Full text: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Deutsche und Undeutsche Krämer. 
wahren, so sie mit ihren eigenen handen arbeiten unnd ververttig^n, 
ohne einigen der Teu|t ¡sehen kramer eintrangk vergundt sein solk'^' 
i8) Den andern perseien aber belangend, so den Unteu|t [sehen 
kramern zugeeignet, sollen darhier verstanden werden, das sie nun 
mehr unnd hinfürter damit begünstiget sein neben den Teu[t[sehen 
kramern gleichst ihnen feil zu haben unnd zu verkaufen macht 
haben, aber dan noch denn Teu[t [sehen kramern dieselbe darunih 
nicht abgeschnitten sein sollen, unnd sollen hiermitt beide pad^ 
entlieh unnd schluszlich von einander gesetzet obgesatzter Ordnung^' 
gehorsamblich leben unnd zu ferner zw ist unnd Uneinigkeit nicht 
ursach geben, sondern vielmer da nochmals über eines erbatu 
raths hoffnüngk in vorermelten perseien miszverstant einfall^" 
wurde, oder aber dieselbigen von einigem theill zu sondern vet 
meinten urtheil gezogen unnd gedeutet werden solten, sich iderzcit 
ferner vom erbarm rathe entscheidenn zu laszen. ln urkunt habeU 
wir diesen abscheit in gegenwertige formb brengen laszen. 
schelten unnd gegebenn mittwochens vor Martini episcopi (ç.Novbu)’ 
welcher war der neuende tagk monats novembris nach Christi 
unsers herrn gebürt tausent fünfhundert unnd darnach im neunun 
sechstigsten jare. 
54. Krämer (Deutsche und Undeutsche). 
Rathsentscheidung vom 19. Oetbr. 1573. 
Schragenb. der Gesellsch. f. Gesch. u. Alterth, in Riga, Hl. 132*' u. 133» ' 
einer .späteren Hand. 
Die letzste declaration in etzlichen püncten des hiebevor eUt 
geschriebenen abscheides zwischen den Teu[t [sehen unnd Unteu[t 
schenn kramern von den herrn verordneten chemmern, als herrUtt 
Matthias Wellingk* unnd herrn Marten Provestingk*, pübliciret 
neunden Julii anno drei unnd siebentzigk in beisein beider p<'tftt^’ 
hernach auf einbringen gedachter herrnn kein merer vom erbdi"*^ 
rathe den neünzehenden octobris anno drei unnd siebentzigk c'Oit 
iirmiret unnd dem abscheide anzühengen erlaubet wordenn. 
Au ff die abermals vorgevallene zwist unnd miszverstannt 
den Teu[t [sehen kramernn unnd Unteu[t[sehen gurtelernn, naclKl‘^t^ 
eines erbarn raths anno 68 gegebener abscheit zwischen beit^^^ 
parten ergangen vermagk, das da über eines erbarn raths hoffnuOK 
1 Vergl. S. 370, Anm. 2. 
2 Höthführ, Die Rigische Rathslinie, Nr. 4H9.
	        
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