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Grosse Gilde.
38. Die Grosse Gilde.
Verordnungen vom Jahre 1613 über die Abstimmung.
Arch. d. Grossen Gilde, Folioband in gepresstem Leder mit zwei
Stad'-
schliessen, Schrägen Nr. 88, Bl. 27 und 28. Die Inhaltsangaben der einzelnen Ar«
sind mit rother Tinte an den Rand geschrieben. Eine spätere Abschrift im
Arch. : Gildestuben-Sachen I, 69.
Ausserhalb den Steven in gemeinen Stadt Rathschlägen auff
Gildestuben werden nachfolgende (lebreuche gehalten.
1. Der Alterman soll sich je und allewege richten nach
Schrägen mit dem Verbott zu (zildestuben, das fur 9 Uhren ^
mittage er selbst mit den Eltisten da sey und die jüngsten 1
bruder auch dabeneben, und seczen das Stundeglasz; wer nach 9
kombt, soll Inhalt des Schragens 2 Groschen erlegen.
2. Die Bürger, so nicht kommen, sollen gepfendet
Brüder und Kuchenbruder, Inhalt des Schragens.
3. Elterleut und Eltisten mügen warten bisz halbweg
alszdann tritt der wortfuhrender Alterman mit seinen Eltisten auS'
seiner gewönlichen Stelle, klopffet ann, das die Burgerschafft
trede, und hebet alszdan ann zu proponiren, worüber man
bereden soll. 'Es kombt zu Zeiten auch woll, das ein erb.
eczliche ihres Mittels hinnauff sendet und lasse proponiren; wann
geschiehtt, so rejietiret der Alterman nach der Hernn Abtritt
eingewante Proposition und erklehret es, worum!) dasselbe
schehen sey. Wann das verrichtet, so tretten die Bruder ann
Docken, die Küchenbrüder aber inn den Hoff oder Küchen,
Elterleut und Eltisten inn die Kammer, bereden sich über die
ponirte Puncta. Wann die Beredung gehalten ist ann der Doc
so furdern die Bruder 2 Eltisten ausz der Kammer, welche benen
werden vom Alterman*.
4. Nach genugsahmer Beredung der Elterleut und
tretten dieselbe ausz der Kammer und seczen sich ann ihre
au ff dem (iildestuben, die beide benante Eltisten treden ann
Docken, wen sie vom Hernn Altermanne eingenommen, '^as
ann die Docken tragen sollen.
die
sie
1 An den Rand ist geschrieben : Karner an“.
ä Die I,eitlen letzten Worte sind später hinzugeschrieben worden.