Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Hutmacher.

42.  Die  Gesellen  sollen  des  Abends  zu  10  Schlägen  in  ih
Meister  Häuser  sein  bei  Strafe  2  Mrk.
43.  Es  sollen  die  Gesellen  in  der  Woche  nicht  mehr  feiern
den  Montag  bei  Strafe  2  Mrk.
44.  Einen  wandernd  kommenden  Gesellen  sollen  die  bührer
6  Schlägen  aus  des  Meisters  Hause  holen  bei  Strafe  2  Mrk.
45.  Ein  (Resell  aber,  der  gewandert  kommt  und  geschenkt
soll  derselbe,  der  ihm  schenkt,  2  Mrk.  mit  ihnen  zu  vertrin^'^^^
schuldig  sein.  1st  aber,  dass  derselbe  nicht  trinken  wollte,  so  s
er  ein  Mrk.  im  Beutel  ihnen  geben.
46.  Es  sollen  die  Gesellen  unter  sich  unter  6  Mrk.  einander  nich^
strafen,  alle  andere  Sachen  aber,  so  höher  sein,  gehören  an
Amt  oder  nach  Beschaffenheit  an  die  Amtherren  bei  Strafe  3

47.  Welcher  Gesell  aufseine  eigene  Hand  Filtze  machet  und
kauft,  soll  30  Mrk.  Strafe  geben,  davon  15  Mrk.  dem  Amt-Her:^^^
die  andern  15  Mrk.  dem  Amte  anfallen,  und  welcher  Meister
gestattet  oder  verschweiget,  der  soll  gleiche  Strafe  entrichten
48.  Welchen  Gesellen  Meldung  befohlen  wird,  soll  er  solj^
•wenn  er  in  der  Stadt  kommt,  nicht  verschweigen;  im  Fall  so^
geschehen,  und  er  worin  gemisshandelt  hätte,  alsdann  soll  derse
Meister  den  Gesellen  zur  Stund  enturlauben  und  von  sich
lassen  oder  vor  Meister  und  Gesellen  sich  richtig  abfindeii.  ^
49.  Werden  Gesellen,  welche  in  vorgemeldten  Städten  arb^^^
sonderlich,  wenn  ihnen  dieser  Schrägen  vorgelesen  wird,  sich
selben  zuwider  setzen  und  einen  Aufstand  machen,  davon

und  darnach  wieder  kommen,  die  sollen  nicht  gefordert
noch  ihnen  Arbeit  gestattet  werden,  sie  hätten  denn  zuvor  3‘^
Strafe  im  Amte  gegeben  und  entrichtet.

Von  Jtingcn.  ^j|
50.  Ein  Meister,  der  einen  Lehr-Jungen  an  nehmen
zuvor  eigentlich  wissen,  dass  er  echt  und  recht  gut  deutscher
geboren  und  seinen  (îeburtsbrief  haben  könne  bei  Strafe  1
die^^

51.  Wenn  ein  Meister  einen  Jungen  aufdinget  und  in
nimmet,  soll  der  Junge  vier  Jahre  zu  lernen  verpflichtet  sei*  '
wenn  der  junge  eingeschrieben  wird,  dem  Aeltermann  2  Mt
ganzen  Amte  aber  4  Mrk.  zu  geben  schuldig  sein.
            
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