Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Kürschner.

59.  Kürschner.
Rathsentscheidung  vom  10.  August  1562.  ^
Schragenb.  d.  Gesellsch.  f  Gesch.  u.  Alterth  in  Riga,  Bl.  12.  Aufzeichnung  a“
späterer  Zeit  in  moderner  Orthographie,  die  unbedeutende  Zurechtstellungen  erfahren
Nachdem  Irrung  und  Uneinigkeit  unter  dehnen  sämpthchen
Meistern  der  Kürszner  fürgefallen,  auch  nun  etliche  Jahr  in
gestanden,  dergestalt,  dasz  einer  den  andern  verachtet  alsz
Teudtsche  die  Lieffländer  und  wiederumb  die  Lieffländer  die  leu
sehen,  und  aber  e.  e.  Raht  vermercket,  dasz  solcher  Zwist  denen
selben  Ampte  nicht  lenger  dienlich,  alsz  haben  sie  die  ehrs'
Herren  Rötger  Schnitzen  '  und  Her  Casper  Rohmbergen  \  dieser
verordneten  Amptherren,  auferleget  solchen  entstandenen
beyzulegen  und  unter  den  Amptsbrüdern  gute  Einigkeit  v'i
aufzurichten;  solchem  Befehl  nach  seint  die  beeden  Amptherren
samengekommen  und  obgedachter  Meistere  beederseits  Gebrec
gehöret  und  nach  allenthalben  fleisziger  Erkundigung  mit
Vorwiszen  und  Bewilligung  e.  e.  Rahtes  dieselben  samptl
Meistere  mit  Hülffe  des  Allmächtigen  der  eingerissenen
halber  insgesamt  gäntzlich  und  im  (irunde  beygeleget,  verghe^j^^
und  vertragen,  dergestalt,  dasz  alles,  wasz  deszfals  zwischen
Meistern  samt  und  sonderlichen  mag  fürgefallen  sein,  es
Worten  oder  Wercken,  dasz  soll  hiermit  gantz  und  gar  aufgeho  ^  ^
vergeben  und  vergeszen  sein  und  bleiben,  auch  keine  1  heiE
seinen  Ehren  und  guten  Nahmen  nachtheilig  sein  und  die
bederseits,  so  itzo  seind  samt  ihren  (Gesellen  und  Jungens,  die
biszhero  gelehret,  des  Handwerckes  redlich  geachtet  und
Handwerckes  Gewohnheit  nach  befödert  werden,  auch  dasz  hm
die  Teudtschen  nicht  die  Lieffländer  und  wiederumb  die  Lieffl«^^
nicht  die  Teudtsche  verachten,  sondern  einträchtige  Amptbrut
sein  und  bleiben;  nach  diesem  Jahr»  aber  und  hinführo  sollen
den  Meisters  beiderseits  keine  Unteudtsche,  die  leibeigen
sonsten  tadelhafftiges  Herkommens  sind,  vor  Jungen  oder
aufgenommen,  gelehret  oder  befödert  werden,  sondern  es
dieselbigen  ehrlichen  Herkommens  auch  echt  und  recht
sein,  auch  von  dem  Amte  aufgenommen  und  gehalten  werden,
so  über  kurtz  oder  lang^  ein  Meister  oder  Gesell  den  andern

1  Röthführ,  Die  Rigische  Rathslinie,  Nr.  470.
2  Ibid.  Nr.  481.
3  Schragenb.  Nr.  49Q:  T'ajr.
4  ibid.  ;  iu  oder  auszcrhalb  ihre  Druncken.
            
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