Kürschner und russische Pelzhändler.
387
entrichten; und haben auf der sämmtlichen Meistern gethane
^itte ferner vergönnet und zugelassen diese \ ergleichung vorhero-
^ehender Gestalt hinter vielberührte Körszneramtsschragen anzu-
^chreiben. Welches geschehen de dreyzehnde Julii nach Christi
Milsers Herrn Geburth im tausend fünfhundert siebenzigsten Jahre.
61 u. 62. Kürschner und russische Pelzhändler.
Rathsentscheidung vom 18. Decbr. 1575 22. März 1577*
Stadt-Arch. in Riga, Schragenb. Nr. 499, S. 490 u. 491- Vergl. Einleitung S. 229.
Den 18. Decembris Anno 75.
Ist dem [den] Russen in der reussischen Straszen auf Klage
sämmtlichen dieser Stadt Körszner auf Befehl eines ehrb. Rahts
den Amtherrn Matthias Welling^ und Herrn Gerhard Hudden*
^'^gezeigt und auferleget worden, das sie keine andern Futter sollen
haben als ihne vor Alters erlaubet geworden. Item keine Hute
Märten, Dücker, Ottern, Biebern, Memben® und Grauwerck-
^^dern; solches auch bey Ellen und Masz mit [nit?J ausschneiden.
Zum Andern kein Futterwerck ausz dem Strause* dem Körszner-
zum Vorfange kaufife|nl, dieselben auch nit aushangen, viel
'"""iger mit Schiffern oder frembden Leuten verhandln bey Ver-
^‘ändung derselben Futter, sondern sie sollen die ganzen butter
Bürgern entweder selbst umbtragen und verkaufen auc
^'"üsennbarn (?), Vilenbechern (?) oder die Futter ei aszen
¡'’^tragen, wie vor alters gebräuchlich gewesen, und da der Strusenn-
sie nit würden verkaufen können, sollen sie doch die
[^üszischen Krämer, alhier sich aufhaldende, zu kaufen nit Macht
oder man soll es ihnen alles nehmen. Kaninchen, Haasen-
und Schmasche(?)aber die Hüte damit zu futtern, soll ihnen
S seyn; sollte derowegen von nun an die Hüte Rucken oder
^^''che Futter einnehmen und hinfuro mit aushangen, oder le
^^^szner sollen jedoch mit Urlaub der Rechten Macht haben ihnen
"'i »nehmen. Solches haben die Reusse bewilliget, »o^^e also auc
verzeichnet seyen. Diese Ordnung ist eine ehrb. Rahte von
Amtherren eingeLget, und ein ehrb. Rath hat sich das ge-
Actum den 22. Martii Anno 77*
I ^Grgl. s 370.
i^öthführ, Die Kigische Rathslinie, Nr. 501.
^•rd Mencken zu lesen sein.
'* Simse}
2b*