Full text: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Schlosser-, Sporer-, Büchsenmacher- und Uhrmacher-Meister. 
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25) Ob ein meisten were, der eine tochter bette, unnd ein ge- 
Seile were, der sie zun ehren begerete, der soll seine forderung 
und dem ampte vorgeschriebener massen sein meisterstücke 
•^^chen, aber funñ unnd zwantzigk marck soll er frey haben, des 
gleichen soll eine widtfrawe * denselbigen vorteill auch haben, eines 
■Leisters sohne aber soll seine eschunge thun, sein meisterstucke 
l^^ehen, seine amptsgebuer entrichten und zwantzigk marck frey 
naben. 
26) Esz sollen auch diejenigen, so vorhin an andern örtern ge- 
'^l’onet haben und aida zu hause und hoffe gesessen auch eigen 
nuch gehalten, wan sie alhier neben uns sich niederzulassen zu 
kommen, ihnen solches nicht verstatet werden, sondern an den 
Worher sie gekommen oder wohin es ihnen sonsten geliebet, 
^^^'viesen werden; es sey dan, das es aus vergonstigung eines 
raths wegenn ihrer kunst. * 
27) Ob eines meisters oder meisterinnen kinder oder gesellen 
todte abgiengen, so sollen meistere, meisterinnen, kindere unnd 
psellen schuldigk sein der leiche nachzufolgen bey peen sechs 
^^••clinge.3 
. 28) Es begibt sich oftmals, das (iodt der almechtige baldt 
baldt den andern mit kranckheit zu hause suchet, so soll 
altermann schüldigk sein, denselbigen krancken gesellen oder 
'^^‘sternn wachunge und pflegunge zu schaffen, wie das handt- 
'^^rcksgebrauch ist, unnd wo einer were, den der alterman hin- 
^^^%n würde, und derjenige das nicht thun würde, der soll ge- 
^ffet werden umb einen taler. 
. 29) Ol) Siebs begebe, das ein geselle oder junge in den vier- 
tagen uhrlaub nhemen oder wandern wurde, so soll ihm der 
nichts schuldigk sein zu geben; würde aber ein meister 
¡I ii'esellen in den vierzehen tagen uhrlaub geben, so soll er 
Vor vierzehen tage wochelohn schüldigk sein, wie es in 
^^schlandt gebräuchlich ist. 
_ 30) Ob Siebs begebe, das ein geselle mehr feirete als wie der 
brieff ausweiset und nicht seine zeit hielte mit ausstehen 
f^ierabendttmachen, dasselbige soll der meister vorm ampte 
a/kie in der Stadt. , , , 
^odiret... raspe/t. 
[ nicht so stricte gehalten.
	        
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