thumbs: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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I. Abjenitt: Inhalt der Schuldverhältnifje. 
2, Der Schuldner ijt nur zum Aufgeben des BefikeS, d. i._ der tatfächliden 
Gewalt (S$ 856) berechtigt, nicht zum Aufgeben des Eigentum3 (8 928). Die Befibaufgabe 
ift feine Dereliktion im Sinne des & 928, fondern eine Traditionsofferte, durch die dos 
Sut dem Gläubiger frei wird. Val. Kohler, Zwölf Studien S. 168, Kofenberg, Sherings 
Sabrb. Bd. 43 S. 217 ff. 
„43. Androhung. Das Aufgeben muß dem Gläubiger vorher angedroht werden 
Die Androhung ift ein einjeitiges empfangsbedürftiges Rechtagefchäft (SS 130—132). Treu 
und Glauben erfordern, daß die Androhung fo zeitig erfolgt, daß der Gläubiger noch m“ 
itande ift, den Befiß zu übernehmen 
Untunlich tft die Androhung, wenn fie mit einem Aufwand von Koften, Mübe 
oder Zeit verknüpft fein würde, weldher dem Schuldner billigerweife nicht zugemutet 
werben Ianrn. Dies darf in der Kegel angenommen werden, wenn der mit einem erde“ 
lien Beitaufmande verbundene Weg der Sfentliden Zuftellung der Androhung gewählt 
merden müßte (8 132 Yoj. 2). 
Den Beweis der Untunlihkeit hat der Schuldner zu liefern, welcher die Ur‘ 
drohung unterlaffen hat. Dei der Schuldner den Befiß aufgegeben ohne dit 
erforderliche Androhung, fo wird er gemäß S 280 dem Gläubiger {Ohadenzerlab“ 
pflichtig, foweit er infolge der Befibaufgabe undermögend geworden R zu Teiften. & 
haftet jedoch zufolge S 300 nur, wenn er aus Worfaß oder grober Kahrläffigkeit die UM“ 
drohung unterlafien hat. 
8 304. 
Der Echuldrer kann im Falle des Verzugs des Gläubiger8 Srjag Der 
Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglofe Angebot fowie für Die 
Aufbewahrung und Erhaltung des gefhuldeten Segenftandes machen mußte. 
&, I, 261; IT, 258: III, 298. 
„4. Mehraufwendungen: Da für den Annahmeverzug ein Verfchulden des Gl“ 
biger8 nicht voraus8gefeßt wird, fo rechtfertigt fih deshalb auch nicht eine dem & 286 ent‘ 
jprechende Be daß der Gläubiger dem Schuldner den durch den Annahme 
verzug bverurfadhten Schaden zu N habe. Nur in den Fällen, in welchen eiM® 
ee Dept dt des ®läubiger3 gefeblicdh ausgefprochen ift (& 433 Ubi. 2 und $ 640) 
wo ih alfo der Annahmeverzug zugleich als Leiltungsverzug darftellt, ijt der Gläubigen 
aus feiner mora Solvendi dem Schuldner zum SchadenserfaßBe nah 8 28 
26. 1 verpflichtet. Mi 
In allen anderen Fällen des Annahmeverzug3 befhränkt fih die Erjabpflicht de 
Sfäubiger8 auf die erforderlidhen Mehraufwendungen für das erfolglofe Angebot, für die 
Aufbewahrung und Erhaltung des gefchuldeten Gegenftandes, 
Nur dasjenige, wa8 der Schuldner notwendiger weife aufgewendet, und wo 
er mehr aufgewendet hat, als er ohne den Unnahmeverzug aufgewendet haben würde 
fan er erfeßt verlangen. 
Nebrigen8 dürften die Worte „machen mußte“, wie zutreffend Dertmann Bem. 2 
u 8 304 berborhebt, nicht im Sinne einer Mn gefeblidhen Bilicht zu befhränten 
Kh. Vielmehr wird e8 genügen, wenn die Medraufwendungen objektiv angemeffen 
maren. Wenn alfo insbefondere der Schuldner A auch) nicht zum Neberbringel 
einer Ware verpflichtet mar (Solfchuld), gleichwn I aber mit Nückficht auf die Verkehr? 
übung oder auf einen ausdrücklichen oder auch nur zu unterftellenden Willen des 
Sfäubigers die Ware tatfächlich angeboten und für Ddiefe8 Angebot Transportkoften 
aufgewendet hat, fo wird er aud den Erjaß diejer Mehraufmendungen verlangen Können 
3ur Unterftügung fönnen in foldhen Fällen auch die @Grundfäße über Gefchäftsfuhrung 
535 677 ff. Berangezogen werden. 
3, Der Anfpruch ift felbitändig lagbar; auch hat der Schuldner wegen deS 
jelben nach $ 273 ein Sub dig Ele , 
Der Anfpruch bleibt beftehen, au wenn der Gläubiger nachträglich auf fein 
HorderungsSrecht verzichtet oder der Leiftungsgegenftand {bpäter untergegangen ift. 
. Wegen der Verpflichtung des Gläubwger8, den aufgewendeten Mehrbhetrag zu ver“ 
zinfen und den Schuldner von einer zu diefem Zweck eingegangenen Verbindlichkeit U 
befreien, f. 88 256 und 257.
	        
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