Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Leineweber.

Vereinigungsarticull  /.wuschen  den  sämptlichen  Meistern  des
Weberhandtwergks  der  Stadt  Riga  ahn  einem  undt  der  Stadt
andernteils  ufgerichtet  und  beliebet  Anno  1608  im  P  ebruario.
1)  Erstlich  soll  kein  Lehrjunge  vor  Ausgang  der  vier  Lehrjaren
  wieder  zu  Riga  noch  zur  Mytow  gefordert,  aufgenommen
undt  an  die  arbeit  gestehet  werdenn,  ehr  habe  dan  gewiszen  Schein
und  Beweis  von  seinem  Meister,  da  ehr  gelernet,  das  ehr  mit  guttem
Willen  abgescheiden  sey  aufzulegen.
2)  Zum  andern  sollen  die  Webergesellen  ihre  geburende  dre)
Jahr  bey  den  Meistern  vollenkomblich  auszuhalten  undt  zu  arbeitten
verbunden  sein,  oder  da  einer  von  der  stelle  mittler  weil  verlauff^n
wurde,  soll  derselbe  von  keinem  Meister  zu  Riga  oder  Mytow  ohn
Urkundt  seines  redtlichen  Abziehens  angenommen  und  gestellt
werdenn.
3)  Furs  dritte  haben  sich  beiderseidts  Meistere  wegen  des  Arbeit^
lohns  einmutiglich  vorglichen,  das  wen  ein  Gesell  seines  Meiste^
Kost  iszet,  ehr  nicht  mehr  dan  den  vierdten  Pfennigk  oder  da  ^
sein  eigen  Kost  hat,  die  Helffte  des  Verdienstes,  imgleichen
sic  in  der  Burger  Heusern  arbeitten,  den  dritten  Pfennigk,
biszhero  gebreuchlich,  haben  sollen.
4)  Furs  vierdte  wen  ein  (gesell  inmittelst  der  dreyer  Jar  ®  ^
ginge  undt  nicht  aushielte,  soll  der  Meyster  Macht  haben  denselben
zu  verfolgenn  und  einzufordern  (wofern  ehr  nicht  Rs.  Dst.  Gn
than  ist)*  auch  bey  einer  Ton  Bire  zu  straffen.
Desz  soll  in  allen  diesen  Articula  die  durchgehende  G^leiche^^
sowoll  von  den  Rigischen  als  Mytowschen  Meistern  gehalten  wer‘
ohn  alle  argelist  und  gefherde.  Uhrkundtlich  mit  |mit|  der  My^*^’"
sehen  Weberambtsiegel  bekrefiftigt.®

1  Von  späterer  Hand:  er  sei  wer  er  wolle.  Dieser  Satz  ist  in  die  vom
sehen  Rathe  bestätigte  Heliebung  aufgenommen.
2  Das  zwischen  Klammern  Stehende  ist  ausgestrichen.
3  Das  Siegel  ist  nicht  mehr  vorhanden,  jedoch  lässt  sich  noch  die
dem  Papier  erkennen,  an  der  dasselbe  angebracht  war.  Die  bestätigung
Artikel  durch  den  rigischen  Rath  erfolgte  am  lo.  März  1609.
            
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