Full text: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Kürschner und russische Pelzhändler. 
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entrichten; und haben auf der sämmtlichen Meistern gethane 
^itte ferner vergönnet und zugelassen diese \ ergleichung vorhero- 
^ehender Gestalt hinter vielberührte Körszneramtsschragen anzu- 
^chreiben. Welches geschehen de dreyzehnde Julii nach Christi 
Milsers Herrn Geburth im tausend fünfhundert siebenzigsten Jahre. 
61 u. 62. Kürschner und russische Pelzhändler. 
Rathsentscheidung vom 18. Decbr. 1575 22. März 1577* 
Stadt-Arch. in Riga, Schragenb. Nr. 499, S. 490 u. 491- Vergl. Einleitung S. 229. 
Den 18. Decembris Anno 75. 
Ist dem [den] Russen in der reussischen Straszen auf Klage 
sämmtlichen dieser Stadt Körszner auf Befehl eines ehrb. Rahts 
den Amtherrn Matthias Welling^ und Herrn Gerhard Hudden* 
^'^gezeigt und auferleget worden, das sie keine andern Futter sollen 
haben als ihne vor Alters erlaubet geworden. Item keine Hute 
Märten, Dücker, Ottern, Biebern, Memben® und Grauwerck- 
^^dern; solches auch bey Ellen und Masz mit [nit?J ausschneiden. 
Zum Andern kein Futterwerck ausz dem Strause* dem Körszner- 
zum Vorfange kaufife|nl, dieselben auch nit aushangen, viel 
'"""iger mit Schiffern oder frembden Leuten verhandln bey Ver- 
^‘ändung derselben Futter, sondern sie sollen die ganzen butter 
Bürgern entweder selbst umbtragen und verkaufen auc 
^'"üsennbarn (?), Vilenbechern (?) oder die Futter ei aszen 
¡'’^tragen, wie vor alters gebräuchlich gewesen, und da der Strusenn- 
sie nit würden verkaufen können, sollen sie doch die 
[^üszischen Krämer, alhier sich aufhaldende, zu kaufen nit Macht 
oder man soll es ihnen alles nehmen. Kaninchen, Haasen- 
und Schmasche(?)aber die Hüte damit zu futtern, soll ihnen 
S seyn; sollte derowegen von nun an die Hüte Rucken oder 
^^''che Futter einnehmen und hinfuro mit aushangen, oder le 
^^^szner sollen jedoch mit Urlaub der Rechten Macht haben ihnen 
"'i »nehmen. Solches haben die Reusse bewilliget, »o^^e also auc 
verzeichnet seyen. Diese Ordnung ist eine ehrb. Rahte von 
Amtherren eingeLget, und ein ehrb. Rath hat sich das ge- 
Actum den 22. Martii Anno 77* 
I ^Grgl. s 370. 
i^öthführ, Die Kigische Rathslinie, Nr. 501. 
^•rd Mencken zu lesen sein. 
'* Simse} 
2b*
	        
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