Full text: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

8. Titel: Miete. Pacht. SS 588, 589. 
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nur ein Teil EN ift, fo hat der BVerpächter natlirkich die Wahl unter 
den mehreren Stücken; We. II, 438. 
x) Diefe Ablehnung ftellt ih al eine einfeitige empfangsSbedürftige 
Willenserklärung im Sinne der SS 130 ff. dar. , , N 
Den Beweis, daß die betreffenden Stücke in obigem Sinne über- 
Müffig oder zu wertvoll find, I im Streitfalle der Berpächter 
zu führen. Dabei ift DELDEE eben, daß der Maßfitab hiefür ein 
jJahlicher, nicht ein perfönlicher il denn e3 heißt „für das @rund- 
tüc überflüflig oder zu wertvoll“. ; 
Mit der begründeten Wblehnung gebt daZ Eigentum an den abge- 
lehnten Stücken auf den ag“) über. Auch hier wird, wie im Falle 
de8 8588 Wof. 2 Sap 2 (vgl. Dem. 4 hiezu), ein Eigentumsübergang 
fraft GejeßeS anzunehmen fein; denn hierauf deuten der Wortlaut 
de8 GefebeS hin, fowie die Mot., weldhe ausdrücklich einen hefonderen 
Trabitionsakt hier vermieden wijfen wollen. (Andernfalls hätte {a 
das Gejeß dem NE nur einen Anfpruch auf Eigentumsibertragung 
heziüglich der abgelehnten Stücke gegeben). Eine rücwirkende Kraft 
fann diefer Eigentumsübergang aber nach dem Wortlaute des Gefegpes 
nicht haben. 
b) Lehnt der Verpächter folde Stüde nicht ab, fo mülfen fie felbftverftänblich 
bei dem AWbthäbungsSverfahren zuguniten des BächterS eingeftellt werden. 
N 3. Mb. 8: Das ES Das zur Wusgleichung bezüglich der 
Snbentarftüce nach Beendigung der Pacht dient, hat nach dem SGefeß in folgender Weife 
vor fih zu gehen: 
a) € wird zunächft der GefamtfhäßungSwert der zurückzugewährenden Ynu- 
bentarftücde nach dem Werte der einzelnen Inventarftückle — ausfchließlich 
der nach Wof. 2 abgelehnten — ermittelt. Dabei ift A En von jenem 
Werte, den fie zur Zeit der RKücdgabe — unter Berücfichtigung der 
pre und bejonderen dm in biefem Me — Darftellen, 
x. 5. wenn die Preife für Bieh allgemein Gebt Ind, find auch die Vieh- 
itüce zu den höheren Werten Anzuteben. (3 fommt alfo ein Steigen der 
Preife dem Bächter zugute, während ihn anderfeits ein Sinken der Vreife 
trifft. (Dies entfpricht audh der AWbficht derartiger Verträge und wirkt im 
allgemeinen zugunftien des rührigen und tätigen Pächters, der auf eine 
Verbefjerung des Inventar8 gejehen hat.) | , 
Sener Wertziffer, die fo auS vorigem ergibt, wird der frühere 
Sefamtichägungswert der zu Anfang der Pacht übernommenen Ynventar- 
jtücke gegenäübergeftellt und je nach der Differenz biefer beiden Bien gebt 
die Ugl eichung vor fich. 
<$fit der urfprünglidhe Schäßungswert höher, 10 ift dem VBerpächter 
der Mehrertrag zu erfeben, ift aber der nunmehrige höber, fo Lommt dies 
dem Pächter zu gut. . 
Da die Pelane zur Beit der Nücgewähr entfcheidet, fo kann e8 
borfommen, daß bei unverändertem Aultande der feinerzeit erhaltenen In- 
ventarftücfe den Mächter eine Geldleiftung trifft oder ihm zu vergüten ift. 
&8 bleibt felbjtverftändlih den Parteien unbenommen, einen Modus zu ber- 
zinbaren, bei weldhem das Sinfen oder Steigen der Preife nicht in An- 
rechnung fonımen fol. In Kbrigen geftaltet fich hiebei die Abrechnung aus 
verfchiedenen @rlünden (vgl. M. 11, 437) nicht einfacher, fondern im Gegen- 
teil oft fhmieriger. 
Beltendmadhung der Anfprüche des Abi. 3: Zallt die Abrechnung 
zugunften des Berpächter3 aus, fo wird diefer Erjakanipruch einen Teil 
eines Rückgabeanfprucdhs gegenüber dem Pächter bilden. Bei einem Plus 
‘ngunften des Vächters8 ift darauf Hinzuweijen, daß diefem wegen feiner 
forderungen gegen den Verpächter zwar an dem Örundftücke Seit fein 
3urüdbehaltungsSredht zuiteht {f. 8 556 Abf. 2), wohl aber an dem 
nbentar nach dem allgemeinen $ 273; überdies hat der VE gemäß 
3 599 für die Forderungen gegen den Verpächter, die N auf daS mit- 
Pe vaDtee Inventar beziehen, ein Pfandrecht an den in feinen Befiß ge- 
angten Ynventarftücken. Val. Bem. zu S 590. 
Üeber den En De art für die Schuldverbindlichtkeit des VBerpächters, 
dem Vächter im Zalle des Abhf. 3 bei Auflöfung des ET ner den 
Mehrbeirag der SchäßungsSfumme zu Eifel ih NOS. Recht 1905 
S. 107 dahin aus, daß hiefür nicht der Wohnfik des BerpächterS in Betracht 
Staudinger, BOB. Nb (Scouldverhältnife, Kobher: Baht). 5.86. Aufl. 30
	        
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