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Deutsche und Undeutsche Krämer.
wahren, so sie mit ihren eigenen handen arbeiten unnd ververttig^n,
ohne einigen der Teu|t ¡sehen kramer eintrangk vergundt sein solk'^'
i8) Den andern perseien aber belangend, so den Unteu|t [sehen
kramern zugeeignet, sollen darhier verstanden werden, das sie nun
mehr unnd hinfürter damit begünstiget sein neben den Teu[t[sehen
kramern gleichst ihnen feil zu haben unnd zu verkaufen macht
haben, aber dan noch denn Teu[t [sehen kramern dieselbe darunih
nicht abgeschnitten sein sollen, unnd sollen hiermitt beide pad^
entlieh unnd schluszlich von einander gesetzet obgesatzter Ordnung^'
gehorsamblich leben unnd zu ferner zw ist unnd Uneinigkeit nicht
ursach geben, sondern vielmer da nochmals über eines erbatu
raths hoffnüngk in vorermelten perseien miszverstant einfall^"
wurde, oder aber dieselbigen von einigem theill zu sondern vet
meinten urtheil gezogen unnd gedeutet werden solten, sich iderzcit
ferner vom erbarm rathe entscheidenn zu laszen. ln urkunt habeU
wir diesen abscheit in gegenwertige formb brengen laszen.
schelten unnd gegebenn mittwochens vor Martini episcopi (ç.Novbu)’
welcher war der neuende tagk monats novembris nach Christi
unsers herrn gebürt tausent fünfhundert unnd darnach im neunun
sechstigsten jare.
54. Krämer (Deutsche und Undeutsche).
Rathsentscheidung vom 19. Oetbr. 1573.
Schragenb. der Gesellsch. f. Gesch. u. Alterth, in Riga, Hl. 132*' u. 133» '
einer .späteren Hand.
Die letzste declaration in etzlichen püncten des hiebevor eUt
geschriebenen abscheides zwischen den Teu[t [sehen unnd Unteu[t
schenn kramern von den herrn verordneten chemmern, als herrUtt
Matthias Wellingk* unnd herrn Marten Provestingk*, pübliciret
neunden Julii anno drei unnd siebentzigk in beisein beider p<'tftt^’
hernach auf einbringen gedachter herrnn kein merer vom erbdi"*^
rathe den neünzehenden octobris anno drei unnd siebentzigk c'Oit
iirmiret unnd dem abscheide anzühengen erlaubet wordenn.
Au ff die abermals vorgevallene zwist unnd miszverstannt
den Teu[t [sehen kramernn unnd Unteu[t[sehen gurtelernn, naclKl‘^t^
eines erbarn raths anno 68 gegebener abscheit zwischen beit^^^
parten ergangen vermagk, das da über eines erbarn raths hoffnuOK
1 Vergl. S. 370, Anm. 2.
2 Höthführ, Die Rigische Rathslinie, Nr. 4H9.