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Alt-Rigas gewerbliches Leben.
Stuben, cl. h. Kaufleuten und Handwerkern, gestattet gegen Zah
lung der Accise Bier zu brauen. Zeitweilig (i6ii u. 1622) wurde
dieses Recht auch auf weitere Kreise ausgedehnt. Erst nach Be
gründung der Brauereicompagnie v. J. 1671 kann man in gewissem
Sinne von einer Brauerzunft reden. Zu diesem Verbände gehörten
Mitglieder der grossen und kleinen Gilde. Streitigkeiten im Schoosse
der Compagnie führten eine königliche Entscheidung v. J. 1675
herbei, welche bestimmte, dass nur Wittwen, vaterlose Kinder der
früheren Angehörigen beider Gilden, wie auch verarmte Mitglieder
derselben zur Brauereicompagnie gehören sollten; somit war die
selbe in ein Verpflegungsinstitut für Bedürftige der grossen und
kleinen Gilde umgewandelt und hat als solche bis zum Jahre 1859
bestanden b In den übrigen Hansestädten war die Entwickelung eine
derartige, dass sich mit der Zeit für bestimmte Häuser das alleinige
Recht zum Brauen herausbildete. Dafür hatte man in Hamburg
die Bezeichnung „Brauerben“; bei einer sehr ansehnlichen Aus
fuhr von Bier gab es dort bereits im Jahre 1376 nicht weniger
als 457 Brauer*. Wie gross die Zahl der Brauhäuser Lübecks
in älterer Zeit war, ist unbekannt\ Doch kann man aus dem
Umstande, dass seit 1363 von einem Amte der Brauer die Rede
ist, auf eine immerhin nicht unerhebliche Anzahl dieser Gewerbe
treibenden schliessen. Auch hier zeigte sich das Bestreben die
Brauerei mehr und mehr zu einer gewerbsmässigen zu machen
und das Hausbrauen ganz abzuschafifen. In Lüneburg herrschte
zu Beginn des fünfzehnten Jahrhunderts offenbar noch vielfach
die Gewohnheit unter den Einwohnern ihr Bier selbst zu brauen,
denn ausdrücklich wird jedem Bürger der Ankauf von Malz ge
stattet. Bis zum Ende des Jahrhunderts aber „so sick dat bru-
werk hyr in der stad von dage to dage vormeret'^^, hat sich die
Meinung über die Zulässigkeit des nicht gewerbsmässigen Betriebs
soweit geändert, dass alle Handwerker, die neben ihrem Berufe
der Bierbrauerei obliegen, aufgefordert werden, sich für die eine
oder die andere Thätigkeit zu entscheiden und nicht mehr beide
zu vereinigen. Unter 10 namentlich genannten lassen nur zwei die
Bierbrauerei fallen und bleiben bei ihrem angestammten Berufe;
die anderen werden officiell Bierbrauer. Aber die Einwohnerschaft
1 Nach C. Mettigs Auszügen aus rigischen Archivalien.
2 Koppmann, a. a. O. i S. XXXIV.
3 W. Stieda, Studien z. Ciewerbegeschichte Lübecks 4. Bierbrauerei. Mitthei
lungen des Vereins für Lübeckische Geschichte 1887, S. 36—63.