Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Grosse  Gilde.

38.  Die  Grosse  Gilde.
Verordnungen  vom  Jahre  1613  über  die  Abstimmung.
Arch.  d.  Grossen  Gilde,  Folioband  in  gepresstem  Leder  mit  zwei
Stad'-schliessen,

  Schrägen  Nr.  88,  Bl.  27  und  28.  Die  Inhaltsangaben  der  einzelnen  Ar«

sind  mit  rother  Tinte  an  den  Rand  geschrieben.  Eine  spätere  Abschrift  im
Arch.  :  Gildestuben-Sachen  I,  69.
Ausserhalb  den  Steven  in  gemeinen  Stadt  Rathschlägen  auff
Gildestuben  werden  nachfolgende  (lebreuche  gehalten.
1.  Der  Alterman  soll  sich  je  und  allewege  richten  nach
Schrägen  mit  dem  Verbott  zu  (zildestuben,  das  fur  9  Uhren  ^
mittage  er  selbst  mit  den  Eltisten  da  sey  und  die  jüngsten  1
bruder  auch  dabeneben,  und  seczen  das  Stundeglasz;  wer  nach  9
kombt,  soll  Inhalt  des  Schragens  2  Groschen  erlegen.
2.  Die  Bürger,  so  nicht  kommen,  sollen  gepfendet
Brüder  und  Kuchenbruder,  Inhalt  des  Schragens.
3.  Elterleut  und  Eltisten  mügen  warten  bisz  halbweg
alszdann  tritt  der  wortfuhrender  Alterman  mit  seinen  Eltisten  auS'
seiner  gewönlichen  Stelle,  klopffet  ann,  das  die  Burgerschafft
trede,  und  hebet  alszdan  ann  zu  proponiren,  worüber  man
bereden  soll.  'Es  kombt  zu  Zeiten  auch  woll,  das  ein  erb.
eczliche  ihres  Mittels  hinnauff  sendet  und  lasse  proponiren;  wann
geschiehtt,  so  rejietiret  der  Alterman  nach  der  Hernn  Abtritt
eingewante  Proposition  und  erklehret  es,  worum!)  dasselbe
schehen  sey.  Wann  das  verrichtet,  so  tretten  die  Bruder  ann
Docken,  die  Küchenbrüder  aber  inn  den  Hoff  oder  Küchen,
Elterleut  und  Eltisten  inn  die  Kammer,  bereden  sich  über  die
ponirte  Puncta.  Wann  die  Beredung  gehalten  ist  ann  der  Doc
so  furdern  die  Bruder  2  Eltisten  ausz  der  Kammer,  welche  benen
werden  vom  Alterman*.
4.  Nach  genugsahmer  Beredung  der  Elterleut  und
tretten  dieselbe  ausz  der  Kammer  und  seczen  sich  ann  ihre

au  ff  dem  (iildestuben,  die  beide  benante  Eltisten  treden  ann
Docken,  wen  sie  vom  Hernn  Altermanne  eingenommen,  '^as
ann  die  Docken  tragen  sollen.

die
sie

1  An  den  Rand  ist  geschrieben  :  Karner  an“.
ä  Die  I,eitlen  letzten  Worte  sind  später  hinzugeschrieben  worden.
            
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