Schlosser-, Sporer-, Büchsenmacher- und Uhrmacher-Meister.
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25) Ob ein meisten were, der eine tochter bette, unnd ein ge-
Seile were, der sie zun ehren begerete, der soll seine forderung
und dem ampte vorgeschriebener massen sein meisterstücke
•^^chen, aber funñ unnd zwantzigk marck soll er frey haben, des
gleichen soll eine widtfrawe * denselbigen vorteill auch haben, eines
■Leisters sohne aber soll seine eschunge thun, sein meisterstucke
l^^ehen, seine amptsgebuer entrichten und zwantzigk marck frey
naben.
26) Esz sollen auch diejenigen, so vorhin an andern örtern ge-
'^l’onet haben und aida zu hause und hoffe gesessen auch eigen
nuch gehalten, wan sie alhier neben uns sich niederzulassen zu
kommen, ihnen solches nicht verstatet werden, sondern an den
Worher sie gekommen oder wohin es ihnen sonsten geliebet,
^^^'viesen werden; es sey dan, das es aus vergonstigung eines
raths wegenn ihrer kunst. *
27) Ob eines meisters oder meisterinnen kinder oder gesellen
todte abgiengen, so sollen meistere, meisterinnen, kindere unnd
psellen schuldigk sein der leiche nachzufolgen bey peen sechs
^^••clinge.3
. 28) Es begibt sich oftmals, das (iodt der almechtige baldt
baldt den andern mit kranckheit zu hause suchet, so soll
altermann schüldigk sein, denselbigen krancken gesellen oder
'^^‘sternn wachunge und pflegunge zu schaffen, wie das handt-
'^^rcksgebrauch ist, unnd wo einer were, den der alterman hin-
^^^%n würde, und derjenige das nicht thun würde, der soll ge-
^ffet werden umb einen taler.
. 29) Ol) Siebs begebe, das ein geselle oder junge in den vier-
tagen uhrlaub nhemen oder wandern wurde, so soll ihm der
nichts schuldigk sein zu geben; würde aber ein meister
¡I ii'esellen in den vierzehen tagen uhrlaub geben, so soll er
Vor vierzehen tage wochelohn schüldigk sein, wie es in
^^schlandt gebräuchlich ist.
_ 30) Ob Siebs begebe, das ein geselle mehr feirete als wie der
brieff ausweiset und nicht seine zeit hielte mit ausstehen
f^ierabendttmachen, dasselbige soll der meister vorm ampte
a/kie in der Stadt. , , ,
^odiret... raspe/t.
[ nicht so stricte gehalten.