Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Schlosser-,  Sporer-,  Büchsenmacher-  und  Uhrmacher-Meister.

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25)  Ob  ein  meisten  were,  der  eine  tochter  bette,  unnd  ein  ge-Seile
  were,  der  sie  zun  ehren  begerete,  der  soll  seine  forderung
und  dem  ampte  vorgeschriebener  massen  sein  meisterstücke
•^^chen,  aber  funñ  unnd  zwantzigk  marck  soll  er  frey  haben,  desgleichen ­
  soll  eine  widtfrawe  *  denselbigen  vorteill  auch  haben,  eines
■Leisters  sohne  aber  soll  seine  eschunge  thun,  sein  meisterstucke
l^^ehen,  seine  amptsgebuer  entrichten  und  zwantzigk  marck  frey
naben.

26)  Esz  sollen  auch  diejenigen,  so  vorhin  an  andern  örtern  ge-'^l’onet
  haben  und  aida  zu  hause  und  hoffe  gesessen  auch  eigen
nuch  gehalten,  wan  sie  alhier  neben  uns  sich  niederzulassen  zu
kommen,  ihnen  solches  nicht  verstatet  werden,  sondern  an  den
Worher  sie  gekommen  oder  wohin  es  ihnen  sonsten  geliebet,
^^^'viesen  werden;  es  sey  dan,  das  es  aus  vergonstigung  eines
raths  wegenn  ihrer  kunst.  *
27)  Ob  eines  meisters  oder  meisterinnen  kinder  oder  gesellen
todte  abgiengen,  so  sollen  meistere,  meisterinnen,  kindere  unnd
psellen  schuldigk  sein  der  leiche  nachzufolgen  bey  peen  sechs
^^••clinge.3

.  28)  Es  begibt  sich  oftmals,  das  (iodt  der  almechtige  baldt
baldt  den  andern  mit  kranckheit  zu  hause  suchet,  so  soll
altermann  schüldigk  sein,  denselbigen  krancken  gesellen  oder
'^^‘sternn  wachunge  und  pflegunge  zu  schaffen,  wie  das  handt-'^^rcksgebrauch
  ist,  unnd  wo  einer  were,  den  der  alterman  hin-^^^%n
  würde,  und  derjenige  das  nicht  thun  würde,  der  soll  ge-^ffet
  werden  umb  einen  taler.

.  29)  Ol)  Siebs  begebe,  das  ein  geselle  oder  junge  in  den  viertagen
  uhrlaub  nhemen  oder  wandern  wurde,  so  soll  ihm  der
nichts  schuldigk  sein  zu  geben;  würde  aber  ein  meister
¡I  ii'esellen  in  den  vierzehen  tagen  uhrlaub  geben,  so  soll  er
Vor  vierzehen  tage  wochelohn  schüldigk  sein,  wie  es  in
^^schlandt  gebräuchlich  ist.

_  30)  Ob  Siebs  begebe,  das  ein  geselle  mehr  feirete  als  wie  der
brieff  ausweiset  und  nicht  seine  zeit  hielte  mit  ausstehen
f^ierabendttmachen,  dasselbige  soll  der  meister  vorm  ampte

a/kie  in  der  Stadt.  ,  ,  ,
^odiret...  raspe/t.

[  nicht  so  stricte  gehalten.
            
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