Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Alt-Rigas  gewerbliches  Leben.

Stuben,  cl.  h.  Kaufleuten  und  Handwerkern,  gestattet  gegen  Zahlung ­
  der  Accise  Bier  zu  brauen.  Zeitweilig  (i6ii  u.  1622)  wurde
dieses  Recht  auch  auf  weitere  Kreise  ausgedehnt.  Erst  nach  Begründung ­
  der  Brauereicompagnie  v.  J.  1671  kann  man  in  gewissem
Sinne  von  einer  Brauerzunft  reden.  Zu  diesem  Verbände  gehörten
Mitglieder  der  grossen  und  kleinen  Gilde.  Streitigkeiten  im  Schoosse
der  Compagnie  führten  eine  königliche  Entscheidung  v.  J.  1675
herbei,  welche  bestimmte,  dass  nur  Wittwen,  vaterlose  Kinder  der
früheren  Angehörigen  beider  Gilden,  wie  auch  verarmte  Mitglieder
derselben  zur  Brauereicompagnie  gehören  sollten;  somit  war  dieselbe ­
  in  ein  Verpflegungsinstitut  für  Bedürftige  der  grossen  und
kleinen  Gilde  umgewandelt  und  hat  als  solche  bis  zum  Jahre  1859
bestanden  b  In  den  übrigen  Hansestädten  war  die  Entwickelung  eine
derartige,  dass  sich  mit  der  Zeit  für  bestimmte  Häuser  das  alleinige
Recht  zum  Brauen  herausbildete.  Dafür  hatte  man  in  Hamburg
die  Bezeichnung  „Brauerben“;  bei  einer  sehr  ansehnlichen  Ausfuhr ­
  von  Bier  gab  es  dort  bereits  im  Jahre  1376  nicht  weniger
als  457  Brauer*.  Wie  gross  die  Zahl  der  Brauhäuser  Lübecks
in  älterer  Zeit  war,  ist  unbekannt\  Doch  kann  man  aus  dem
Umstande,  dass  seit  1363  von  einem  Amte  der  Brauer  die  Rede
ist,  auf  eine  immerhin  nicht  unerhebliche  Anzahl  dieser  Gewerbetreibenden ­
  schliessen.  Auch  hier  zeigte  sich  das  Bestreben  die
Brauerei  mehr  und  mehr  zu  einer  gewerbsmässigen  zu  machen
und  das  Hausbrauen  ganz  abzuschafifen.  In  Lüneburg  herrschte
zu  Beginn  des  fünfzehnten  Jahrhunderts  offenbar  noch  vielfach
die  Gewohnheit  unter  den  Einwohnern  ihr  Bier  selbst  zu  brauen,
denn  ausdrücklich  wird  jedem  Bürger  der  Ankauf  von  Malz  gestattet. ­
  Bis  zum  Ende  des  Jahrhunderts  aber  „so  sick  dat  bruwerk
  hyr  in  der  stad  von  dage  to  dage  vormeret'^^,  hat  sich  die
Meinung  über  die  Zulässigkeit  des  nicht  gewerbsmässigen  Betriebs
soweit  geändert,  dass  alle  Handwerker,  die  neben  ihrem  Berufe
der  Bierbrauerei  obliegen,  aufgefordert  werden,  sich  für  die  eine
oder  die  andere  Thätigkeit  zu  entscheiden  und  nicht  mehr  beide
zu  vereinigen.  Unter  10  namentlich  genannten  lassen  nur  zwei  die
Bierbrauerei  fallen  und  bleiben  bei  ihrem  angestammten  Berufe;
die  anderen  werden  officiell  Bierbrauer.  Aber  die  Einwohnerschaft

1  Nach  C.  Mettigs  Auszügen  aus  rigischen  Archivalien.
2  Koppmann,  a.  a.  O.  i  S.  XXXIV.
3  W.  Stieda,  Studien  z.  Ciewerbegeschichte  Lübecks  4.  Bierbrauerei.  Mittheilungen ­
  des  Vereins  für  Lübeckische  Geschichte  1887,  S.  36—63.
            
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