Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Kleinschmiede-Gesellen.

Stiffte  in  eine  Fackel  zum  Mundstücke.  Die  Büchsenmachers  sollen
haben  fürs  Erste  eine  kleine  Schraube  und  eine  Kugel  ausz^
schrauben,  ein  Schlosz  halten  zu  machen.  Der  Uhrmacher
Tranckgeldt  soll  seyn  ein  Zwölfer  rein  zu  machen,  einen  neuen
Schnur  einzuziehen,  ein  Stiffte,  so  auszgefallen  oder  verlohren  *  ^
worden.  Disz  aber  gedachtes  Tranckgeldt  sollen  die  (iesellen  un
Jünger  machen  nach  Feurabend  und  sollen  des  Morgens  umb  4  ^  ^
auffstehen,  des  Abends  umb  Klocke  sieben  Feurabend  machen  un
ihr  Trinckgeldt  verfertigen  bisz  auf  die  Klocke  neun,  und
Winters  ihr  eigen  Licht  haben;  desz  sollen  gleichfals  die  Stüc'
wercker  und  Wochlohner  der  vorgemeldtes  Tranckgeld  zusammen
verdienen  und  auch  unter  einander  theilen,  so  es  auch  kähmCi
dasz  ein  Bürger  oder  frembder  Mann  einen  Schlüszl  eilendts  fertig
zu  haben  begehrte,  deszgleichen  auch  ein  Feuerschlosz  haltent
machen  oder  ein  Schraubschen,  und  der  Bringer  den  Feurabeu
nicht  abwarten  könte  seiner  Gelegenheit  nach,  soll  ein  jeder  ^
unsers  Handtwercks  die  Hand  unverschloszcn  seyn,  es  würe
Sache,  dasz  der  Geselle  oder  Jünger  seinen  Meister  darumb  begruste»
und  der  Meister  ihnen  solches  nachgebe  oder  verlaubte,  dergest»^’
dasz  der  Geselle  dem  Meister  angelobet,  das  ers  nach  FeurabeU
wieder  nachholen  wolle,  solches  soll  einem  jeden  Meister  ^
stehen.  Welcher  Geselle,  Meister  oder  Junger  über  diese  vor
gesätzte  Articul  und  Puncten  handeln  oder  sich  verdriesten  uu^
vergriffen  würde,  der  soll  seiner  Straffe  nicht  wiszendt  seyn.  1
sollen  alle  (xesellen  in  Zeit  der  Noht,  es  sey  Auffstandt,  ^'eur-Waszers-Noht,
  mit  ihrer  Gewehr  für  dem  Statthause  sich  ho  ^
und  treulich  helffen  wehren,  wie  dan  alles,  was  wieder  der
keit  möchte  fürgenommen  werden,  helffen  abkehren.  Dasz  (he  ^
Obengeschrieben  unter  Meister  und  (Gesellen  verblieben,
auch  von  Ambtgericht  confirmiret  ....  ich  mit  Unterschreibu
mein  eigen  Handt  und  unterdrückten  Pitschafft  bezeugen.
L  u  d  w  i  c  h  H  i  n  t  e  1  m  a  0  0
(L.  S.)  I).  manu  propria.
*  *
*
Nachdem  dasz  Ambt  der  Kleinschmiede,  Büchsen-  und
mâcher  und  nomine  deszelben  der  Altermann  Albrecht  Kock  bene  ’
denen  Beysitzern  Hans  Schwartzen,  Carl  Bacho  und  dem  J
meister  Steffen  Fixen  wie  auch  die  Gesellschafft  bemelten  An^

1  Vergl.  S.  357,  Anm.  i.
            
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