uxt
Vor  eine  Ahme
Uh  I  ^""1«  nuhn  einer  oder  mehr  von  denselben  über  diesen  1  axt
,  ,  ^^•‘dnunjr  nehmen,  und  man  solches  erfahren  würde,  sol  en  sie
»J'-Ikh  sein,  das  übrige  (ieUlt  wieder  gegeben,  die  Arbeit  vor-Kethan
  habenn  und,  wie  vorgedacht,  gestraffet  wer,len,  unnd
17*

1  Mrc.
27  Sch.
18  Sch.
9  Sch.
9  Sch.
4  Mrc.
2  Mrc.  18  Sch.
2  Mrc.
1  Mrc.
18  Sch.
andern,  wan  sie  selber
ich  aus  dem  Keller  an
IO  Mrc.
5  Mrc.
4  Mrc.
2  Mrc.
I  Mrc.
            
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