Full text: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Alt-Rigas gewerbliches Leben. 
Stuben, cl. h. Kaufleuten und Handwerkern, gestattet gegen Zah 
lung der Accise Bier zu brauen. Zeitweilig (i6ii u. 1622) wurde 
dieses Recht auch auf weitere Kreise ausgedehnt. Erst nach Be 
gründung der Brauereicompagnie v. J. 1671 kann man in gewissem 
Sinne von einer Brauerzunft reden. Zu diesem Verbände gehörten 
Mitglieder der grossen und kleinen Gilde. Streitigkeiten im Schoosse 
der Compagnie führten eine königliche Entscheidung v. J. 1675 
herbei, welche bestimmte, dass nur Wittwen, vaterlose Kinder der 
früheren Angehörigen beider Gilden, wie auch verarmte Mitglieder 
derselben zur Brauereicompagnie gehören sollten; somit war die 
selbe in ein Verpflegungsinstitut für Bedürftige der grossen und 
kleinen Gilde umgewandelt und hat als solche bis zum Jahre 1859 
bestanden b In den übrigen Hansestädten war die Entwickelung eine 
derartige, dass sich mit der Zeit für bestimmte Häuser das alleinige 
Recht zum Brauen herausbildete. Dafür hatte man in Hamburg 
die Bezeichnung „Brauerben“; bei einer sehr ansehnlichen Aus 
fuhr von Bier gab es dort bereits im Jahre 1376 nicht weniger 
als 457 Brauer*. Wie gross die Zahl der Brauhäuser Lübecks 
in älterer Zeit war, ist unbekannt\ Doch kann man aus dem 
Umstande, dass seit 1363 von einem Amte der Brauer die Rede 
ist, auf eine immerhin nicht unerhebliche Anzahl dieser Gewerbe 
treibenden schliessen. Auch hier zeigte sich das Bestreben die 
Brauerei mehr und mehr zu einer gewerbsmässigen zu machen 
und das Hausbrauen ganz abzuschafifen. In Lüneburg herrschte 
zu Beginn des fünfzehnten Jahrhunderts offenbar noch vielfach 
die Gewohnheit unter den Einwohnern ihr Bier selbst zu brauen, 
denn ausdrücklich wird jedem Bürger der Ankauf von Malz ge 
stattet. Bis zum Ende des Jahrhunderts aber „so sick dat bru- 
werk hyr in der stad von dage to dage vormeret'^^, hat sich die 
Meinung über die Zulässigkeit des nicht gewerbsmässigen Betriebs 
soweit geändert, dass alle Handwerker, die neben ihrem Berufe 
der Bierbrauerei obliegen, aufgefordert werden, sich für die eine 
oder die andere Thätigkeit zu entscheiden und nicht mehr beide 
zu vereinigen. Unter 10 namentlich genannten lassen nur zwei die 
Bierbrauerei fallen und bleiben bei ihrem angestammten Berufe; 
die anderen werden officiell Bierbrauer. Aber die Einwohnerschaft 
1 Nach C. Mettigs Auszügen aus rigischen Archivalien. 
2 Koppmann, a. a. O. i S. XXXIV. 
3 W. Stieda, Studien z. Ciewerbegeschichte Lübecks 4. Bierbrauerei. Mitthei 
lungen des Vereins für Lübeckische Geschichte 1887, S. 36—63.
	        
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