4o6
Leineweber.
Vereinigungsarticull /.wuschen den sämptlichen Meistern des
Weberhandtwergks der Stadt Riga ahn einem undt der Stadt
andernteils ufgerichtet und beliebet Anno 1608 im P ebruario.
1) Erstlich soll kein Lehrjunge vor Ausgang der vier Lehr-
jaren wieder zu Riga noch zur Mytow gefordert, aufgenommen
undt an die arbeit gestehet werdenn, ehr habe dan gewiszen Schein
und Beweis von seinem Meister, da ehr gelernet, das ehr mit guttem
Willen abgescheiden sey aufzulegen.
2) Zum andern sollen die Webergesellen ihre geburende dre)
Jahr bey den Meistern vollenkomblich auszuhalten undt zu arbeitten
verbunden sein, oder da einer von der stelle mittler weil verlauff^n
wurde, soll derselbe von keinem Meister zu Riga oder Mytow ohn
Urkundt seines redtlichen Abziehens angenommen und gestellt
werdenn.
3) Furs dritte haben sich beiderseidts Meistere wegen des Arbeit^
lohns einmutiglich vorglichen, das wen ein Gesell seines Meiste^
Kost iszet, ehr nicht mehr dan den vierdten Pfennigk oder da ^
sein eigen Kost hat, die Helffte des Verdienstes, imgleichen
sic in der Burger Heusern arbeitten, den dritten Pfennigk,
biszhero gebreuchlich, haben sollen.
4) Furs vierdte wen ein (gesell inmittelst der dreyer Jar ® ^
ginge undt nicht aushielte, soll der Meyster Macht haben denselben
zu verfolgenn und einzufordern (wofern ehr nicht Rs. Dst. Gn
than ist)* auch bey einer Ton Bire zu straffen.
Desz soll in allen diesen Articula die durchgehende G^leiche^^
sowoll von den Rigischen als Mytowschen Meistern gehalten wer‘
ohn alle argelist und gefherde. Uhrkundtlich mit |mit| der My^*^’"
sehen Weberambtsiegel bekrefiftigt.®
1 Von späterer Hand: er sei wer er wolle. Dieser Satz ist in die vom
sehen Rathe bestätigte Heliebung aufgenommen.
2 Das zwischen Klammern Stehende ist ausgestrichen.
3 Das Siegel ist nicht mehr vorhanden, jedoch lässt sich noch die
dem Papier erkennen, an der dasselbe angebracht war. Die bestätigung
Artikel durch den rigischen Rath erfolgte am lo. März 1609.