Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Leineweber.  405
sol  der  Schreiber  für  seine  muhe  jerlich  20  mrc.  und  ein  par
Schuch  aus  der  bussen  zugeniesen.
5)  Das  bier  einlegent  sol,  wie  sies  allerseitz  itz  beliebet,  ferner
eingestellet  und  das  eingesamelte  maentgelt  vorwahret  werden  dem
^'^pte  zum  besten.
6)  Der  alterman  sol  dem  samptligen  ampte  alle  jahr  den  schrägen
^"'emal  fürlesen  zu  laszen  schuldig  sein  bei  poen  20  taler.
7)  Wen  eschinge  gehalten  werden,  sol  keiner  von  den  jungen
'Geistern  ohne  fürdern  des  altermans  zur  pielau  (?)  ^  zugehen  unter-^^Ghen,
  viel  weiniger  die  jüngste  den  eltersten  sich  fürzutzihen  er-'''^gen
  bei  ernster  strafe.
8)  Die  beschwer  oder  klage  von  vorkurtzung  des  linenwanden
^der  der  wichte  halber  sol  dem  ampthern  zu  richten  hingeschoeben
und  der  brocher  soll  den  bruche  für  seine  person  geben  und
der  buxse  nichtes  genomen  werden.
9)  Die  gesellen  belangende  wer  einen  muthwilligen  montag
noth  machen  will  oder  wirdt,  sol  dem  ampte  für  einen  igligen
6  fl.*  zugeben  schuldich  sein.
10)  So  die  alterman  die  abforderung  des  meisterstucks  von
"Zürnen  und  einen  meister  ohne  meisterstuck  einnehmen,  so!  er
seinem  beisitzer  in  30  mrc.  straffe  vorfallen  sein.
11)  Sindt  die  semptligen  meistere  zu  einicheit  ermahnt  und  dabey
^^’gehengt,  das  den  jungen  meistern  alsz  angebern  solches  nicht
praejudicio  gereichen  solle,  jedoch  sollen  sie  auch  der  rechnung
^Iber  keine  ferner  anforderung  thuen  und  keiner  dem  andern
^^selbe  aufrucke  bei  poen  10  mrc.,  so  oft  es  geschieht.
David  Milchen.3

73.  Leineweber.
^‘'gleich  zwischen  den  Webern  zu  Riga  u.  Mitau  v.  21.  Febr  1608.
ÊMêSSí

rung

Vom  IO.  März  1609  ins  Leben  rief.

*  h;  peikan}
:  statt  fl.  steht  mark.
”  Vcrgl.  S.  392.
s  3^^,  Anin.  4.
            
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