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ist, und ist daher seinem Wesen nach eine Theorie
des Rechtsphänomens, und zwar eine empirische,
wissenschaftliche Theorie im Gegensatz zu einer mit
Unerfaßbarem arbeitenden Spekulation.
Damit berühren wir einen Ideenstrom, von dessen
unendlichem Reichtum und unendlicher Bedeutung,
i^wie ich fürchte, man in wenigen Worten keine Vor
stellung machen kann. Was der Nil für Ägypten ist,
das war das Naturrecht im 18. Jahrhundert für das
sozialwissenschaftliche Geistesleben und selbst über
die Grenzen der Sozialwissenschaften hinaus, vor
allem in Deutschland. Von ihm aus und durch seine
Kanäle hindurch wirkte vor allem das neue Leben
der Geister. Durch seine Vermittlung drang die
Fragelust in neue Gebiete und aus seinem Schoß
wurden neue Wissenschaften geboren. Von ihm aus
erneuerte sich der wissenschaftliche Gedanke und
selbst die Philosophie und von ihm drang man — über
Spinoza, Hobbes, Bayle, Descartes, zur Höhe vor, auf
der Leibniz steht und über sie hinaus zu Kant und
Goethe.
Daß gerade die Rechtslehre das leisten konnte,
richtiger gesagt, daß alle jene großen Bewegungen
zunächst in der Form einer Rechtstheorie auftraten,
lag natürlich nur daran, daß noch im 17. Jahrhundert
die Jurisprudenz fast die einzige große Laienwissen
schaft war und der Weg zu Forschungsarbeit und
überhaupt zu allgemeiner Bildung vor allem durch das
Rechtsstudium führte. Man darf sich natürlich nicht
die eigentlichen Berufsjuristen als Träger der Fahne
denken. Vielmehr legten ihr Bildungsgang und die